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BSG-Urteil erfordert zeitnahes Handeln des Gesetzgebers - Stellungnahme des BUJ

Geschrieben am 04-04-2014

Frankfurt am Main (ots) - Das Bundessozialgericht in Kassel hat
gestern (3.April 2014) entschieden, dass sich Syndikusanwälte nicht
von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreien lassen können. In der mündlichen Urteilsbegründung führte
der Vorsitzende des zuständigen 5. Senats, Dr. Josef Berchtold, aus,
dass die Tätigkeit als Syndikus einer Tätigkeit als Rechtsanwalt zwar
nicht entgegen stehe, sie ihr aber auch nicht zuzurechnen sei. Wer
eine im Sinne des Arbeitsrechts abhängige Beschäftigung als
festangestellter Unternehmensjurist im Unternehmen nachgehe, könne
demnach kein Rechtsanwalt sein, so die Kasseler Richter.

Dieses für Syndikusanwälte unerwartete und hinsichtlich der
individuellen und branchenweiten Auswirkungen katastrophale Urteil
ist aus Sicht des BUJ in keiner Weise nachvollziehbar. Das Kasseler
Urteil verkennt die juristische Arbeitsweise im Unternehmen
vollständig. Es legt ein anwaltliches Berufsbild zugrunde, das es so
heute längst nicht mehr gibt. Der Syndikusanwalt ist eindeutig ein
zentraler Bestandteil der Rechtsanwaltschaft. Besonders enttäuschend
ist die Tatsache, dass das Bundessozialgericht das innerbetriebliche
Weisungsrecht offensichtlich völlig missverstanden hat. Denn für eine
anwaltliche Tätigkeit im Unternehmen kann es nicht von Relevanz sein,
ob man etwa einen Urlaubsantrag genehmigen lassen muss; entscheidend
ist vielmehr die Tatsache, wie weisungsgebunden die juristische
Tätigkeit ausgestaltet ist. Und hier steht zweifelslos fest: Der
Syndikusanwalt ist (erst recht im Vergleich zum festangestellten
Rechtsanwalt in einer Kanzlei) in seinem rechtlichen Rat nicht
weisungsgebunden - das entspricht nicht nur den Grundsätzen des
anwaltlichen Berufsrechts, sondern liegt bereits in der Natur der
Sache. Ob und wie der Arbeitgeber den juristischen Rat seines
Unternehmensanwalts umsetzt, ist dann dessen unternehmerische
Entscheidung. Insofern unterscheidet sich die Tätigkeit eines
Syndikus in keiner Weise von der eines "freien" Rechtsanwalts, denn
auch dieser trifft keine Umsetzungsentscheidung, sondern sein
Mandant.

Für die Syndikusanwälte in Deutschland hat das gestrige Urteil
weitreichende Folgen: All diejenigen Kollegen, die einen aktuellen
Befreiungsbescheid für ihre derzeitige Tätigkeit haben, genießen nach
Aussage des Vorsitzenden Richters Dr. Berchtold Bestandsschutz. Bei
einem künftigen wesentlichen Tätigkeitswechsel oder einem
Arbeitgeberwechsel muss dieser gegenüber der Deutschen
Rentenversicherung Bund (DRV Bund) angezeigt werden und die
Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung lebt wieder
auf. Offen ist dagegen die Frage, was mit denjenigen Kollegen
passiert, die zwar eine grundsätzliche Befreiung besitzen, ihren
Arbeitgeber- oder Tätigkeitswechsel vor dem 31. Oktober 2012 jedoch
nicht angezeigt haben. Denn noch am 10. Januar dieses Jahres hat die
DRV Bund mit einer öffentlichen Information bekannt gegeben, dass
diesen Kollegen die Möglichkeit gegeben wird, den Antrag nachzuholen.
Mit dem gestrigen Urteilsspruch wäre diese Aussage de lege lata
gegenstandslos.

Wichtig ist nun, eine gesetzliche Änderung herbeizuführen, die
unzweifelhaft feststellt, dass auch der Syndikusanwalt eindeutig in
seiner Tätigkeit beim Unternehmen als Rechtsanwalt tätig ist. Der
Doppel- bzw. Zweitberufstheorie muss zeitnah jegliche Grundlage
entzogen werden. Neben der nun erforderlichen gesetzlichen
Klarstellung darf auch eine mögliche Verfassungsbeschwerde gegen das
gestrige Urteil dabei kein Tabu sein. Das Präsidium des BUJ wird
kurzfristig alle möglichen Initiativen ergreifen, um die Folgen des
Urteils zu beseitigen. Am 20. Mai besteht auf dem Syndikus Summit in
Stuttgart zudem die Möglichkeit, sich aus erster Hand zu informieren,
wenn Christoph Skipka von der DRV Bund und Herr Rechtsanwalt Martin
Huff, ein Vertreter eines Beigeladenen, zu diesem Thema referieren
werden.

Eines steht jedenfalls fest: Der Gesetzgeber ist nun mehr denn je
gefordert, die Stellung des Syndikusanwalts gesetzlich zu regeln. Die
deutschlandweit gut 40.000 in Unternehmen tätigen Rechtsanwälte
benötigen Rechtssicherheit nicht nur bezüglich ihres anwaltlichen
Status, sondern auch bezüglich ihrer Altersversorgung. Der BUJ wird
daher nun noch intensiver darauf drängen, dass den Ausführungen im
Koalitionsvertrag zum Bestandsschutz der Versorgungwerke Kontur
verliehen wird. Dies muss gerade auch im Interesse der
Rechtsanwaltskammern liegen, denn Kassel hat gestern in den
Urteilsgründen ausdrücklich betont, dass auch die Befreiung als
festangestellter Anwalt in einer Kanzlei nur unter ganz bestimmten
Voraussetzungen möglich ist. Die viel zitierte Gefahr einer Spaltung
der deutschen Anwaltschaft ist nach gestrigem Urteil also immanenter
denn je.

Der Vorstand des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen e.V.
(BUJ)

Mainzer Landstraße 251
60326 Frankfurt am Main

Telefon: +49(0)69/7595-3060
Telefax: +49(0)69/7595-3065
E-Mail: geschaeftsstelle@buj.net

www.buj.net

Präsidentin: Elisabeth Roegele
Vizepräsident: Niels Hartwig, Roland Kirsten
Schatzmeister: Götz Kaßmann
Beisitzer: Dr. Claudia Junker, Dr. Thomas Kremer, Thomas-Gerd Kühn,
Dr. Ingo Schaffernak, Dr. Jürgen Reul, Georg von Bronk, Dr. Martin
Wagener, Dr. Marion Welp

Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main
Vereinsregister Nr.: VR 14631



Pressekontakt:
Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V. (BUJ)
Tim Proll-Gerwe
Mainzer Landstraße 251
60326 Frankfurt am Main
Telefon: +49(0)69/7595-3063
Telefax: +49(0)69/7595-3065
E-Mail: tim.proll-gerwe@dfv.de


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