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European Gaming & Betting Association (EGBA) informiert: Online-Glücksspiel: Kommission geht gegen Glückspielgesetzgebung in mehreren Mitgliedsstaaten vor

Geschrieben am 20-11-2013

Brüssel (ots) - Die Europäische Kommission hat heute gegen die
Online-Glücksspielgesetzgebung in 6 Mitgliedsstaaten ein offizielles
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Gegen Schweden wurden zwei
'mit Gründen versehene Stellungnahmen' abgegeben, weil das Land die
entsprechenden EU-Vorschriften nicht einhält. Dieser Schritt erfolgt
einerseits nach wiederholten Aufforderungen des Europäischen
Parlaments an die EU-Kommission, die Einhaltung des EU-Vertrages
sicherzustellen. Anderseits hat der Europäische Gerichtshof zunehmend
Klarheit geschaffen in der Frage, wie Gemeinschaftsrecht in Bezug auf
nationale Glücksspielgesetzgebung anzuwenden ist. Es ist in näherer
Zukunft von ähnlich gelagerten Entscheidungen gegen weitere
Mitgliedsstaaten auszugehen.

Die Kommission hat Mahnschreiben (1) an Belgien, Zypern,
Tschechien, Litauen, Polen und Rumänien bezüglich ihrer
Online-Glücksspielgesetzgebung übersandt (siehe:
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-1101_de.htm). An Schweden,
gegen das bereits zwei Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet
wurden, hat die Kommission heute in der Folge zwei 'mit Gründen
versehene Stellungnahmen' übermittelt. Das ist eine förmliche
Aufforderung, die Gesetzgebung mit Gemeinschaftsrecht in Einklang zu
bringen, und stellt die letzte Stufe vor der potenziellen Einleitung
eines Gerichtsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof dar.
Schweden wurde von der Kommission eine zweimonatige Frist zur
Stellungnahme gesetzt.

Die heutige Entscheidung dürfte nur einen ersten Schritt
darstellen, zumal eine Reihe von ähnlichen Beschwerden vorliegen bzw.
Vertragsverletzungsverfahren gegen mehr als 20 Mitgliedsstaaten
(siehe: http://ots.de/kwrmB) nach wie vor anhängig sind. Während die
Kommission das Verfahren gegen Finnland eingestellt hat, laufen
weiterhin Untersuchungen gegen Frankreich, Deutschland, Griechenland,
Ungarn und die Niederlande in Erwartung einer formellen Entscheidung.
Welche Bedeutung der Kommissionsentscheidung zukommt, lässt sich
daran erkennen, dass zuletzt im Februar 2008 vergleichbare Maßnahmen
gesetzt worden waren.

Die von der Kommission eingeleiteten Schritte folgen wiederholten
Aufforderungen seitens des Europäischen Parlaments - zuletzt im
Bericht "Online-Glücksspiele im Binnenmarkt" vom Juni 2013 - "die
Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften und einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Verfahren weiterhin ... wirksam zu
kontrollieren und durchzusetzen und Vertragsverletzungsverfahren
gegen jene Mitgliedstaaten einzuleiten, die offenbar gegen das
EU-Recht verstoßen" (siehe: http://ots.de/WAZNq ).

Sie beruhen auf den jüngsten Klarstellungen durch den EuGH
darüber, wie die Bestimmungen des EU-Vertrags auf den
(Online-)Glücksspielsektor anzuwenden sind (siehe:
http://ots.de/DwLLi ). Es wurde festgestellt, dass durch nationale
Vorschriften, die die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen, die
in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, untersagen, die Freiheit
von Gebietsansässigen, über das Internet die in anderen
Mitgliedstaaten angebotenen Dienstleistungen zu erhalten,
eingeschränkt wird. Außerdem müssen Glücksspiel-Konzessionssysteme
transparent gestaltet werden und dürfen nicht diskriminierend und
willkürlich sein. Vor allem stellte der EuGH klar, dass
einzelstaatliche Regelungen insgesamt mit ihren Zielsetzungen und
Maßnahmen in Einklang stehen müssen. Ferner obliegt es dem
Mitgliedsstaat zu beweisen, dass verhängte restriktive Maßnahmen
angemessen und notwendig sind.

Maarten Haijer, Generalsekretär der EGBA, kommentiert: "Die
heutige Entscheidung der Kommission ist deshalb so wichtig, weil sie
für den Online-Glücksspiel-Markt in der EU weitere Rechtsklarheit
bringt. Besonders hervorzuheben ist die Ausdauer und das Engagement
von Kommissar Barnier und seinen Dienststellen im Sinne einer
zeitgemäßen und EU-konformen Glücksspielregelung. Die EGBA appelliert
an die Mitgliedsstaaten, diese Gelegenheit zu nutzen, um eine
Glücksspielgesetzgebung einzuführen, die Marktrealitäten entspricht
sowie den Anforderungen des EuGH genügt und so den Gang vor den
Gerichtshof zu vermeiden hilft."

Haijer fügt hinzu: "Es ist durchaus möglich, Ziele des
öffentlichen Interesses kohärent, systematisch und in Einklang mit
EU-Recht zu erreichen. Die EGBA bekennt sich uneingeschränkt zur
Verfolgung politischer Ziele, wie etwa zur Erreichung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus. Alle Mitglieder der EGBA unterziehen sich
deshalb einer verpflichtenden Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den
CEN "Maßnahmen zum verantwortungsvollen Umgang mit im Fernabsatz
angebotenen Glücksspielen und Wetten"

Hinweise an die Redaktion

(1) Vertragsverletzungsverfahren
Wenn ein Mitgliedsstaat geltendem EU-Recht nicht entspricht, stehen
der Kommission eigene Mittel zur Verfügung (Klage wegen
Nicht-Einhaltung), um den Verstoß zu beenden und sie kann die
Rechtssache wo erforderlich an den EUGH verweisen. Die erste Phase
ist das Vorverfahren. Der Zweck des Vorverfahrens ist es, dem
Mitgliedsstaat Gelegenheit zu geben, die Anforderungen des Vertrags
freiwillig zu erfüllen.

Das Mahnschreiben stellt den ersten Schritt des Vorverfahrens dar,
in dem die Kommission einen Mitgliedsstaat dazu auffordert, sich zu
einem beschriebenen Problem in Bezug auf die Anwendung des EU-Rechts
zu äußern.

Der Zweck der mit Gründen versehenen Stellungnahme ist die
Darstellung des Standpunktes der Kommission in Bezug auf die
Verletzung und den Gegenstand einer möglichen
Vertragsverletzungsklage vor dem Europäischen Gerichtshof darzulegen,
sowie den Mitgliedsstaat dazu aufzufordern, den Verstoß abzustellen.
In der mit Gründen versehenen Stellungnahme muss schlüssig und
detailliert dargelegt werden, aus welchen Gründen die Europäische
Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass der betreffende
Mitgliedsstaat einer oder mehreren Verpflichtungen, die sich aus den
Verträgen ergeben, nicht nachgekommen ist. 4 Mitgliedsstaaten
(Schweden, Ungarn, die Niederlande, und Griechenland) haben bereits
eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhalten.

Die Verweisung durch die Kommission an den Gerichtshof leitet das
Vertragsverletzungsverfahren ein.

(2) CEN-Vereinbarung über "Maßnahmen zum verantwortungsvollen Umgang
mit im Fernabsatz angebotenen Glücksspielen und Wetten"

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) hat die
CEN-Workshop-Vereinbarung über den 'Verantwortungsvollen Umgang mit
im Fernabsatz angebotenen Glücksspielen und Wetten' (CWA 16259: 2011)
veröffentlicht, dass auf die Sicherung eines hohen Schutzniveaus für
Online-Spieler in der Europäischen Union abzielt (siehe:
http://ots.de/wko7h ).

Die CWA ist eine freiwillige Konsensvereinbarung und beinhaltet
insgesamt 134 Durchführungsmaßnahmen, die auf die Erreichung 9
politischer Ziele abzielen, darunter der Schutz schutzbedürftiger
Verbraucher und die Verhinderung der Teilnahme von Minderjährigen an
Glücksspielen. Die CWA dient auch zur Information der
Entscheidungsträger auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene über
die erforderlichen Standards für die Aufrechterhaltung einer
verantwortungsvollen und sicheren Umgebung für im Fernabsatz
angebotene Glücksspiele und Wetten. Die Mitglieder der EGBA
unterziehen sich einer verpflichtenden Prüfung der Einhaltung der
Bestimmungen der CWA.

CWA 16259: 2011 - 'Verantwortungsvoller Umgang mit im Fernabsatz
angebotenen Glückspielen und Wetten' ist bei den 31 nationalen
Mitgliedern der CEN erhältlich.

Über EGBA

Die EGBA ist der Verband der führenden Europäischen Online
Glücksspiel- und Sportwettenbetreiber Bet-at-home.com, BetClic,
bwinparty,Digibet, Expekt und Unibet. Die Gibraltar Betting and
Gaming Association (GBGA) ist ein assoziiertes Mitglied der EGBA
http://gbga.gi/. Die EGBA ist eine Non-Profit Organisation mit Sitz
in Brüssel. Sie fördert das Recht privater Glücksspiel- und
Sportwettenanbieter, die in einem Mitgliedsstaat gesetzlich reguliert
und als Lizenznehmer arbeiten, auf einen fairen Zugang zum EU-Markt.
Online-Glücksspiele und Sportwetten stellen einen schnell wachsenden
Markt dar, werden aber in den kommenden Jahrzehnten immer noch einen
relativ kleinen Teil des gesamten Glücksspielmarktes einnehmen, in
dem für die traditionellen landgestützten Angebote ein Wachstum von
EUR 79,7 Milliarden GGR 2012 auf EUR 83 Milliarden GGR 2015 erwartet
wird, so dass der Löwenanteil von 85 % des Marktes in diesem Bereich
verbleibt. Quelle: H2 Gambling Capital, September 2013.



Pressekontakt:
Maarten Haijer: +32 2 554 08 90
maarten.haijer@egba.eu


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