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DGAP-Adhoc: Maier + Partner AG: Einberufung außerordentliche Hauptversammlung

Geschrieben am 10-04-2013

Maier + Partner AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung/Hauptversammlung

10.04.2013 19:58

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Maier + Partner Aktiengesellschaft
Reutlingen


Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
am 14. Juni 2013
WKN: A1MMCY; ISIN: DE000A1MMCY2



Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der


am Freitag, den 14. Juni 2013 um 10.30 Uhr (MESZ)
in den Räumen des City Hotel Fortuna Reutlingen,
Am Echazufer 22, 72774 Reutlingen


stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. Die Einberufung
erfolgt aufgrund eines Minderheitsverlangens gemäß § 122 Abs. 1 AktG des
Aktionärs Konrad Hinterhofer. Die in dem Einberufungsverlangen enthaltenen
beiden Tagesordnungspunkte sind Gegen-stand dieser Einberufung. Höchst
vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Vorschläge der Verwaltung zu den
Tagesordnungspunkten gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht aufzu-nehmen
sind. Wegen § 124. Abs. 3 Satz 3 2. Alternative AktG ist der vorstehend
erwähnte § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht anwendbar.



Tagesordnung


TOP 1 Beschlussfassung über die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds
Dr. Stefan Schultes

Der Aktionär Konrad Hinterhofer schlägt vor:

Abberufung des durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieds des
Auf-sichtsrats Herrn Dr. Stefan Schultes mit Wirkung zum Ende der
außerordentli-chen Hauptversammlung.

TOP 2 Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat




Der Aktionär Konrad Hinterhofer schlägt vor,
folgende Personen jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversamm-lung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit (d.h. das Geschäftsjahr 2017) beschließt, in
den Aufsichtsrat zu wählen:

1. Herrn Alex Pressl, Rheinstetten, Director of Technology der Imitrix GmbH
(Karlsruhe).

2. Herrn Bernd Petershans, Mannheim, Steuerberater in der
Steuerbera-tungskanzlei Bernd Petershans (Mannheim).
3. Herrn Dipl. Ing. Hans Wünschel, Jockgrim, Geschäftsführer der IBW Hard-
u. Software GmbH (Jockgrim).



Herr Konrad Hinterhofer hat sein Einberufungsverlangen vom 05. März 2013
wie folgt begründet:

'Die bisherigen Aufsichtsräte Herr Thorsten Brecht und Herr Jean-Marc
Berteletti sind bereits zum 31.08.2012 bzw. zum 23.10.2012 jeweils als
Mitglied des Aufsichtsrates der Maier + Partner AG zurückgetreten. Einzig
verbliebenes Mitglied des Aufsichtsrates ist Herr Dr. Stefan Schultes. Der
Aufsichtsrat der Maier + Partner AG besteht satzungsgemäß aus 3
Mitgliedern, sodass er in seiner aktuellen Besetzung nicht beschlussfähig
ist.

Eine Nachbestellung von Aufsichtsräten ist zur Wiederherstellung der
Funkti-onsfähigkeit des Aufsichtsrats dringend vorzunehmen. Im Aufsichtsrat
stehen wichtige Beschlüsse an, wie beispielsweise die Vorbereitung der
Hauptver-sammlung und die Feststellung des Jahresabschlusses. Hierfür
bedarf es eines funktionsfähigen, d.h. ordnungsgemäß besetzten
Aufsichtsratsgremiums.

Die in Ziffer 2 der vorgenannten Tagesordnung vorgeschlagenen Herren
ge-hören keinen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und/oder
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen an und sind jeweils zur Mandatsannahme bereit.

Die Behandlung der vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte kann nicht bis zur
nächsten ordentlichen Hauptversammlung, die voraussichtlich im Juli 2013
stattfinden soll, zurückgestellt werden. Denn für die Umsetzung der
vorbe-zeichneten notwendigen Beschlüsse (Feststellung des Jahresabschlusses
nebst Folgebeschlüssen etc.) ist ein beschlussfähiger Aufsichtsrat noch vor
der nächsten ordentlich stattfindenden Hauptversammlung erforderlich.

Ich erlaube mir, für die Entscheidung des Vorstands über die Einberufung
der Hauptversammlung den 26.4.2013 vorzumerken. Sollte die Einberufung bis
dahin nicht erfolgt sein, werde ich Antrag an das Gericht gemäß § 122 Abs.
3 Satz 1 AktG stellen.'

Hinweise an die Aktionäre:

I. Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern

Wenige Wochen nachdem der Aktionär Konrad Hinterhofer sein
Einberufungsver-langen mit Schreiben vom 05. März 2013 an den Vorstand der
Gesellschaft ge-richtet hatte, wurden durch gerichtlichen Beschluss des
Amtsgerichts Stuttgart vom 25. März 2013 Herr Stephan Allgöwer und Herr
Dr.-Ing. Knut Götz als Auf-sichtsratsmitglieder der Gesellschaft
gerichtlich bestellt. Das Amt von Herrn Ste-phan Allgöwer und Herrn
Dr.-Ing. Knut Götz als gerichtlich bestellte Aufsichts-ratsmitglieder
erlischt, sobald durch Hauptversammlungsbeschluss neue
Auf-sichtsratsmitglieder bestellt werden und die gewählten neuen
Aufsichtsratsmit-glieder das Amt annehmen.

Das Einberufungsverlangen des Aktionärs Konrad Hinterhofer ist durch die
vorbe-zeichnete gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern jedoch
nicht ge-genstandslos geworden, insbesondere hat Herr Konrad Hinterhofer
seinen Antrag gemäß § 122 Abs. 1 AktG nicht zurückgenommen. Bei der
Bestellung der vorbe-zeichneten Herren Allgöwer und Götz zu
Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft ist das Amtsgericht Stuttgart im
Wege der bloßen Ersatzfunktion tätig geworden, um die Handlungsfähigkeit
des Aufsichtsrats sicherzustellen. Für die Bestellung der Mitglieder des
Aufsichtsrats ist jedoch die Hauptversammlung gemäß §§ 101 Abs. 1, 119 Abs.
1 Nr. 1 AktG originär zuständig. Dem Einberufungsverlangen von Herrn Konrad
Hinterhofer ist zur Vermeidung eines gerichtlichen Vorgehens von Herrn
Konrad Hinterhofer nach § 122 Abs. 3 AktG entsprochen werden.

Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1
Aktiengesetz setzt sich der Aufsichtsrat der Maier + Partner
Aktiengesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden
Aufsichtsratsmitgliedern zu-sammen. Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder längstens für die
Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit
beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amts-zeit endet,
nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl in den Aufsichtsrat ist zulässig. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden

II. Grundkapital und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR
826.000,00 und ist eingeteilt in 826.000 auf den Inhaber lautende Aktien.
Jede Stückaktie berechtigt zur Abgabe einer Stimme, sodass im Zeitpunkt der
Einberufung auf Grundlage der Satzung 826.000 teilnahme- und
stimmberechtigte Aktien bestehen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung keine ei-genen Aktien.

III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung
des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und
dessen Bedeutung)
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht
ausüben wollen, müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.

Entsprechend der gesetzlichen Vorschriften ist ein Nachweis des
Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das
depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, also Freitag, den 24. Mai 2013, 0.00 Uhr MESZ (sog.
Record Date - Nachweisstichtag) bezieht, für den Nachweis der Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung aus-reichend.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes genügt die Textform. Der Nachweis muss
der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse spätestens am
Frei-tag, den 07. Juni 2013, 24.00 Uhr MESZ, zugehen:

PEUS - Testing GmbH, c/o Maier + Partner AG
Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau
Tel. +49 7225 9636 3003,
Fax +49 7225 9636 3333
Email: helmut.roppelt@maier-und-partner.de

Daneben sind gemäß § 14 der Satzung der Gesellschaft zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversamm-lung
auch diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft

PEUS - Testing GmbH, c/o Maier + Partner AG
Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau
Tel. +49 7225 9636 3003,
Fax +49 7225 9636 3333
Email: helmut.roppelt@maier-und-partner.de

bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegen
und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Gemäß § 14
Absatz 1 Satz 2 der Satzung ist die Hinterlegung ferner dann ordnungsgemäß
erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer der vorgenannten
Hinterlegungsstellen für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung
der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass abweichend von den in der
Sat-zung bestimmten Fristen gemäß § 123 Abs. 3 AktG in Verbindung mit § 16
Satz 1 EGAktG und § 20 Abs. 3 EGAktG die nach § 14 der Satzung vorgesehene
Hinter-legung ebenfalls zu Beginn des Freitag, den 24. Mai 2013, 0.00 Uhr
MESZ (Re-cord Date - Nachweisstichtag) vorliegen muss bzw. ein
entsprechender Nachweis des Anteilsbesitzes auf diesen Nachweisstichtag
lauten muss. Gemäß den vorstehend zitierten Bestimmungen muss der Nachweis
des Anteilsbesitzes der Gesellschaft - auch im Falle eines Vorgehens nach §
14 der Satzung - bis spä-testens zum Ablauf des Freitag, den 07. Juni 2013,
24.00 Uhr MESZ unter der folgenden Adresse zugehen:

PEUS - Testing GmbH, c/o Maier + Partner AG
Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau
Tel. +49 7225 9636 3003,
Fax +49 7225 9636 3333
Email: helmut.roppelt@maier-und-partner.de

Nach ordnungsgemäßem Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises
ihres Anteilsbe-sitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.


IV. Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter
entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte ausüben
lassen. Auch im Fall ei-ner Stimmrechtsvertretung ist ein frist- und
formgerechter Nachweis des Anteils-besitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.

Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nach-weis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs.
3 Satz 3 AktG der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung
das Vollmachtsformular, das auf der Eintrittskarte abgedruckt oder auf der
Internetsei-te der Gesellschaft unter
http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt
versammlung abrufbar ist benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre
eine andere Vollmacht in Textform ausstellen. Für die Übermittlung des
Nachweises der Bevollmächtigung und den Widerruf von Voll-machten stehen
folgende Adresse, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse bis zum Beginn der
Abstimmung in der Hauptversammlung zur Verfügung:

PEUS - Testing GmbH, c/o Maier + Partner AG
Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau
Tel. +49 7225 9636 3003,
Fax +49 7225 9636 3333
Email: helmut.roppelt@maier-und-partner.de

Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 10.00 Uhr MESZ auch die Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in den Räumen des City Hotel Fortuna
Reutlingen, Am Echazufer 22, 72774 Reutlingen, zur Verfügung.

Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in
§ 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen
bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis für die Vollmacht weder
nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft; nach dem Gesetz
genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Die Aktio-näre werden gebeten sich daher,
wenn sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsverei-nigung oder ein anderes
der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen
bevollmächtigen wollen, sich über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Gesellschaft bietet den Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft
be-nannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten
zu las-sen. Hierfür legt die Gesellschaft folgende Regelungen fest: Die von
der Gesell-schaft benannten Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur
nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen
der Tagesordnung ausüben. Ohne solche ausdrückliche Weisungen wird das
Stimmrecht nicht vertreten. Für die Erteilung der Vollmacht kann das
Vollmachts- und Weisungsformular, das auf der Internetseite der
Gesellschaft unter http://www.maier-und-partnerde abgerufen werden.

Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Vollmach-ten für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft bis
spätestens Mittwoch, den 12. Juni 2013, 24.00 Uhr MESZ unter der
nachstehend genannten Adresse eingehen:

PEUS - Testing GmbH, c/o Maier + Partner AG
Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau
Tel. +49 7225 9636 3003,
Fax +49 7225 9636 3333
Email: helmut.roppelt@maier-und-partner.de

Am Tag der Hauptversammlung selbst steht für die Erteilung, den Widerruf
sowie die Änderung von Weisungen gegenüber dem Stimmrechtsvertreter der
Gesell-schaft die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in den
Räumen des City Hotel Fortuna Reutlingen, Am Echazufer 22, 72774
Reutlingen, zur Ver-fügung.

Alle vorgenannten Formen der Teilnahme und Vertretung, insbesondere die
per-sönliche Teilnahme oder die Teilnahme durch einen Vertreter, namentlich
durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, werden durch das
Angebot zur Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters nicht berührt und bleiben nach wie vor in vollem
Umfang möglich.

V. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und §§ 127, 131
Abs. 1 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals, d.h. im Zeitpunkt
der Einberufung insgesamt 41.300 Aktien, oder einen anteiligen Betrag von
EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesord-nung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist an den Vorstand der Gesellschaft (PEUS - Testing GmbH, c/o Maier +
Partner AG, Vor-stand, Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau; Email:
helmut.roppelt@maier-und-partner.de) zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptver-sammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist somit Dienstag, den 14. Mai 2013, 24.00 Uhr MESZ.

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und
seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt
versammlung unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den
Rechten der Aktionäre' enthalten.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. §
126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des
Na-mens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den
dor-tigen Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen)
zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat.
Der Tag des Zugangs ist nicht mitzu-rechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
ist somit Donnerstag, der 30. Mai 2013, 24.00 Uhr MESZ. Ein Gegenantrag
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Weitere
Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen
Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt
versammlung 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der
Aktionäre' enthalten.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge
zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin,
dass Ge-genanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort
mündlich gestellt werden.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu
werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen,
den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall
einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in
ande-ren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz
3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG
i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen
Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden
müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das
Zugänglichmachen von Anträgen ent-sprechend, insbesondere gilt auch hier
Donnerstag, der 30. Mai 2013, 24.00 Uhr MESZ als letztmöglicher Termin, bis
zu dem Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten Adresse eingegangen
sein müssen, um noch zugänglich gemacht zu werden. Weitere Einzelheiten zu
den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt
versammlung unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den
Rechten der Aktionäre' enthalten.

Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß
§ 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

PEUS - Testing GmbH, c/o Maier + Partner AG,
Vorstand Helmut Roppelt
Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau;
Fax: +49 7225 9636 3333 / Email: helmut.roppelt@maier-und-partner.de

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
(ein-schließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der
Begrün-dung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt
versammlung zugäng-lich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom
Vor-stand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
er-forderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem ver-bundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns und der in den Kon-zernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu
stellen.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechen-schaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzun-gen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Weitere
Einzelheiten zu den Vo-raussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen
Grenzen sind auf der Inter-netseite der Gesellschaft unter
http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt
versammlung unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den
Rechten der Aktionäre' enthalten.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten sowie sämtlichen
Veröf-fentlichungen der Gesellschaft gemäß § 124a AktG finden Sie auf der
Internetsei-te der Gesellschaft unter
http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt
versammlung.


Gaggenau, im April 2013

Maier + Partner Aktiengesellschaft
Vorstand


---------------------------------------------------------------------------

Sprache: Deutsch
Unternehmen: Maier + Partner AG
Söderblomstr. 19/1
72770 Reutlingen
Deutschland
Telefon:
Fax:
E-Mail: helmut.roppelt@maier-und-partner.de
Internet: www.maier-und-partner.de
ISIN: DE000A1MMCY2
WKN: A1MMCY
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard)

Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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