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Entscheidungen zum Adoptionsrecht: Verfassungsgericht und Menschenrechtsgerichtshof stärken Kindeswohl und Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung

Geschrieben am 19-02-2013

Berlin (ots) - Zu den heute ergangenen Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte zum Adoptionsrecht lesbischer und schwuler Paare
erklärte Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Institut für
Menschenrechte:

"In erfreulicher Klarheit haben heute das Bundesverfassungsgericht
und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Rechte von
Kindern und das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen
Orientierung gestärkt. Die beiden Entscheidungen stellen klar, dass
der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Adoptionsrechts das
Kindeswohl als zentrales Kriterium heranziehen muss, und es keine
Anhaltspunkte für eine generelle Vermutung gibt, dass das Wohl von
Kindern gefährdet ist, wenn sie in einer gleichgeschlechtlichen
Partnerschaft aufwachsen.

Beide Gerichte betonen, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund der
sexuellen Orientierung nur aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt
werden kann. Eine Beschränkung des Adoptionsrechts von Partnern oder
Partnerinnen in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung kann nach
Auffassung beider Gerichte nicht mit dem Schutz der traditionellen
Ehe gerechtfertigt werden.

Zu Recht hat das Bundesverfassungsgericht deshalb das Verbot der
Sukzessivadoption durch einen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin
für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine
Gleichbehandlung mit Eheleuten aufgegeben. Der Europäische
Gerichtshof hat den in Österreich bestehenden Ausschluss der
Stiefkindadoption in einer stabilen gleichgeschlechtlichen Beziehung
als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gewertet.
Beide Gerichte bekräftigen damit auch den Vorrang des Kindeswohls aus
Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention."

Das Bundesverfassungsgericht hatte über § 9 Absatz 7 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes zu entscheiden. Danach können
Lebenspartner zwar das leibliche Kind des oder der anderen
adoptieren, nicht hingegen das Adoptivkind des beziehungsweise der
anderen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte über die
österreichische Regelung zu entscheiden, wonach zwar unverheiratete
Personen in einer stabilen heterosexuellen Beziehung das leibliche
Kind ihres Partners beziehungsweise ihrer Partnerin adoptieren
können, nicht hingegen Menschen, die in einer stabilen
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben.

Link zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:
http://ots.de/kvcKu

Link zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte:
http://hudoc.echr.coe.int/sites/fra/pages/search.aspx?i=001-116735



Pressekontakt:
Bettina Hildebrand, Pressesprecherin
Telefon: 030 25 93 59 - 14, Mobil: 0160 966 500 83
E-Mail: hildebrand@institut-fuer-menschenrechte.de


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