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Teures Parken / Grundstückseigentümer durfte PKW bis zur Bezahlung der Kosten zurückbehalten (BILD)

Geschrieben am 28-01-2013

Berlin (ots) -

Sein Auto ohne Erlaubnis auf einem fremden Parkplatz abzustellen,
das ist eine riskante Angelegenheit. Denn der Eigentümer des
Grundstücks darf nach Information des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS - bei entsprechender Vorwarnung - das Fahrzeug so lange
zurückbehalten, bis der Betroffene die Abschleppkosten bezahlt hat.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 30/11)

Der Fall:

Eine Frau stellte ihren PKW länger als erlaubt auf dem
Kundenparkplatz eines Supermarkts ab. Der Betreiber hatte
ausdrücklich mit einem für jedermann gut erkennbaren Schild darauf
hingewiesen, dass unberechtigt geparkte Fahrzeuge kostenpflichtig
entfernt würden. Dementsprechend wurde das Auto auch tatsächlich
abgeschleppt und an einem sicheren Ort verwahrt. Es sollte erst
wieder herausgegeben werden, wenn die Halterin 219,50 Euro dafür
bezahlt. Doch diese dachte gar nicht daran und verklagte ihrerseits
den Grundstücksbesitzer auf 3.758 Euro, weil sie ihr Auto über einen
längeren Zeitraum nicht habe nutzen können.

Das Urteil:

Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz, dass der
Parkplatzeigentümer das Recht gehabt habe, das Auto zurückzubehalten.
Dieses Verhalten sei hier verhältnismäßig, obwohl der Wert des
Fahrzeuges weit über dem der Abschleppkosten liege. Lasse man das
nämlich nicht zu, so die höchste Berufungsinstanz, dann könne auf den
Schuldner kein Druck mehr ausgeübt werden. Grundsätzlich müsse man
feststellen, dass das Abschleppen "keine überraschende oder fern
liegende Reaktion" eines Grundstücksbesitzers darstelle, sondern nur
"die Verwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem
aufgestellten Schild".



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax: 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de


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