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Oberste Richter bestätigen Verbraucherrecht für Patienten

Geschrieben am 23-08-2012

Karlsruhe/Berlin (ots) - Patienten können sich weiter darauf
verlassen, dass in allen Apotheken - auch ausländischen
Versandapotheken - dieselben Preise für rezeptpflichtige Medikamente
gelten. Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe hat
einheitliche Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel
bestätigt.

"Wir begrüßen das Votum des Gerichts, das endlich die
Voraussetzungen für fairen Leistungswettbewerb zwischen in- und
ausländischen Apotheken schafft", sagt Heinz-Günter Wolf, Präsident
der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, zur
Karlsruher Entscheidung. "Der Wettbewerb der Apotheken findet über
Qualität, Leistung und Service statt. Das ist aktiver
Verbraucherschutz."

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) 2010 gilt der
einheitliche Abgabepreis auch für ausländische Versandapotheken, die
Medikamente an Kunden in Deutschland verschicken. Preisnachlässe wie
Boni oder Rabatte ausländischer Apotheken wollte der BGH deshalb
untersagen. Da das Bundessozialgericht (BSG) 2008 in einem anderen
Zusammenhang die Geltung der einschlägigen Normen für ausländische
Anbieter aber bereits einmal verneint hatte, musste gestern nun der
Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe entscheiden.

Alle Apotheken sind laut Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
verpflichtet, ihre Abgabepreise für rezeptpflichtige Arzneimittel
bundesweit nach einem vorgeschriebenen System zu errechnen. Ein und
dasselbe Arzneimittel ist somit nach Vorlage des Rezepts in jeder
Apotheke zum selben Preis erhältlich. Dies bietet Patienten und
Krankenkassen die Sicherheit vor Übervorteilung und schützt Apotheken
vor ruinösem Preiswettbewerb.

Diese Pressemitteilung und weitere Informationen unter www.abda.de



Pressekontakt:
Christian Splett
Pressereferent
Tel.: 030 40004-137
Fax.: 030 40004-133
E-Mail: c.splett@abda.aponet.de
Internet: www.abda.de


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