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EANS-Hauptversammlung: Wiener Privatbank SE / Einladung zur Hauptversammlung

Geschrieben am 12-05-2011

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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27. ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
am 9. Juni 2011

Wiener Privatbank SE
(FN 84890 p)
ISIN AT0000741301
(die "Gesellschaft")

Einladung

zur ordentlichen Hauptversammlung der Wiener Privatbank SE, die am
Donnerstag, den 9. Juni 2011, um 10:00 Uhr, Wiener Zeit, am Sitz der
Gesellschaft in der Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien, stattfinden wird.

I. TAGESORDNUNG:

1. Vorlage des festgestellten UGB-Jahresabschlusses zum 31. Dezember
2010 samt Anhang und Lagebericht, Corporate Governance-Berichts,
IFRS-Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010 samt Konzernanhang und
Konzernlagebericht, Gewinnverwendungsvorschlages gemäß § 41 Abs 1
SE-Gesetz und Berichts des Verwaltungsrates gemäß § 41 Abs 2 und 3
SE-Gesetz sowie Jahresberichts des Verwaltungsrates gemäß § 58
SE-Gesetz.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum
31.12.2010 ausgewiesenen Bilanzgewinns.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr 2010.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Geschäftsführenden Direktoriums für das Geschäftsjahr 2010.

5. Wahl des Abschlussprüfers (Bankprüfers) für den Jahres- und den
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2012.

6. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des
Verwaltungsrates der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2010.

II.Bereitstellung von Unterlagen zur Hauptversammlung
(§ 108 Abs. 3 und 4 AktG)

Ab Donnerstag, den 19. Mai 2011, liegen am Sitz der Gesellschaft,
1010 Wien, Hohenstaufengasse 5, während der üblichen Geschäftszeiten
der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 09:00 bis 17:00
Uhr, Wiener Zeit, Freitag (werktags) 09:00 - 15:00 Uhr, Wiener Zeit,
neben dieser Einberufung zur Hauptversammlung noch folgende
Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre auf und können auch über die
Internetseite der Gesellschaft unter www.wienerprivatbank.com
abgerufen werden:

• UGB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 samt Anhang und
Lagebericht • IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2010 samt
Konzernanhang und Konzernlagebericht • Corporate Governance-Bericht
gemäß § 243b UGB • Vorschlag des Geschäftsführenden Direktoriums über
die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 41 Abs 1 SE-Gesetz • Bericht
des Verwaltungsrates gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz • Bericht des
Verwaltungsrates gemäß § 58 SE-Gesetz • Beschlussvorschläge gemäß §
108 Abs 1 AktG zu allen Tagesordnungspunkten • Transparenzangaben
gemäß § 270 Abs 1 1a UGB zu Tagesordnungspunkt 5 • Formulare für die
Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG

III. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§§ 109, 110, 118 AktG)

Beantragung auf Ergänzung der Tagesordnung: Gemäß § 62 Abs 1 SEG iVm
§ 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert
des Grundkapitals erreichen, und die nachweisen, dass sie seit
mindestens 3 Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind,
schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn das
Verlangen spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin
spätestens am 19. Mai 2011, an die Adresse Wiener Privatbank SE,
Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien, zu Handen Herrn Ing. Herbert Trimmel,
zugeht. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der
Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die
Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt
wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung ununterbrochen Inhaber der Aktien sind und
die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf. Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien ist
anstelle der Depotbestätigung gemäß § 10a AktG eine entsprechende
schriftliche Bestätigung eines Notars beizubringen.

Beschlussvorschläge von Aktionären: Gemäß Art 53 SE-V0 iVm § 110 AktG
können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des
Grundkapitals erreichen, zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform
oder Schriftform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Geschäftsführenden Direktoriums oder
des Verwaltungsrates auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen der Gesellschaft
spätestens am siebten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin
spätestens am 30. Mai 2011 per Post an der Adresse Wiener Privatbank
SE, Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien, oder per Telefax +43 1 534
31-710, jeweils zu Handen Herrn Ing. Herbert Trimmel zugeht. Bei
einem Vorschlag zur Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß
§ 87 Abs 2 AktG. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen
Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten
Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG,
die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf. Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien ist
anstelle der Depotbestätigung gemäß § 10a AktG eine entsprechende
schriftliche Bestätigung eines Notars beizubringen.

Auskunftsrecht: Gemäß § 118 AktG steht jedem Aktionär in der
Hauptversammlung das Auskunftsrecht über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns (Konzernabschluss) sowie der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Überdies darf
die Auskunft verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der
Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben
Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden.

IV. Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 111 AktG) Gem. Art
53 SE-VO iVm § 111 Abs 1 AktG sowie der Satzung der Gesellschaft
richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der
Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am
Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am

Montag, den 30. Mai 2011, 24:00 Uhr (Wiener Zeit).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweisen kann.

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des
Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am
6. Juni 2011 zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die
Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die
Depotbestätigung ist von einem depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Depotbestätigung ist
die Einhaltung der Schriftform erforderlich. Depotbestätigungen
werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.

Der Nachweis für nicht depotverwahrte Inhaberaktien erfolgt durch
eine § 10a Abs 2 AktG inhaltlich entsprechende Bestätigung eines
öffentlichen Notars (Besitzbestätigung), die der Gesellschaft
spätestens am 6. Juni 2011 zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage
bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.

Die Bestätigungen muss einer der folgend genannten Adressen zu gehen:
per Post: Wiener Privatbank SE, Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien,
per Telefax: +43 1 534 31-710
jeweils zu Handen Herrn Ing. Herbert Trimmel

Gemäß § 262 Abs 20 AktG nimmt die Gesellschaft Depotbestätigungen
gemäß § 111 Abs 1 und Abs. 2 AktG zurzeit nicht über ein
international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz
der Kreditinstitute (SWIFT) entgegen. Stattdessen wird bis auf
weiteres als elektronischer Kommunikationsweg das Telefax mit der
oben genannten Telefaxnummer eröffnet.

V. Vertretung durch Bevollmächtigte (§§ 113 f. AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum
Vertreter zu bestellen, die im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der Aktionär,
den diese Person vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied
des Verwaltungsrates oder des Geschäftsführenden Direktoriums darf
das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär
eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer
bestimmten Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in
Textform gemäß § 13 Abs. 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf
ebenfalls zumindest der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und
deren Widerruf ist zwingend das auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.wienerprivatbank.com zur Verfügung gestellte
Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht
ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht bzw deren Widerruf muss der
Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden.

Es wird gebeten, die Vollmacht bzw deren Widerruf entweder bei der
Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder vorab
per Post : Wiener Privatbank SE, Hohenstaufengasse 5, 1010 Wien, oder
per Telefax: +43 1 534 31 - 710 jeweils zu Handen Herrn Ing. Herbert
Trimmel zu übermitteln, wobei die Vollmacht bzw deren Widerruf bei
den zwei zuletzt genannten Kommunikationsformen (Übermittlung per
Post oder Telefax) jedenfalls bis 8. Juni 2011, 17:00 Uhr, Wiener
Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss.

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Gemäß § 262 Abs 20 AktG nimmt die Gesellschaft Erklärungen gemäß §
114 Abs 1 vierter Satz AktG zurzeit nicht über ein international
verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der
Kreditinstitute (SWIFT) entgegen. Stattdessen wird bis auf weiteres
als elektronischer Kommunikationsweg das Telefax mit der oben
genannten Telefaxnummer eröffnet.

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der
Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter
"Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 111 AktG)" beschrieben
sind, zu erfüllen haben.

VI. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 9.706.697,06 und ist in 4.276.078
Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen
Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine
Stimme in der Hauptversammlung. Per 10. Mai 2011, Handelsschluss der
Wiener Börse, besaß die Gesellschaft 6.604 eigene Aktien, die kein
Stimmrecht vermitteln, sodass unter Berücksichtigung dieser eigenen
Aktien aktuell 4.269.474 Stimmrechte bestehen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen,
werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden und einen amtlichen
Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein oder Personalausweis) zur
Identitätsfeststellung mitzubringen.

Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 09:30 Uhr, Wiener
Zeit.

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur
Versammlung erschienen Personen festzustellen. Sollte eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass
verweigert werden.

Wien, im Mai 2011

Der Verwaltungsrat
der Wiener Privatbank SE

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: Wiener Privatbank SE
Hohenstaufengasse 5
A-1010 Wien
Telefon: +43-1-534 31-0
FAX: +43-1-534 31-710
Email: office@wienerprivatbank.com
WWW: www.wienerprivatbank.com
Branche: Finanzdienstleistungen
ISIN: AT0000741301
Indizes: WBI, Standard Market Auction
Börsen: Amtlicher Handel: Wien
Sprache: Deutsch

ots Originaltext: Wiener Privatbank SE
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Wiener Privatbank SE
Ing. Herbert Trimmel, Investor Relations
T: +43 1 534 31-0
E: herbert.trimmel@wienerprivatbank.com

Metrum Communications
Mag. (FH) Roland Mayrl
T: +43 1 504 69 87-331
E: r.mayrl@metrum.at

Branche: Finanzdienstleistungen
ISIN: AT0000741301
WKN: 074130
Index: WBI, Standard Market Auction
Börsen: Wien / Amtlicher Handel


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