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Du sollst Dir kein Video von mir machen / So schützt der Gesetzgeber die Privatsphäre vor ungewolltem Ausspähen (mit Bild)

Geschrieben am 07-10-2010

Hamburg (ots) -

- Querverweis: Bildmaterial ist abrufbar unter
http://www.presseportal.de/galerie.htx?type=obs -

Es tobt ein erbitterter Streit darum, ob man Fotos von Häusern im
Internet veröffentlichen kann. Dabei ist das, was der amerikanische
Online-Anbieter Google plant, vergleichsweise harmlos gegen die
immense Datenspur, die jeder von uns hinterlässt, sobald er das Haus
verlässt. Vor allem die mittlerweile ständig präsente
Videoüberwachung erzeugt bei vielen Bürgern ein ungutes Gefühl und
diffuse Ängste. Ob die Befürchtungen begründet sind, fasst der
Hamburger Rechtsschutzversicherer Advocard zusammen.

Wann ist Videoüberwachung eigentlich zulässig?

Videokameras in öffentlichen Räumen zu installieren, ist,
rechtlich gesehen, immer ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
derjenigen, die gefilmt werden. Wer wann wo Videokameras aufstellen
darf, ist deshalb im §6 des Bundesdatenschutzgesetzes genau geregelt.
Eine Videoüberwachung ist demnach nur dann zulässig, wenn sie der
Wahrung eines berechtigten Interesses dient. Dazu gehört der Schutz
vor Diebstahl in Kaufhäusern oder die Verhinderung von
Vandalismusschäden in öffentlichen Verkehrsmitteln. Das
Bundesdatenschutzgesetz schreibt darüber hinaus auch vor, dass die
Videoüberwachung nur dann zum Einsatz kommen darf, wenn das konkrete
Ziel nicht erreicht werden kann, ohne die Persönlichkeitsrechte
anderer zu verletzen. Anja-Mareen Decker, Leiterin der
Rechtsabteilung der Advocard erläutert: "Wenn überwacht wird, muss
dies für alle, die diesen Raum betreten, ausreichend kenntlich
gemacht werden. Das gilt gleichermaßen für öffentliche Plätze und
Gebäude, Veranstaltungsorte und Kaufhäuser."

Big Boss is watching you

Ein besonders heikles Thema ist die Videoüberwachung am
Arbeitsplatz. Immer mehr Arbeitgeber riskieren einen prüfenden Blick
auf ihre Angestellten. Der Grund ist zumeist die Angst vor
Diebstählen durch Mitarbeiter - oft aber nur der Wunsch, die
Arbeitsleistung der Angestellten sicherzustellen. Fest steht aber:
Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist bis auf begründete
Ausnahmefälle nicht erlaubt. Auf Grund des besonderen
Abhängigkeitsverhältnisses von Arbeitnehmern sieht der Gesetzgeber
die "Eingriffsintensität" durch die Maßnahme als besonders hoch an.
Deshalb darf der Arbeitgeber nur aus schwer wiegenden Gründen filmen,
etwa um Diebstahl und Sachbeschädigung zu verhindern, Beweise für
Straftaten zu sichern oder technische Anlagen zu schützen.
Videoüberwachung darf niemals dazu genutzt werden, um Anwesenheit
oder Arbeitsleistung von Mitarbeitern zu überwachen. In jedem Fall
muss die Zustimmung der Belegschaftsvertretung eingeholt werden, zum
Beispiel im Rahmen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Die
betroffenen Mitarbeiter müssen außerdem immer darüber informiert
werden, dass bestimmte öffentliche oder nicht-öffentliche Bereiche
ihres Arbeitsplatzes per Video überwacht werden. "Eine heimliche
Videoüberwachung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber ist nach
aktueller Rechtsprechung in jedem Fall unzulässig" so Anja-Mareen
Decker. Die gemachten zulässigen Aufzeichnungen dürfen weder
weitergegeben noch länger als bis zum Ende des Arbeitstages
aufbewahrt werden, es sei denn, sie dienen der Verfolgung einer
Straftat.

My home is my castle

Auch viele Miethäuser werden inzwischen per Video überwacht. Diese
Kontrolle muss jedoch nicht grundsätzlich geduldet werden. Nur wenn
es wiederholt zu strafbaren Handlungen wie Vandalismus auf dem
Grundstück oder im Treppenhaus gekommen ist, kann das Interesse des
Vermieters an einer Überwachung gerechtfertigt sein. So entschied das
Berliner Kammergericht. Anders sieht es aus, wenn der Nachbar sein
Grundstück bewacht als wäre es das Pentagon. Das steht ihm
selbstverständlich frei - auch wenn Nachbarn und Passanten an der
Grundstücksgrenze gleich mit gefilmt werden. Solange die Kameras
allein der Überwachung des eigenen Grundstücks und nicht der
Kontrolle der Nachbarn dienen, ist dies erlaubt. Denn die
Persönlichkeitsrechte der Nachbarn würden nur dann verletzt, wenn
diese gezielt gefilmt würden, urteilte beispielsweise das Landgericht
Itzehoe.

Spione im Internet

Und nun wird das Zuhause von ganz gewöhnlichen Menschen auch noch
im Internet ausgestellt: Google Street View sei Dank. Dabei gab es
zuvor schon Dienste, die Bilder von Häuserfassaden mit deren Adressen
im Internet veröffentlichten. So hat das Landgericht Köln darum
bereits im Januar 2010 entschieden, dass diese Dienste nicht verboten
sind. "Die Begründung ist so simpel wie einleuchtend" erklärt
Anja-Mareen Decker. "Solange die Häuser nur von der Straße aus
gefilmt oder fotografiert werden, erfährt der Internetnutzer nicht
mehr als ein Passant, der an dem Haus vorbeiläuft." Und das ist
schließlich immer noch erlaubt.

Originaltext: Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/19772
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_19772.rss2

Pressekontakt:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de


Serviceplan Public Relations
Bernhard Fuchs
Haus der Kommunikation
80250 München
Tel.: +49 89/2050 4158
E-Mail: b.fuchs@serviceplan.com


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