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Marsh hat neue D&O-Police für den Mittelstand entwickelt

Geschrieben am 04.09.2007 - [Nächster Artikel]

Frankfurt am Main (ots) -

+++ Deutlich eingeschränkter Vorsatzausschluss
+++ Stark eingeschränkte Anfechtungs- und Rücktrittsmöglichkeiten
des Versicherers
+++ Weniger Meldepflichten für die versicherte Führungskraft

Die D&O-Versicherung (Directors and Officers Insurance Liability)
gewinnt im Mittelstand zunehmend an Bedeutung. Speziell für dieses
Segment hat Marsh, weltweit größter Vermittler von
Managerhaftpflichtversicherungen, daher eine neue Police mit
zahlreichen Vereinfachungen und Verbesserungen entwickelt.
Herausragende Merkmale der Marsh-D&O-Versicherung sind ein
erweiterter Deckungsschutz, ein deutlich eingeschränkter
Vorsatzausschluss sowie stark eingeschränkte Anfechtungs- und
Rücktrittsmöglichkeiten des Versicherers. Je nach
Internationalisierungsgrad können Bausteine hinzugenommen werden, um
auch die Risiken aus Auslandsengagements abzudecken. Die
D&O-Schadenabteilung von Marsh übernimmt im Schadenfall die Betreuung
der betroffenen Kunden.

Der globale Wettbewerb, komplexe Finanzierungskonzepte und sich
stets ändernde gesetzliche Rahmenbedingungen sorgen für steigende
Haftungsrisiken bei Managern - auch im Mittelstand. Wird den
Führungskräften schuldhafte unternehmerische Pflichtverletzung
vorgeworfen, müssen diese den Entlastungsbeweis antreten. Können sie
das nicht, so haften sie für den verantworteten Schaden - sogar mit
ihrem Privatvermögen. Mehr und mehr Vorstände und Geschäftsführer
mittelgroßer Unternehmen sichern ihr persönliches Haftungsrisiko
deshalb mit einer Managerhaftpfichtversicherung ab - bei
Großunternehmen gehört dies längst zum Standard. Der weltweit tätige
Industrieversicherungsmakler Marsh hat jetzt eine D&O-Police
entwickelt, die genau auf die Bedürfnisse des Mittelstands
zugeschnitten ist. Die neue Marsh-Police bietet unter anderem einen
erweiterten Deckungsschutz, mehr Rechte für die versicherte
Führungskraft und mehr Pflichten für Versicherer. "Mit unserer neuen
D&O-Police haben wir ein innovatives Produkt für den Mittelstand
geschaffen, das viel exklusives Know-how enthält", sagt Udo Pana
Kina, Leiter für Produktentwicklung und Platzierung im
Geschäftsbereich FinPro (Financial & Professional) bei Marsh.

Eingeschränkter Vorsatzausschluss

Vorsatz bleibt ein Ausschlusskriterium. Mit der neuen D&O-Police
ist es Marsh aber gelungen, den Vorsatzausschluss deutlich
einzuschränken. Der Versicherer hat nunmehr weniger Möglichkeiten,
die Regulierung des Schadens abzulehnen. Zum Beispiel sind im Ausland
die Vorsatzausschlüsse in der Regel enger gefasst. Marsh hat die im
Ausland üblichen Vertragsklauseln auf die deutsche Rechtslage
übertragen und so für den Kunden einen engeren Vorsatzausschluss
entwickelt.

Eingeschränkte Anfechtungs- und Rücktrittsmöglichkeiten Die neue
Marsh-D&O-Versicherung schränkt zudem die Möglichkeit stark ein, dass
Versicherer im Schadenfall einen Vertrag anfechten bzw. vom Vertrag
zurücktreten. Bestandteil des neuen Marsh-Bedingungswerkes ist, den
Versicherungsschutz für gutgläubige Personen zu gewährleisten.

Deutlich weniger Meldepflichten

"Viele unserer mittelständischen Kunden sind weltweit tätig",
berichtet Udo Pana Kina, "mit unserer Police können wir den Umfang
der Deckung - und damit auch die Kosten - genau an die internationale
Exponiertheit des Unternehmens anpassen." Gleichzeitig wurde die Zahl
der Meldepflichten stark verringert. Damit erhöht sich die Sicherheit
der Kunden. So sieht die Marsh-Police automatische Mitversicherung
von erworbenen Unternehmen außerhalb der USA vor. Auch Änderungen des
Gesellschaftszwecks und Veränderungen der Gesellschafter- oder
Aktionärsstruktur müssen nicht gemeldet werden.

Eigene Schadenabteilung

Marsh ist der größte D&O-Makler weltweit. Das Unternehmen
unterhält auch in Deutschland eine eigene D&O-Schadenabteilung.
"Darin sehen wir eine wichtige Ergänzung zu unserer D&O-Versicherung.
Im Schadenfall finden Kunden sofort qualifizierten Expertenrat", sagt
Pana Kina.

Mittelständler sollten eine D&O-Police anhand der folgenden Punkte
überprüfen:

1. Uneingeschränkte Innenverhältnisdeckung Die Police sollte keine
Trennungsklausel, Gerichtsklausel oder Einschränkung der
Deckungssumme enthalten. Es sollte also weder eine Kündigung noch
eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen Voraussetzung für die
Inanspruchnahme sein.

2. Schlanker Ausschlusskatalog

Die Police sollte keinen Insolvenz-, Versicherungs- und
Produktausschluss enthalten.

3. Enger Vorsatzausschluss

Vorsatz ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bis in Zweifelsfällen
das vorsätzliche Handeln der versicherten Person rechtskräftig
festgestellt ist, sollte Deckungsschutz gewährt werden.

4. Klar definierte Anzeigepflichten

Die Anzeigepflichten während der Vertragslaufzeit sollten
abschließend aufgeführt sein.

5. Nachhaftung

Die Nachhaftung bei Kündigung oder Versichererwechsel sollte
mehrjährig und unverfallbar sein.

6. Zurechnung

Die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer
versicherten Person sollte nicht einer anderen versicherten Person
zugerechnet werden können. Des Weiteren sollte die Kenntnis nur eines
bestimmten Personenkreises der Versicherungsnehmerin - also dem
versicherungsnehmenden Unternehmen - zugerechnet werden.

7. Eingeschränkte Anfechtungs- oder Rücktrittsmöglichkeit Werden
vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt, so kann der Versicherer
den Vertrag anfechten oder hiervon zurücktreten. Um gutgläubige
Personen zu schützen, sollte die Anfechtungs- oder
Rücktrittsmöglichkeit eingeschränkt sein.

8. Vorbeugende Abwehrkosten

Abwehrkosten sollten in bestimmten Fällen noch vor Eintritt des
Versicherungsfalls gewährt werden.

9. Regelmäßige Überprüfung der Prämien

Aufgrund der kurzen Zyklen des D&O-Marktes sollte die Risiko- und
Versicherungssituation regelmäßig durch einen Experten überprüft
werden.

10. Professionelle Schadenbegleitung

D&O-Schäden sind sehr komplex, daher sollte ergänzend neben der
rechtsanwaltlichen Beratung unbedingt auch eine professionelle
Schadenbegleitung mit Blick auf den Versicherungsschutz durch einen
Versicherungsmakler erfolgen.

Originaltext: Marsh GmbH
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/16703
Pressemappe via RSS : feed://www.presseportal.de/rss/pm_16703.rss2

Pressekontakt:
Katja Kamphans, Leiterin Marketing & Kommunikation
Marsh GmbH, Lyoner Straße 36, 60528 Frankfurt
Telefon: (0 69) 66 76-624, Telefax: (0 69) 66 76-625
Katja.Kamphans@marsh.com, www.marsh.de

Pamela Rüdiger, Referentin Unternehmenskommunikation
Marsh GmbH, Lyoner Straße 36, 60528 Frankfurt
Telefon: (0 69) 66 76-620, Telefax: (0 69) 66 76-625
Pamela.Ruediger@marsh.com, www.marsh.de
 
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