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Traumreise ins Eigenheim / Vorsicht beim Grundstückskauf im Ausland

Geschrieben am 15-08-2007

Hamburg (ots) - Die Reiselust der Deutschen ist ungebrochen. Ein
schöner Urlaub lässt bei immer mehr Bundesbürgern den Wunsch wachsen,
an ihrem Traumziel eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus zu
erwerben. Gerade beim Grunderwerb im Ausland ist aber besondere
Vorsicht geboten. Wie in Deutschland ist im europäischen Ausland in
der Regel die Beurkundung durch einen Notar vorgeschrieben. Leider
lassen sich Touristen in Urlaubslaune zu Verträgen verleiten, die
nicht immer alle notwendigen Sicherheiten enthalten.

Der Erwerber sollte durch den Notar überprüfen lassen, ob das
Grundstück im Eigentum des Verkäufers steht. Auch sollte genau
ermittelt werden, ob der Grundbesitz mit Grundschulden oder
Hypotheken belastet ist. Zudem muss festgestellt werden, ob im
Grundbuch Insolvenz oder Zwangsverwaltungsverfahren gegen den
Eigentümer ausgewiesen sind.

Eindringlich ist hervorzuheben, dass eine Beurkundung stets nur
mit Dolmetscher vorgenommen werden sollte. Auch der mit der
Landessprache vertraute Urlauber wird die juristischen Fachausdrücke
nicht kennen. Nur so wird er die Belehrungen und Hinweise des Notars
genau verstehen und die notwendigen Fragen stellen können. Der
Vertrag muss im Rahmen der Möglichkeiten des ausländischen Rechts den
Käufer gegen Insolvenz des Verkäufers, fehlendes Eigentum und
unbekannte Belastungen des Kaufobjektes angemessen sichern. Die
Vertragsabwicklung erfolgt daher im Ausland in der Regel über ein
Treuhandkonto des Notars.

Wird das Objekt des Ferienglücks noch gebaut, so müssen alle
notwendigen Baugenehmigungen vorliegen. Eventuell sollte der
Kaufpreis in Raten entsprechend dem Baufortschritt gezahlt werden.

Die Auslandsimmobilie birgt auch im Todesfall besondere Gefahren.
Jedes Land verfügt über ein eigenes Erb- und Erbschaftsteuersystem.
Ein einheitliches Erbrecht in der Europäischen Union ist nicht in
Sicht. In vielen Fällen steht nicht einmal fest, welches Recht
Anwendung findet. Hinzu tritt das Risiko einer Doppelbesteuerung.

Häufig lässt sich ein Nebeneinander von deutschem und
ausländischem Erbrecht nicht vermeiden; in diesen Fällen ist ein
international abgestimmtes Testament unverzichtbar. Dabei ist die
notarielle Form der privatschriftlichen vorzuziehen, da öffentliche
Testamente im Ausland leichter vollzogen werden können als
handgeschriebene. Bestehen bereits Testamente, müssen diese daraufhin
überprüft werden, ob sie mit ausländischem Erbrecht im Einklang
stehen und im Ausland anerkannt werden.

Besondere Vorsicht ist beim Berliner Testament geboten. Diese
Testamentsform ist in den meisten romanischen Ländern (Frankreich,
Italien, Spanien) unbekannt und wird dort teilweise als unwirksam
angesehen. Jeder, der über entsprechende Dokumente verfügt, sollte
sich daher beim Notar erkundigen, ob die Auslandsimmobilie
Ergänzungen erforderlich macht.

August 2007: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von
Notarkammer Koblenz durch den eines Notars einer anderen Kammer
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Frau
Notarassessorin Eva Gebel von der Notarkammer Pfalz, Notar Dr. Axel
Pfeifer von der Hamburgischen Notarkammer, Herr Notar a.D. Dr. Rainer
Regler von der Landesnotarkammer Bayern oder Notar Dr. Dirk Solveen
von der Rheinischen Notarkammer. Sollten Sie Interesse an weiteren
Informationen zu diesem Thema haben, freuen wir uns, wenn Sie uns
kontaktieren.

Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64775
Pressemappe via RSS : feed://www.presseportal.de/rss/pm_64775.rss2

Pressekontakt:

Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 19
20354 Hamburg
Tel: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
www.nowak-communications.de


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