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WEISSER RING zum Tag der Kriminalitätsopfer am 22. März 2007 / Trotz aller Reformen: Selbst im Gerichtssaal sind Opfer jugendlicher Straftäter noch immer im Nachteil

Geschrieben am 20-03-2007

Mainz (ots) - Was das Land braucht, sind umfassende Reformen. Was
das Land bekommt, sind halbherzige Reformen. Dies betrifft viele
Bereiche, besonders aber das Opferrecht. Darauf weist die
Opferschutz-Organisation WEISSER RING anlässlich des diesjährigen
Tags der Kriminalitätsopfer hin. Das 2. Justizmodernisierungsgesetz
ist in seinen wesentlichen Teilen bereits am 31. Dezember 2006 in
Kraft getreten. Neben einer Vielzahl von Regelungen zur
Verfahrensbeschleunigung sowie gebührenrechtlicher Art wurden
insbesondere auch einige Verbesserungen im Opferschutz vorgenommen.
Dafür hat der WEISSE RING seit Jahren gekämpft, doch gehen die
Veränderungen für Deutschlands größte Opferhilfs-Organisation nicht
weit genug.

Nebenklage im Verfahren gegen Jugendliche

Das generelle Zulassungsverbot der Nebenklage im Verfahren gegen
Jugendliche ist gefallen. Sie ist nun für bestimmte Delikte
eingeschränkt möglich. Die neue Regelung bedeutet zwar einen
erheblichen Fortschritt, doch hält der WEISSE RING an seiner
Forderung nach einer generellen Zulassung der Nebenklage im
Jugendstrafverfahren fest. Den Opfern soll eine gesicherte
Rechtsstellung verschafft werden, aus der heraus sie
ungerechtfertigte Zuweisungen von Mitverantwortung und unangemessener
Bagatellisierung der Tat entgegentreten können. Dass es dieser Rechte
bedarf, damit das Opfer z. B. einer Vergewaltigung dem Versuch des
Angeklagten entgegentreten kann, sich auf Kosten des Opfers zu
entlasten, liegt auf der Hand. Die Position, dass die Nebenklage im
Hinblick auf den Erziehungsgedanken in Verfahren gegen Jugendliche
unterbleiben muss, ist unvereinbar mit der Bedeutung des
Opferschutzes. Es ist unzumutbar, ein Sonderopfer für die Erziehung
des Täters zu erbringen. Es ist sogar ein erzieherischer Vorteil,
dass der jugendliche Angeklagte nicht nur mit dem Leid des Opfers,
sondern auch mit seinem Widerstand gegen ein Verwischen der
Verantwortlichkeit für die Tat konfrontiert wird. Das neue Gesetz
beschränkt den Kreis der Straftaten auf Verbrechen gegen das Leben,
die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung,
durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist. Dazu kommen
Räuberische Erpressung und Räuberischer Diebstahl jeweils mit
Todesfolge. Diese Eingrenzung blendet einen großen Teil von
Straftaten aus. Das ist zu eng. Der WEISSE RING lehnt diese
Beschränkung ab. Was sollen das für Fälle sein, in denen einem
Vergewaltigungsopfer die Nebenklage versagt wird, weil es nicht
schwer genug geschädigt ist? Aufgenommen werden müssen auch die
Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Überdacht werden sollte
auch der Ausschluss aller Vergehen. Die meisten Fälle des sexuellen
Missbrauchs, insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern, fallen
damit aus dem Schutzbereich der Nebenklage heraus, ebenso die
Misshandlung von Schutzbefohlenen. Es ist nicht tragfähig, dass
kindliche und jugendliche Opfer auch noch im Gerichtssaal so
benachteiligt werden.

Adhäsionsverfahren gegen Heranwachsende

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist nun das
Adhäsionsverfahren auch gegen Heranwachsende möglich, wenn für sie
Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Der WEISSE RING begrüßt diese
Entscheidung. Die Gründe, aus denen das Adhäsionsverfahren gegen
Jugendliche weiterhin ausgeschlossen wird, überzeugen jedoch nicht.
Bei Jugendlichen kann die Auseinandersetzung mit den zivilrechtlichen
Folgen der Tat ebenso von erzieherischem Nutzen sein, ihre
Verschiebung auf einen späteren Zivilprozess ist sogar ein Nachteil.

Anwesenheitsrecht von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen
Vertretern

Auch dem jugendlichen Opfer wird nun zugestanden, dass
Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter in der ansonsten
nicht öffentlichen Hauptverhandlung im Jugendverfahren anwesend sein
dürfen. Der WEISSE RING begrüßt diese Neuerung. Nicht immer macht
jedoch die Anwesenheit der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen
Vertreter die Anwesenheit einer Vertrauensperson entbehrlich. Aus
Opfersicht wäre es deshalb sehr erwünscht, wenn auch der
Vertrauensperson die Anwesenheit während der gesamten Verhandlung
gestattet wird.

Der WEISSE RING ist die einzige bundesweite Hilfsorganisation für
Kriminalitätsopfer und ihre Familien. Der gemeinnützige Verein tritt
auch öffentlich für die Interessen der Betroffenen ein und
unterstützt den Vorbeugungsgedanken. Die Mittel für seine Arbeit
erhält der WEISSE RING allein aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen,
Zuweisungen von Geldbußen sowie testamentarischen Verfügungen.
Staatliche Zuschüsse nimmt der Verein nicht in Anspruch. Auch Sie
können die Opferhelfer unterstützen:

Spendenkonto WEISSER RING: 34 34 34, Deutsche Bank Mainz,
BLZ 550 700 40

Ausführliche Informationen zur Arbeit und zu den rechtspolitischen
Forderungen des WEISSEN RINGS unter www.weisser-ring.de.

Der Tag der Kriminalitätsopfer erinnert am 22. März jeden Jahres
an die Situation der durch Kriminalität und Gewalt geschädigten
Menschen, die auf Schutz, praktische Hilfe und Solidarität unseres
Gemeinwesens angewiesen sind. Der WEISSE RING stärkt mit diesem
Signal seit vielen Jahren das öffentliche Bewusstsein und fordert
Politik, Justiz und Verwaltung zum Handeln auf. Inzwischen ist dieser
Tag für viele Menschen zu einem weithin sichtbaren Zeichen
gesellschaftlicher Verantwortung geworden.

Originaltext: Weisser Ring e.V.
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=6758
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_6758.rss2

Pressekontakt:
Pressesprecher:

Helmut K. Rüster
Tel.: 06131/ 83 03 38
Fax: 06131/ 83 03 45
Internet: www.weisser-ring.de
E-Mail: info@weisser-ring.de
Weberstraße 16
55130 Mainz

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