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Wichtige gesetzliche Neuregelungen zum 1. Januar 2007

Geschrieben am 18-12-2006

Nürnberg (ots) - Auch zum 1. Januar 2007 treten in der
Sozialgesetzgebung eine Reihe von gesetzlichen Neuregelungen in
Kraft:

Vermittlungsgutscheine
Arbeitsuchende mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben unter
bestimmten Voraussetzungen auch im kommenden Jahr Anspruch auf einen
Vermittlungsgutschein, den die Agenturen für Arbeit ausstellen. Einen
Vermittlungsgutschein können weiterhin auch Teilnehmer an
Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen (ABM/SAM)
beanspruchen. Mit diesem Gutschein werden im Erfolgsfall die
Leistungen eines privaten Arbeitsvermittlers honoriert. Die
entsprechende gesetzliche Regelung, die bis zum 31. Dezember 2006
befristet war, wurde bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

Neue EU-Mitglieder
Bulgarien und Rumänien treten am 1. Januar der EU bei. Auch nach dem
Beitritt besitzen Staatsangehörige dieser Staaten noch nicht die
volle Freizügigkeit und dürfen in Deutschland nur dann eine Arbeit
aufnehmen, wenn sie bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit eine
sogenannte "Arbeitsgenehmigung-EU" erhalten haben.

Sanktionen
Ab dem 1. Januar 2007 verschärfen sich für die Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Alg II) die Regelungen zur Sanktionierung von
Pflichtverletzungen. Ab dem Jahreswechsel gilt, dass die zweite
Pflichtverletzung eine Absenkung der maßgeblichen Regelleistung um 60
Prozent und jede weitere wiederholte Pflichtverletzung einen
kompletten Wegfall aller Leistungen (Regelsatz und Leistungen für
Unterkunft und Heizung) für jeweils drei Monate

zur Folge hat. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt dann vor,
wenn der Bezieher der Leistung innerhalb eines Jahres nach Beginn des
vorangegangenen Sanktionszeitraumes Anlass für weitere Sanktionen
gegeben hat. Nur in Ausnahmefällen kann die Minderung des Alg II ab
der dritten Pflichtverletzung auf 60 Prozent begrenzt werden.

Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
entfällt der Anspruch auf alle Leistungen bereits bei der zweiten
Pflichtverletzung für drei Monate. In Ausnahmefällen werden dieser
Personengruppe die Leistungen für Unterkunft und Heizung in vollem
Umfang weiter gezahlt.

Berücksichtigung von Pflegegeld als Einkommen bei der Berechnung
des
Alg II-Leistungsanspruchs
Pflegegeld für die Betreuung von Pflegekindern wird nach dem Kinder-
und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowohl bei Vollzeit- als auch bei
Tagespflege gezahlt. Dieses Pflegegeld setzt sich aus einem
Aufwendungsersatz und einem Erziehungsbeitrag zusammen. Der
Aufwendungsersatz stellt kein Einkommen der Pflegeperson dar. Ab dem
1. Januar wird der Erziehungsbeitrag für das erste und zweite
Pflegekind gar nicht, für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent und für
jedes weitere Pflegekind in voller Höhe als Einkommen der
Pflegeperson angerechnet.

Rentenversicherung
Grundsätzlich sind Bezieher des Alg II in der gesetzlichen
Rentenversicherung weiterhin pflichtversichert. Für sie wird aufgrund
gesetzlicher Neuregelungen ab dem 1. Januar ein monatlicher Beitrag
in Höhe von 40,00 Euro (bisher 78,00 Euro) abgeführt. Neu ab dem
Jahreswechsel ist, dass für Personen, die neben Alg II-Leistungen
eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine
sozialversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausüben, diese
Versicherungspflicht nicht mehr eintritt. Dies gilt auch für Bezieher
von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld,
Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld I. Damit wird eine
Doppelversicherung verhindert.

Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit
finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.

Originaltext: Bundesagentur für Arbeit (BA)
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=6776
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_6776.rss2

Pressekontakt:
Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de
Tel.: 0911/179-2218
Fax: 0911/179-1487


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