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Die Sportwettenvermittlung ist nicht strafbar nach § 284 StGB

Geschrieben am 30-11-2006

Frankfurt am Main (ots) -


Das Amtsgericht Aue hat mit Beschluss vom 14.11.2006
(Aktenzeichen: 2 Ds 360 Js 25477/05) eine gegen eine
Sportwettvermittlerin erhobene Anklage nicht zur Hauptverhandlung
zugelassen.

Das Gericht ist der Meinung, dass § 284 StGB wegen Verstoßes
sowohl gegen die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit als
auch gegen die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungs- und
Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar sei.

Das Gericht stellt ebenfalls fest, dass den Maßgaben des
Bundesverfassungsgerichts aus dessen Urteil vom 28.03.2006
gegenwärtig nicht nachgekommen wird. Dabei zeige sich "die
Nichtausrichtung des staatlichen Wettmonopols in Sachsen an einer
aktiven Bekämpfung von Spielsucht (...) in der gerade zum Wetten
verleitenden Werbung für staatliche Wettangebote und dem in bewusster
Nähe zum Kunden stattfindenden Vertrieb der Oddset-Sportwette in
Zeitschriften- und Tabakläden."

Darüber hinaus nahm das Gericht ausdrücklich Bezug auf die
"Gambelli-Entscheidung" des EuGH, und bestätigte insofern die
Unverhältnismäßigkeit strafrechtlicher Sanktionen, "wenn staatlich
zugelassene nationale Einrichtungen zur Teilnahme an Sportwetten
auffordern." Das sei aber in Sachsen der Fall.

Tipico Deutschland ist ein Dienstleistungsunternehmen des
internationalen Wettunternehmens Tipico Co. Ltd, 137 Spinola Road,
St. Julians STJ10, Malta

Originaltext: Tipico Deutschland Marketing und Vertriebs GmbH
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=61815
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Pressekontakt:
Marcus Debus
Tel. 0 180 5/ 110 007
Fax: 0 180 5/ 110 007 0
E-Mail: marcus.debus@tipico.com


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