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EANS-Hauptversammlung: CURANUM AG / Europäische Verbreitung der HV-Einladung

Geschrieben am 20-05-2010


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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CURANUM AG, München

- ISIN: DE 000 524070 9 -

- WKN: 524070 -


Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung



Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 1. Juli 2010, 11:00 Uhr


(MESZ),


in den Räumen der Curanum Betriebs GmbH,

Ravensberger Seniorenzentrum,


Ravensberger Straße 10a, 33602 Bielefeld,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.


I. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009, des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des Lageberichts der
CURANUM AG für das Geschäftsjahr 2009, des Konzernlageberichts für das
Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr
2009 sowie eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach
§§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 und 289 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs

Die vorgenannten Unterlagen sind nach den aktiengesetzlichen Vorschriften
der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sie können auf der
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.curanum.de über die
Links "Investor Relations" / "Deutsche Version" und "HV-Service" abgerufen
werden. Sie liegen ferner vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Maximilianstraße 35c, 80539
München) und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich eine
Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt.

Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss
bereits am 24. März 2010 gebilligt hat und der Jahresabschluss damit gemäß
§ 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt ist.

2. Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das
Geschäftsjahr 2009 in Höhe von Euro 25.771.196,86 in voller Höhe auf neue
Rechnung vorzutragen.

3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands,
die im Geschäftsjahr 2009 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.

4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2009 amtiert haben, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die
Wirtschaftstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu
wählen.

6. Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Herr Dr. Dieter Thomae und Herr Michael Sasse wurden durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 23. Juni 2005 bis zur Hauptversammlung, die über ihre
Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 beschließt, in den Aufsichtsrat
gewählt.

Herr Bernd Scheweling und Herr Dr. Uwe Ganzer wurden durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 24. Juli 2008 bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2009
beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt.

Herr Dr. Michael B. Treichl wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom
25. Juni 2009 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über seine
Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 beschließt, in den Aufsichtsrat
gewählt.

Herr Bernd Steffen Quade wurde durch das Amtsgericht München -
Registergericht - mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 zum Mitglied des
Aufsichtsrats bestellt.

Herr Dr. Martin Hoyos wurde durch das Amtsgericht München -
Registergericht - mit Beschluss vom 5. Mai 2010 zum Mitglied des
Aufsichtsrats bestellt.

Mithin soll eine Neuwahl des gesamten Aufsichtsrats erfolgen.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Absatz 1 und § 101 Absatz 1 des
Aktiengesetzes zusammen und besteht nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der
Aktionäre; gemäß § 95 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes und § 10 Absatz 1
der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen ab Beendigung dieser
Hauptversammlung bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, in den
Aufsichtsrat der CURANUM AG zu wählen:

a) Herrn Dr. Dieter Thomae, Dipl.-Kaufmann, ehemaliges Mitglied des
deutschen Bundestages, selbständiger Unternehmensberater im
Bereich Gesundheitswesen, wohnhaft in Sinzig

Herr Dr. Thomae ist kein Mitglied in einem weiteren gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen.

Für den Fall seiner Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrates
beabsichtigt Herr Dr. Thomae für den Aufsichtsratsvorsitz zu
kandidieren.

b) Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. Peter Oberender, Direktor der
Forschungsstelle für Sozialrecht und Gesundheitsökonomie an der
Universität Bayreuth, Direktor des Instituts für Medizinmanagement
und Gesundheitswissenschaften an der Universität Bayreuth und Senior-
Partner der Unternehmensberatung Oberender & Partner, wohnhaft in
Bayreuth

Herr Prof. Dr. Dr. h. c. Peter Oberender ist Mitglied in folgenden
weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

- Vorsitzender des Aufsichtsrats der EconoMedic AG, Bayreuth,

- Mitglied des Aufsichtsrats der Imaging Service AG, Niederpöcking,


- Mitglied des Aufsichtsrats der TruDent Zahnärztliche
Behandlungskonzepte AG, Eckernförde.


Herr Prof. Dr. Dr. h. c. Peter Oberender ist kein Mitglied in einem
mit einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat vergleichbaren in-
oder ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen.

c) Herrn Dr. Uwe Ganzer, Alleinvorstand der VARTA AG, wohnhaft in
Hannover

Herr Dr. Ganzer ist Mitglied in folgenden weiteren gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:

- Mitglied des Aufsichtsrats der Expert AG, Langenhagen,

- Mitglied des Aufsichtsrats der KUKA AG, Augsburg.

Herr Dr. Ganzer ist kein Mitglied in einem mit einem gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsrat vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen.

d) Herrn Dr. Martin Hoyos, ehemaliges Mitglied des Vorstands der KPMG
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, selbständiger
Wirtschaftsprüfer, wohnhaft in Wien

Herr Dr. Hoyos ist Mitglied in folgenden weiteren gesetzlich zu
bildenden Auf

sichtsräten und folgenden mit einem gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrat vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:

- Mitglied des Aufsichtsrats der KPMG AG, Berlin,

- Mitglied des Aufsichtsrats der AMG NV (Advanced Metallurgical
Group), Amsterdam (Niederlande),

- Mitglied des Aufsichtsrats der CAG Holding GmbH, Marktl
(Österreich),

- Mitglied des Aufsichtsrates der Prinzhorn Holding GmbH,
Oberwaltersdorf (Österreich).

e) Herrn Dr. Michael B. Treichl, Geschäftsführender Gesellschafter der
Audley Capital Advisors LLP, wohnhaft in London (Vereinigtes
Königreich)

Herr Dr. Treichl ist kein Mitglied in einem weiteren gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsrat. Herr Dr. Treichl ist Mitglied in folgenden
mit einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat vergleichbaren in-
oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

- Mitglied des Aufsichtsrats der TAS-NCH Holding S.p.r.l., Mailand
(Italien),

- Mitglied des Aufsichtsrats der Egmont Investments S.A., Genf
(Schweiz).

f) Herrn Bernd Steffen Quade, Dipl.-Kaufmann, Finanzvorstand der Simons
Voss Technologies AG, wohnhaft in Unterföhring

Herr Quade ist kein Mitglied in einem weiteren gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen.

Herr Dr. Dieter Thomae beabsichtigt, im Falle seiner Wahl in den
Aufsichtsrat erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. Es ist
beabsichtigt, die Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats unmittelbar im
Anschluss an diese Hauptversammlung durchzuführen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahl soll
jeweils als Einzelwahl durchgeführt werden.

7. Beschlussfassung über die Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb und
zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 des
Aktiengesetzes

Die von der Hauptversammlung am 25. Juni 2009 beschlossene Ermächtigung
zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien gilt bis zum 24. Dezember
2010 und läuft daher vor der ordentlichen Hauptversammlung 2011 aus. Daher
soll eine neue Ermächtigung geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

(a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, deren
Inhaber die Gesellschaft ist oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e des
Aktiengesetzes zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 %
des Grundkapitals entfallen.

(b) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder
mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren
Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.

(c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots.

aa) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der
gezahlte Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusspreise an den
drei Börsenhandelstagen, welche der Eingehung der Verpflichtung
zum Erwerb vorangehen, ("Referenztage") um nicht mehr als 10 %
über- oder unterschreiten.

"Schlusspreis" ist dabei, im Hinblick auf jeden einzelnen
Börsenhandelstag, der in der Schlussauktion ermittelte
Schlusskurs oder, wenn ein solcher Schlusskurs an dem
betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der letzte im
fortlaufenden Handel ermittelte Preis der Aktie der
Gesellschaft. Abzustellen ist dabei für alle drei Referenztage
auf denjenigen im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse oder im
Parketthandel an einer deutschen Wertpapierbörse gebildeten
Schlusskurs oder letzten im fortlaufenden Handel gebildeten
Preis, welchem in den zehn Börsenhandelstagen vor dem ersten
der drei Referenztage der höchste Umsatz zugrunde lag.

bb) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, darf der
angebotene Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie den
Durchschnitt der Schlusspreise (wie in lit. aa) definiert) an
den drei Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als
10 % über- oder unterschreiten.

"Stichtag" ist der Tag der Veröffentlichung der Entscheidung
der Gesellschaft, ein öffentliches Angebot abzugeben, oder, bei
einer Angebotsänderung, der Tag der endgültigen Entscheidung
des Vorstands über die Angebotsänderung.

Das Kaufangebot kann Bedingungen vorsehen. Sofern der
Gesellschaft mehr Aktien zum Rückerwerb angedient werden als
die Gesellschaft den Aktionären insgesamt zum Rückerwerb
angeboten hat, erfolgt der Erwerb durch die Gesellschaft nach
dem Verhältnis der angedienten Aktien. Es kann eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück
angedienter Aktien je Aktionär erfolgen.

(d) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft, die
auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 des
Aktiengesetzes erworben wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen
Zwecken zu verwenden, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken:

aa) Die Aktien können ganz oder zu einem Teil mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder
ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Der Vorstand kann bestimmen, dass die Aktien im
vereinfachten Verfahren auch ohne Kapitalherabsetzung durch
Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen
Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden.
In diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, die Angabe der Zahl
der Stückaktien in der Satzung anzupassen.

bb) Die Aktien können gegen Sachleistung übertragen werden,
insbesondere auch im Zusammenhang mit
Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Einrichtungen,
Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen.

cc) Die Aktien können zur Erfüllung von Wandlungs- oder
Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen,
die von der CURANUM AG oder von Gesellschaften, an denen die
CURANUM AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt
ist, ausgegeben wurden oder werden, oder im Zuge der Erfüllung
von Wandlungspflichten aus solchen Wandelschuldverschreibungen
übertragen werden.

dd) Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse
veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem
Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Sofern die veräußerten Aktien den Aktionären
nicht unter Wahrung ihres Bezugsrechts angeboten werden, dürfen
sie insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung.

(e) Die Ermächtigungen in lit. (d) bb) bis dd) gelten auch für Aktien
der Gesellschaft, die auf Grund von § 71d Satz 5 des Aktiengesetzes
erworben wurden.

(f) Die Ermächtigungen in lit. (d) können einmal oder mehrmals, ganz
oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.

(g) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien kann insoweit
ausgeschlossen werden, als diese gemäß den Ermächtigungen in lit.
(d) bb) bis dd) verwendet werden. Auf die für Veräußerungen eigener
Aktien gemäß der Ermächtigung in lit. (d) dd) unter
Bezugsrechtsausschluss geltende 10 %-Grenze sind anzurechnen:

• Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in
direkter oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4
des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden, und

• Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder
auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

(h) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf
Grund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung
vorgenommen werden dürfen.

(i) Die Ermächtigung gilt bis zum 30. Juni 2015. Die derzeit bestehende,
von der Hauptversammlung am 25. Juni 2009 (Tagesordnungspunkt 8)
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird hiermit
aufgehoben, soweit von ihr bisher kein Gebrauch gemacht wurde.

8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung an das Gesetz zur
Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Auf Grund der Änderungen der aktienrechtlichen Vorschriften hinsichtlich
der Einberufung und Durchführung einer Hauptversammlung durch das Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG), das am 1. September
2009 in Kraft getreten ist, sollen die in der Satzung der Gesellschaft
vorgesehene Einberufungsfrist an die geänderte Gesetzeslage angepasst
sowie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Vorstand zu
ermächtigen, eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung oder Briefwahl
vorzusehen.

Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:

a) § 17 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"(2) Die Hauptversammlung ist innerhalb der gesetzlichen Frist
durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger
einzuberufen. Darüber hinausgehende Veröffentlichungspflichten
bleiben unberührt."

b) In § 18 werden die folgenden Absätze 4 und 5 ergänzt:

"(4) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Aktionäre an
der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und
ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder
einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege
elektronischer Kommunikation ausüben können.

5) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre ihre
Stimmen auch ohne an der Versammlung teilzunehmen schriftlich
oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen
(Briefwahl)."



II. Bericht an die Hauptversammlung

Gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 des Aktiengesetzes in
Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 des Aktiengesetzes erstattet der
Vorstand zu Punkt 7 der Tagesordnung der Hauptversammlung folgenden
Bericht:

Die zu Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es der
Gesellschaft, gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes eigene Aktien
bis zu einer Höhe von 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft
über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot zu anderen Zwecken
als dem Wertpapierhandel zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll
bis zum 30. Juni 2015 gelten.

Bei einem Erwerb durch ein öffentliches Kaufangebot kann jeder Aktionär
entscheiden, wie viele Aktien er zum Kauf anbieten möchte. Hierbei ist der
aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Übersteigt die
Anzahl der zum festgesetzten Preis angebotenen Aktien die Höchstmenge der
von der Gesellschaft nachgefragten Aktien, muss die Annahme nach Quoten
erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme
kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis maximal 100 Aktien
vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, die technische Abwicklung zu
erleichtern und kleine Restbestände zu vermeiden.

Die Ermächtigung sieht vor, dass der angebotene Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) bei einem Erwerb über die Börse den Durchschnitt der
Schlusspreise (wie im vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschluss definiert) an
den drei Börsenhandelstagen, die der Eingehung der Verpflichtung zum
Erwerb vorausgehen, um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten darf.
Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der angebotene Kaufpreis
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusspreise an den drei
Börsenhandelstagen vor dem Stichtag ebenfalls um nicht mehr als 10 % über-
oder unterschreiten. Als Stichtag beim Erwerb durch öffentliches
Kaufangebot ist der Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der
Gesellschaft, ein öffentliches Angebot abzugeben, oder, bei einer
Angebotsänderung der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über
die Angebotsänderung, vorgesehen. Das Kaufangebot kann Bedingungen
enthalten, z.B. das Erreichen einer Mindestannahmequote.

Die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen
zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits
erworben hat und noch besitzt, 10% des Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschreiten.

Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien sollen zu allen
gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden dürfen, insbesondere auch
zu den folgenden:

Die Gesellschaft soll die auf Grund eines Ermächtigungsbeschlusses
erworbenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung
einziehen können. Dies soll sowohl mit als auch ohne Herabsetzung des
Grundkapitals der Gesellschaft möglich sein. Im letzteren Fall erhöht sich
automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am
Grundkapital, welches unverändert bleibt. Der Vorstand soll daher auch
ermächtigt werden, die Anzahl der Stückaktien, die sich durch die
Einziehung verringert, in der Satzung anzupassen.

Es ist geplant, dass die Veräußerung eigener Aktien auch gegen
Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen
kann. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, eigene Aktien
unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung im Zusammenhang mit
Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, dem Erwerb von
Einrichtungen oder anderen Wirtschaftsgütern zur Verbesserung der
Wettbewerbsposition der Gesellschaft zu verwenden. Nicht selten wird bei
derartigen Transaktionen eine Gegenleistung in Form von Aktien verlangt.
Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen
Handlungsspielraum, sich insoweit bietende Gelegenheiten schnell und
flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des
Bezugsrechts Rechnung.

Bei der Festlegung von Wertrelationen wird der Vorstand darauf achten,
dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand
wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung zu
übertragenden CURANUM-Aktien am Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft
orientieren.

Der Beschlussvorschlag enthält ferner die Ermächtigung, erworbene eigene
Aktien außerhalb der Börse gegen Barzahlung unter Ausschluss des
Bezugsrechts zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der gemäß § 71 Absatz 1
Nr. 8 Satz 5 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4
des Aktiengesetzes zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht.

Durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann ein schnellerer
Mittelzufluss bei der Gesellschaft erreicht werden als bei einem unter
Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden Erwerbsangebot an alle
Aktionäre. Zudem könnte die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts
wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige
Marktverhältnisse reagieren.

Diese Ermächtigung liegt folglich im Interesse der Gesellschaft, weil sie
ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Da der Veräußerungspreis für die
eigenen Aktien nicht wesentlich vom Börsenkurs zum Zeitpunkt der
Veräußerung abweichen darf, wird dem Interesse der Aktionäre an einer
wertmäßigen Nicht-Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Es ist
ihnen zudem möglich, ihre Beteiligungsquote durch Zukäufe an der Börse
aufrecht zu erhalten.

Die Aktien sollen auch zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten
aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die von der CURANUM AG oder
von Gesellschaften, an denen die CURANUM AG unmittelbar oder mittelbar
mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, oder im Zuge
der Erfüllung von Wandlungspflichten aus solchen
Wandelschuldverschreibungen übertragen werden können. Es kann sinnvoll
sein, auf eine Kapitalerhöhung zu verzichten und stattdessen bereits
vorhandene eigene Aktien zu verwenden.

Die Ermächtigung soll zudem mit der Maßgabe gelten, dass die unter
Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 des
Aktiengesetzes veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze sind
neue Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder
sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes oder
zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in
sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten soll - mit Ausnahme der
Einziehung ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss - nicht nur
hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden können, die auf Grund
eines Ermächtigungsbeschlusses gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 des
Aktiengesetzes erworben wurden. Die Ermächtigung zur Verwendung eigener
Aktien soll vielmehr auch solche Aktien umfassen, die gemäß § 71d Satz 5
des Aktiengesetzes erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere
Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die auf Grund
eines Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu können.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über die Ausnutzung
der Ermächtigung erstatten. Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines
pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund
der Ermächtigung nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den
Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den genannten
Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für
angemessen.

III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte sind gemäß § 18 der Satzung
der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis
ihres Aktienbesitzes rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform in
deutscher oder englischer Sprache per Post, Telefax oder E-Mail unter der
nachfolgend angegebenen Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse
anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der
nachfolgend hierfür mitgeteilten Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-
Adresse spätestens bis zum 24. Juni 2010, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte ist durch eine in Textform
in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die
Bescheinigung hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der
Hauptversammlung, das ist Donnerstag, der 10. Juni 2010, 00:00 Uhr (MESZ),
zu beziehen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft per Post, Telefax oder E-Mail unter der folgenden Anschrift,
Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zugehen:

CURANUM AG
c/o Commerzbank AG
WASHV dwpbank AG
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main
Telefax: + 49 (0)69 5099 1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre möglichst
frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut
anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut
vorgenommen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richten sich die Berechtigung zur
Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag.

Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für
das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 405 Absatz 3 Nr. 1 des
Aktiengesetzes ordnungswidrig handelt, wer Aktien eines anderen, zu dessen
Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung von
Rechten in der Hauptversammlung benutzt.

Ebenso führt ein Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem
Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und
Stimmrechts.

Wer zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst danach
Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

IV. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in der
Hauptversammlung

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten,
können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte unter entsprechender
Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine
Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, andere von § 135 des
Aktiengesetzes erfasste Institute oder Personen, einer Person ihrer Wahl
oder durch weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine frist-
und ordnungsgemäße Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft haben in Textform zu erfolgen.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft vorgenommen werden. Der
Nachweis der Bevollmächtigung, der nur erforderlich ist, wenn die
Vollmacht nicht gegenüber der Gesellschaft erteilt wird, muss entweder am
Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten an der
Einlasskontrolle vorgezeigt oder der Gesellschaft per Post, Telefax
oder E-Mail zugehen.

Erteilung und Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft, sofern dieser nicht durch Vorzeigen der Vollmacht durch den
Bevollmächtigten am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle
erfolgt, müssen der Gesellschaft per Post, Telefax oder E-Mail unter der
folgenden Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zugehen:

CURANUM AG
Investor Relations ? HV 2010
Maximilianstraße 35 c
80539 München
Telefaxnummer: + 49 (0)89 242065 10
E-Mail: ir@curanum.de

Ein Vollmachtsformular befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte,
die den ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Personen zugesandt
wird. Dieses Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.curanum.de über die Links "Investor Relations" / "Deutsche
Version" und "HV-Service" zum Herunterladen bereit.

Die Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung anwesende Aktionäre
und Aktionärsvertreter an andere Anwesende ist ebenfalls möglich.
Allerdings können Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere mit
diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte
Institutionen oder Personen Untervollmachten an Personen, die nicht ihre
Angestellten sind, nur erteilen, wenn die Vollmacht dies gestattet, § 135
Absatz 5 Satz 1 des Aktiengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135
Absatz 8 des Aktiengesetzes oder §§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 des
Aktiengesetzes).

Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken sich
nicht auf die Form der Erteilung, des Widerrufs und des Nachweises von
Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere von §
135 des Aktiengesetzes erfasste Institute oder Personen. Hier können
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen
Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Wenn ein Aktionär ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen
gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen möchte, sollte er
sich vorher bei dem Kreditinstitut, der Aktionärsvereinigung, der
Institution bzw. Person erkundigen, ob dieses bzw. diese in der
Hauptversammlung der CURANUM AG vertreten bzw. anwesend sein wird.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft
einen oder mehrere Bevollmächtigte zurückweisen.

Wir bieten unseren Aktionären an, eine von der Gesellschaft benannte
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin, Frau Bettina Pöschl, München,
Mitarbeiterin der Gesellschaft, bereits vor der Hauptversammlung zu
bevollmächtigen. Die Aktionäre, die der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreterin eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu
eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung und können ein unter
www.curanum.de über die Links "Investor Relations" / "Deutsche Version"
und "HV-Service" zum Herunterladen bereitstehendes Vollmachts-
/Weisungsformular verwenden. Das Vollmachts-/Weisungsformular kann auch
kostenfrei bei der Gesellschaft unter der Telefonnummer 089/ 24 20 65-0
(werktäglich von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr) angefordert werden. Eine
Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen
Formulars zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft besteht nicht. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die
Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen.

Die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin stimmt aufgrund
der Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den von diesen erteilten
Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ab. Die
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft unterliegt bei Ausübung der
Stimmrechte keinerlei Weisungen der CURANUM AG. Bei nicht eindeutiger
Weisung muss sich die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin
zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Die
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft darf das Stimmrecht bei
Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht
bekannt ist, (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In
diesen Fällen wird sich die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft der
Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes
gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung.
Die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur
Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen
entgegen.

Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf bedürfen der Textform.
Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft
müssen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens 29.
Juni 2010, 24:00 Uhr (MESZ), per Post, Telefax oder E-Mail unter der
nachfolgenden Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zugehen:

CURANUM AG
Investor Relations ? HV 2010
Maximilianstraße 35 c
80539 München
Telefaxnummer: + 49 (0)89 242065 10
E-Mail: ir@curanum.de

Alternativ ist eine Übergabe der Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreterin während der Hauptversammlung möglich.

V. Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 des
Aktiengesetzes

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 des
Bürgerlichen Gesetzbuches) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und
muss der Gesellschaft bis spätestens 31. Mai 2010, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen. Die Anschrift lautet:

CURANUM AG
Vorstand ? HV 2010
Maximilianstraße 35 c
80539 München

Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie
seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei
der Gesellschaft Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 des
Aktiengesetzes

Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der
Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung Anträge zu
stellen bzw. (nur betreffend Punkte der Tagesordnung) Wahlvorschläge zu
machen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung,
Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.

Die Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die für
Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung unter www.curanum.de über die Links "Investor Relations" /
"Deutsche Version" und "HV-Service" zugänglich machen, wenn sie der
Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 16. Juni
2010, 24.00 Uhr (MESZ), per Post oder Telefax unter der nachfolgend
genannten Anschrift bzw. Telefaxnummer zugehen:

CURANUM AG
Vorstand ? HV 2010
Maximilianstraße 35 c
80539 München
Telefaxnummer: + 49 (0)89 242065 10

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann
die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Absatz 2 Nr. 1
bis 7 des Aktiengesetzes vorliegt. Eine Begründung eines Gegenantrags
braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer
in den Fällen des § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes auch dann nicht
zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem
Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer
bzw. Firma und Sitz der vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
oder die Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen
Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes enthalten.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes

In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes jedem
Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131
Absatz 3 des Aktiengesetzes genannten Gründen absehen.



Gemäß § 18 Absatz 3 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der
Vorsitzende der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht der Aktionäre
zeitlich angemessen beschränken, insbesondere zu Beginn der
Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen
Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu
den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie die Rede- und Fragebeiträge der
einzelnen Redner festsetzen.

VI. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a
des Aktiengesetzes

Veröffentlichungen gemäß § 124a des Aktiengesetzes zur Hauptversammlung
finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.curanum.de
über die Links "Investor Relations" / "Deutsche Version" und "HV-Service".

VII. Datum der Bekanntmachung

Die ordentliche Hauptversammlung am 1. Juli 2010 wird durch
Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung im elektronischen
Bundesanzeiger am 20. Mai 2010 bekannt gemacht.

VIII. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung am 20. Mai 2010 ist das
Grundkapital der Gesellschaft in 32.660.000 auf den Inhaber lautende
Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Allerdings sind
die 405.102 zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung am 20. Mai
2010 von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien nicht stimmberechtigt,
so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung 32.254.898 beträgt.


München, im Mai 2010
CURANUM AG
Der Vorstand


Ende der Mitteilung euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------


ots Originaltext: CURANUM AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Bettina Pöschl

Tel. +49(0)89-242065-69

E-Mail: bettina.poeschl@curanum.de

Branche: Gesundheitsdienste
ISIN: DE0005240709
WKN: 524070
Index: SDAX, CDAX, Classic All Share, Prime All Share
Börsen: Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard
Berlin / Freiverkehr
Hamburg / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
Düsseldorf / Freiverkehr
München / Regulierter Markt


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