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Landgericht Göttingen lehnt Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Sportwettvermittler ab und spricht ihm Entschädigungsanspruch zu

Geschrieben am 22-08-2006

Frankfurt am Main (ots) -

Bei einem Inhaber von mehrerern Sportwettvermittlungsagenturen in
Niedersachsen wurden im Jahre 2004 auf Antrag der Staatsanwaltschaft
Göttingen gleich mehrfach Razzien in seinen Annahmestellen
durchgeführt.

Die vormals ergangenen Durchsuchungsbeschlüsse wurden durch das
Landgericht Göttingen damals trotz eingelegter Beschwerden bestätigt.
Die Fortsetzung seines Betriebes war für den Sportwettvermittler
somit über Monate nicht mehr möglich.

Die nunmehr seitens der Staatsanwaltschaft Göttingen erhobene
Anklage wurde durch das Landgericht Göttingen mit Beschluss vom
24.Juli 2006 - Az: 2 Kls 2/06 - nicht zur Hauptverhandlung zugelassen
und das Verfahren insoweit nicht eröffnet. Zudem wurde durch das
Gericht festgestellt, dass der Betroffene aus der Staatskasse zu
entschädigen ist, soweit ihm durch die erfolgten
Durchsuchungsmaßnahmen ein Schaden entstanden sei.

Die Regelungen des Niedersächsischen Lotteriegesetzes verstoßen -
so das Gericht - gegen Art.12 GG, wie mittelbar durch das
Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 28.3.2006 festgestellt.
Dies mache zwar die Erteilung einer Erlaubnis nicht entbehrlich, die
Anklage sei aber gleichwohl unter mehreren Gesichtspunkten nicht
zuzulassen.

So enthalte die Anklage nicht die notwendige Informationsfunktion,
also Angaben über Arten der Wetten und Ablauf der
Sportwettvermittlung, was aber zur Beantwortung der Frage, ob
Sportwetten im konkreten Fall überhaupt Glückspiele seien, notwendig
sei.

Ferner handelte - so das Gericht jetzt zutreffend - der
Angeschuldigte jedenfalls in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Das
Gericht nimmt - was Respekt verdient - ausdrücklich Abstand von
seiner früheren Auffassung, wonach der Angeschuldigte zumindest eine
bedingte Unrechtseinsicht gehabt habe. Nunmehr legt das Gericht dar,
dass angesichts einer ganzen Vielzahl von freisprechenden Urteilen
und Beschlüssen anderer Gerichte der Angeschuldigte hierauf, aber
auch auf die ihm erteilten Rechtsauskünfte, vertrauen durfte, zumal
sich die Entscheidungen der Gerichte als zutreffend erwiesen haben.

Tipico Deutschland ist ein Dienstleistungsunternehmen des
internationalen Wettunternehmens Tipico Co. Ltd, 137 Spinola Road,
St. Julians STJ10, Malta


Originaltext: Tipico Deutschland Marketing und Vertriebs GmbH
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Kontakt:

Stefan Meurer
Geschäftsführer
Tel.: 069/ 25 62 278-0
Fax: 069/ 25 62 278 20
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