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Richtlinie Häusliche Krankenpflege: Endlich Klarheit bei Kompressionsverbänden und -strümpfen!

Geschrieben am 25-09-2009

Berlin (ots) - bpa begrüßt umfassende Überarbeitung des
Leistungsverzeichnisses durch den G-BA

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine umfassende
Überarbeitung der Richtlinie Häusliche Krankenpflege beschlossen.
Neben redaktionellen Änderungen erfolgte eine Klarstellung des
Leistungsverzeichnisses zur Handhabung von Kompressionsverbänden und
Kompressionsstrümpfen sowie der ständigen Krankenbeobachtung. Hier
konnte sich der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.
V. (bpa) mit seinen Forderungen durchsetzen.

Neben dem Anlegen ist nun auch das Ablegen eines
Kompressionsverbandes bzw. das Ausziehen von Kompressionsstrümpfen im
Leistungsverzeichnis der Richtlinie klar geregelt.
bpa-Geschäftsführer Bernd Tews: "Trotz einschlägiger Rechtsprechung
war es bei diesen Leistungen immer wieder zu ungerechtfertigten
Leistungsablehnungen seitens der Krankenkassen gekommen. Insbesondere
wurde mit Hinweis auf die Richtlinie häufig nur eine Leistung
vergütet, die andere sollte mit erledigt werden. Die überarbeitete
Richtlinie schafft hier Klarheit. So verfügen die Patienten und deren
Pflegedienste endlich über die erforderliche Rechtssicherheit."

Die durch den bpa geforderten diesbezüglichen Präzisierungen
wurden größtenteils berücksichtigt und übernommen. So wurde
beispielsweise in der Nr. 31 des Leistungsverzeichnisses
(Kompressionsverband/-strümpfe) das "An- und Ausziehen" ersetzt durch
das "An- oder Ausziehen". Damit wird auch begrifflich verdeutlicht,
dass es sich bei dem Anziehen und Ausziehen von
Kompressionsstrümp-fen/-strumpfhosen um zeitlich voneinander
getrennte Handlungen handelt.

Des Weiteren wurde im Leistungsverzeichnis festgelegt, dass die
ständige Krankenbeobachtung Teil der Häuslichen Krankenpflege sein
kann, wenn sie notwendig ist, um bei lebensbedrohlichen Zuständen
sofort eingreifen zu können. Gefolgt wurde hiermit einer
Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), die besagt:
Soweit die Richtlinien nur eine spezielle Krankenbeobachtung bei
akuten Verschlechterungen einer Krankheit zur Kontrolle der
Vitalfunktionen sowie die Überwachung eines Beatmungsgerätes als
verordnungsfähig erklären, stellt dies eine unzulässige Einschränkung
dar.

Der Beschluss des G-BA wird nun dem Bundesgesundheitsministerium
zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und
Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Originaltext: bpa - priv. Anbieter sozialer Dienste
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/17920
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_17920.rss2

Pressekontakt:
Für Rückfragen: Bernd Tews, 030 / 30 87 88 60.


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