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Jeder Wähler hat bei der Bundestagswahl zwei Stimmen

Geschrieben am 15-09-2009

Wiesbaden (ots) - Der Bundeswahlleiter erinnert daran, dass jeder
Wähler und jede Wählerin bei der Wahl des 17. Deutschen Bundestages
am 27. September 2009 - wie bei den vorausgegangenen Bundestagswahlen
- zwei Stimmen hat:

- Eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (auf
der linken, schwarzgedruckten Hälfte des Stimmzettels) und

- eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei (auf
der rechten, blaugedruckten Hälfte des Stimmzettels).

Auf jeder Hälfte des Stimmzettels darf der Wähler nur einen
Wahlvorschlag kennzeichnen, zum Beispiel durch jeweils ein Kreuz in
den aufgedruckten Kreisen. Kennzeichnet der Wähler auf der linken
Seite des Stimmzettels mehrere Wahlkreisvorschläge, führt dies zur
Ungültigkeit seiner Erststimme. Mehrere Kreuze auf der rechten Seite
des Stimmzettels (Landeslisten der Parteien) haben die Ungültigkeit
der Zweitstimme zur Folge.

Der Wähler braucht seine Erststimme sowie seine Zweitstimme nicht
derselben Partei zu geben. Vielmehr kann ein Wähler seine Stimmen
"splitten", indem er seine Erststimme für den Wahlkreisbewerber einer
bestimmten Partei und seine Zweitstimme für die Landesliste einer
anderen Partei abgibt (sogenanntes Stimmensplitting).

Der Wähler kann sich auch darauf beschränken, nur eine Stimme, sei
es die Erst- oder die Zweitstimme, abzugeben; in einem solchen Fall
zählt die jeweils nicht abgegebene Stimme als ungültig.

Mit seiner Erststimme bestimmt der Wähler unmittelbar, welcher
Bewerber seines Wahlkreises ihn im Deutschen Bundestag vertreten
soll, während er mit der Zweitstimme die Landesliste der von ihm
bevorzugten Partei mit allen von der Partei aufgestellten Bewerbern
in der dort festgelegten Reihenfolge wählt.

Für die Sitzverteilung, das heißt für die Stärke der Parteien im
Deutschen Bundestag, sind grundsätzlich die für die Landeslisten der
Parteien bundesweit abgegebenen Zweitstimmen ausschlaggebend. Denn
die 598 Sitze im Deutschen Bundestag werden im Verhältnis der jeweils
von den einzelnen Parteien bundesweit erzielten Zweitstimmen auf die
Parteien verteilt. Es handelt sich also im Grundsatz um ein
Verhältniswahlsystem. Unberücksichtigt bei der Sitzverteilung bleiben
Parteien, die weniger als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen im
Bundesgebiet erhalten oder die nicht mindestens drei Wahlkreissitze
errungen haben.

Durch die Erststimme für Wahlkreisbewerber wird die Verhältniswahl
aber durch Elemente der Mehrheits- und Persönlichkeitswahl ergänzt.
In jedem der 299 Wahlkreise ist der Bewerber gewählt, der die
einfache Mehrheit der gültigen Erststimmen erhalten hat.

Das Prinzip der Verhältniswahl bleibt für das Ergebnis der
Bundestagswahl grundsätzlich bestimmend, weil die von den Parteien
aufgrund der Erststimmen errungenen Wahlkreissitze im jeweiligen
Bundesland von den Sitzen abgezogen werden, die ihnen in diesem
Bundesland nach ihrem Zweitstimmenergebnis auf Bundesebene zustehen.
Vom Grundsatz, dass die Zweitstimme die maßgebende Stimme für die
Verteilung der Sitze im Deutschen Bundestag ist, weicht das geltende
Bundestagswahlrecht ab, wenn für eine Partei Überhangmandate
entstehen. In diesen Fällen verbleiben der jeweiligen Partei alle
Wahlkreissitze, so dass auch die Erststimme das Stärkeverhältnis
zwischen den im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien mitbestimmt.

Überhangmandate fallen dann an, wenn eine Partei in einem
Bundesland mehr Wahlkreissitze erlangt hat, als ihr dort aufgrund der
Zweitstimmen Landeslistensitze zustehen. Die direkt erworbenen
Wahlkreissitze verbleiben dann der Partei und die Gesamtzahl der
Sitze im Deutschen Bundestag erhöht sich um die Zahl der
Überhangmandate.

Die Gründe für das Entstehen von Überhangmandaten sind vielfältig
und können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich wirksam sein.
Zum Entstehen von Überhangmandaten kann auch das erwähnte
Stimmensplitting beitragen. Bisher wurde verschiedentlich vor
Bundestagswahlen das Stimmensplitting als Möglichkeit herausgestellt,
wie Anhänger einer Partei, die voraussichtlich im Deutschen Bundestag
vertreten sein wird, durch ihre Zweitstimmen einer anderen Partei das
Überwinden der sogenannten Fünf-Prozent-Klausel ermöglichen können.
Die Möglichkeit von Überhangmandaten gibt dem Stimmensplitting eine
weitere Bedeutung für das Wahlergebnis: Anhänger einer Partei, die
kaum Aussicht auf Wahlkreissitze hat, können ihre Erststimmen einer
anderen Partei geben und damit für diese die Möglichkeit für
Überhangmandate vergrößern.

Weitere Auskünfte gibt:
Karina Schorn,
Telefon: 0611 75-2317,
E-Mail: bundeswahlleiter@destatis.de

Originaltext: Der Bundeswahlleiter
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/74247
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_74247.rss2

Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:
Der Bundeswahlleiter
Telefon: (0611) 75-3444
E-Mail: presse@destatis.de


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