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Höchstes deutsches Sozialgericht weist Krankenkasse in die Schranken

Geschrieben am 26-08-2009

Berlin (ots) - Gabe von ärztlich verordneten Medikamenten durch
Pflegedienste jahrelang zu Unrecht abgelehnt

Ein Fall, wie er vielfach vorkommt: Ein Hausarzt hatte seiner
hochbetagten und pflegebedürftigen Patientin im Mai 2006 ein
Vitaminpräparat verschrieben, das ein Pflegedienst ein Mal pro Woche
als intramuskuläre Injektion verabreichte. Weil es sich um ein nicht
verschreibungspflichtiges Medikament handelte, hat die Patientin die
Kosten dafür selbst getragen. Da der Arzt das Präparat für
erforderlich hielt, die Patientin dieses sich aber nicht selbst
injizieren konnte, stellte er für die Verabreichung des Medikaments
eine Verordnung häuslicher Krankenpflege aus. Diese Leistung hätte
die Krankenkasse der Patientin bezahlen müssen. Die betreffende AOK
Hessen verweigerte dieses aber. Wenn Medikamente aus der
Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen
worden seien, so die AOK Hessen, bestehe für die Krankenkassen auch
keine Verpflichtung mehr, die Gabe dieser Medikamente durch
Pflegedienste zu vergüten.

Dieser Auffassung der AOK Hessen hat das Bundessozialgericht (BSG)
am Dienstag eine klare Absage erteilt.

Eine vom Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.
(bpa) unterstützte Klage wurde damit höchstrichterlich eindeutig
entschieden. Das BSG betont, dass mit dem Ausschluss der
Verordnungsfähigkeit bestimmter Medikamente aus dem Leistungskatalog
der Gesetzlichen Krankenversicherung keineswegs beabsichtigt war,
zugleich die Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu beschneiden.
Das Verabreichen nicht verschreibungsfähiger Medikamente zur
Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung ist nach wie vor
verordnungsfähig - und die Leistungen der ambulanten Pflegedienste
sind von den Krankenkassen zu bezahlen.

Ganz in diesem Sinne hatte sich das Bundesgesundheitsministerium
(BMG) bereits 2005 gegenüber dem AOK-Bundesverband in einem
aufsichtsrechtlichen Schreiben geäußert.

"Wir freuen uns über dieses eindeutige Urteil des
Bundessozialgerichts; es stärkt die Patienten und ermöglicht die
erforderliche Behandlung. Auch für die Pflegedienste herrscht jetzt
endgültig Klarheit und Rechtssicherheit", so Bernd Tews,
Geschäftsführer des bpa.

"Für uns ist es unverständlich, dass die AOK Hessen an ihrer
Ablehnungspraxis jahrelang festgehalten hat, anstatt - wie die
meisten anderen Krankenkassen - der Klarstellung des BMG zu folgen.
Der Richterspruch durch das Bundessozialgericht war absehbar und
verzichtbar, wäre die Kasse der zuständigen Aufsichtsbehörde und
deren Klarstellung zu den Leistungsansprüchen der Patienten gefolgt",
so Tews.

Originaltext: bpa - priv. Anbieter sozialer Dienste
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/17920
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_17920.rss2

Pressekontakt:
Für Rückfragen: Manfred Mauer, Landesbeauftragter und Leiter der
Landesgeschäftsstelle, Tel.: 06 11 / 34 10 79 0.


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