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VDZ kritisiert Beschädigung der Presse durch Kabinettsbeschluss zum Datenschutz

Geschrieben am 10-12-2008

Berlin (ots) -

VDZ kritisiert Beschädigung der Presse durch Kabinettsbeschluss
zum Datenschutz

Bundesregierung beschließt drastische Beschneidung brieflicher
Leserwerbung / Bis zu 20 Prozent der Abo-Lesergewinnung hängen
von nun verbotenen Briefen ab

Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zum Datenschutz
beschlossen, der die für die Presse vielfach essenzielle Gewinnung
von Abo-Lesern durch Werbebriefe an Fremdadressen bis zum Widerspruch
des Angeschriebenen weitgehend untersagt. Nur noch
Spendenorganisationen können Werbebriefe an Verbraucher aufgrund von
Drittadressen ohne Einwilligung versenden. Tatsächlich ist auch
derartige briefliche Leserwerbung an Drittadressen kein
Datenmissbrauch, sondern unabdingbar für den Erhalt der Leserschaft
und die Pressefinanzierung in Deutschland. Bis zu 20 Prozent der
Abo-Leser entschließen sich infolge solcher Briefe, regelmäßig Presse
zu lesen. Dass die Vorteile der Werbebriefe für die dadurch zu
Abonnenten gewordenen Adressaten wie für die Presse überwiegen,
beweist auch eine im Promillebereich liegende Widerspruchsrate. So
erhalten beispielsweise zwei bedeutende Presseverlage im Durchschnitt
auf 100.000 Angeschriebene ca. 1 bis 2 Beschwerden bzw. höchstens 1
Beschwerde auf 10.000 Briefe.

"Es ist äußerst bedauerlich, wenn die Bundesregierung in der
schwerwiegenden konjunkturellen Krise der Presse nicht aktiv hilft.
Dass sie ihr aber nun auch noch mit der brieflichen Leserwerbung
eines der wichtigsten Mittel zur Selbsthilfe raubt, halten wir für
skandalös", erklärte Dr. Christoph Fiedler, Leiter Medienpolitik im
VDZ. "Die Finanzierung der Pressevielfalt in Deutschland beruht nicht
auf staatlichen Zwangsgebühren, sondern darauf, dass Verlage Presse
im freien Markt erfolgreich verkaufen und dass die Politik die dafür
erforderlichen Rahmenbedingungen sichert. Die Bundesregierung ist
dieser Verantwortung nicht nachgekommen." Presseabonnements sind wie
Spenden erklärungsbedürftige Produkte ohne Ladenlokal. Dass für
solche Angebote die nach dem Entwurf verbleibende Möglichkeit des
Anschreibens nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung
nicht praktikabel ist, zeigt der Entwurf dadurch, dass er das
Listenprivileg für Spendenorganisationen beibehält. Die freie Presse
ist aber von mindestens ebenso großer Bedeutung für Gesellschaft und
Demokratie. Deshalb ist jedenfalls eine Ausnahme auch für
Presseprodukte dringend erforderlich.

Der VDZ betont, dass er die Zulässigkeit von Werbebriefen bis zum
Widerspruch in allen Wirtschaftszweigen für die richtige Lösung hält.
Wenn aber die Bundesregierung an dem nach Ansicht der
Zeitschriftenverleger verfehlten Richtungswechsel festhält, muss die
Presse mit wenigstens ebenso großem Recht wie die
Spendenorganisationen von dem Verbot ausgenommen werden. Dabei dient
die fragliche Leserwerbung primär dem Erhalt der Auflage durch
Ausgleich der normalen Abo-Beendigungen.

Dass der Entwurf unausgewogen ist und in weiten Teilen wenig oder
nichts mit Datenschutz zu tun hat, zeigt sich auch daran, dass selbst
Empfehlungsschreiben der Verlage mit Drittangeboten an die eigenen
Abonnenten verboten werden, wenn sie nicht zusammen mit einer
Zeitschriftensendung erfolgen. Damit wird zudem deutlich, dass die
Bundesregierung verfehlte Vorstellungen über die Realität brieflicher
Kommunikation zwischen Kunden bzw. Lesern und Unternehmen bzw.
Verlagen hat. Denn die Empfehlungsschreiben der Verlage im Rahmen der
Leserbindung werden nicht als Lästigkeit, sondern als Service
wahrgenommen, der vielfach zu längerem Abonnementbezug führt.

Positiv ist allein zu bewerten, dass offenbar eine Ausnahme für
Werbebriefe gegenüber Geschäftskunden vorgesehen ist, die jedenfalls
Teilen der Fachpresse zugute kommen sollte. Ob allerdings damit alle
Varianten des Frei- und Wechselversandes mit und ohne
Abonnementanteil weiter zulässig sind, bleibt zu überprüfen. In jedem
Fall ist für die Fachpresse unabdingbar, dass nicht nur Unternehmer
und Freiberufler, sondern auch deren Mitarbeiter angeschrieben werden
können.

Originaltext: VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/8830
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_8830.rss2

Pressekontakt:
Weitere Informationen:
Norbert Rüdell
Leiter Presse und Kommunikation
Tel: +49 (30) 72 62 98-162
E-Mail: n.ruedell@vdz.de
Internet: www.vdz.de


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