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Haufe aktuell: Chance für Millionen Pendler? - Verfassungsgericht stellt zahlreiche kritische Fragen

Geschrieben am 10-09-2008

Freiburg (ots) - Bei der heutigen mündlichen Verhandlung des
Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zeichnet sich eine
Entscheidung zugunsten der Steuerzahler ab. Nachdem mehrere
Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof die Kürzung der
Pendlerpauschale um 20 Kilometer bereits als verfassungswidrig
beurteilt hatten, liegt die Entscheidung nun bei den Karlsruher
Richtern. Beobachter der Verhandlung wie die Haufe Mediengruppe, der
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine oder die Lohnsteuerhilfe
Bayern e.V. sehen die weitere Entwicklung optimistisch und hoffen auf
einen Urteilsspruch, der die Pendler wieder besser stellt.

Insgesamt geht es bei dem heutigen mit Spannung erwarteten Termin
um vier Verfahren. Eines davon hatte die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
für ein Ehepaar aus dem Saarland angestrengt. Die Mitglieder des
Lohnsteuerhilfevereins hatten geklagt, weil das Finanzamt bei ihrem
Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2007 nicht die volle
Entfernungspauschale anerkannt hatte. "Das Finanzgericht im Saarland
hat uns bereits März 2007 in unserer Auffassung bestätigt",
kommentiert Werner Lenk, Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe
Bayern e.V., dem größten Mitgliedsverein des Bundesverbandes der
Lohnsteuerhilfevereine (BDL). "Die heutigen Aussagen haben uns in
unserer Annahme bestärkt, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle
Entscheidungen getroffen hat, die rückgängig gemacht werden müssen."

Erwartungsgemäß stand die Frage nach dem Netto- bzw.
Werkstorprinzip im Vordergrund. Bereits der Bundesfinanzhof war der
Auffassung, dass die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für den Weg zur
Arbeitsstätte Erwerbsaufwendungen seien. Auch in Karlsruhe zeichnete
sich diese Auffassung ab. Folgt man ihr, müssten diese Fahrtkosten
berücksichtigt werden. So sieht es der Grundsatz der Besteuerung nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor. Hinzu kommt, dass diese
Ausgaben nicht vermieden werden können und - wie der Klägervertreter
Prof. Gerhard Geckle deutlich machte - nicht privat veranlasst seien.
Schließlich sei die Fahrt zur Arbeit unabdingbar, um Einkünfte zu
erzielen und so seinen Lebensunterhalt zu gestalten. Zum anderen
stehe es nach dem Grundgesetz jedem zu, seinen Wohnsitz frei zu
wählen.

Originaltext: Haufe Mediengruppe
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/6856
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_6856.rss2

Pressekontakt:
Haufe Mediengruppe
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
RA Oliver Kaiser
Tel.: 0761/3683-975
Fax: 0761/3683-900
E-Mail: pressestelle@haufe.de
Pressecenter der Haufe Mediengruppe unter http://www.haufe.de/presse


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