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Vorrang für Haftungsprävention in der Kassenart - Nein zum Schwellenwert / 11 Forderungen der Innungskrankenkassen zum GKV-OrgWG

Geschrieben am 18-06-2008

Bergisch Gladbach (ots) - Wenn der Bund durch gesetzgeberische
Maßnahmen die Länder aus ihrer bisherigen Haftungsverpflichtung
entlassen wolle, müsse er auch die Konsequenzen aus dieser
Entscheidung tragen und die Haftung selber übernehmen. Es könne nicht
sein, dass erneut Lasten von der Öffentlichen Hand auf die
Krankenkassen verschoben würden, kritisierte der Verwaltungsrat des
IKK-Bundesverbandes anlässlich seiner Diskussion über die geplanten
Regelungen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Organisationsstrukturen in der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG).

In seinem 11-Punkte-Papier forderte er zudem, die Haftung auf die
jeweilige Kassenart zu begrenzen und die Haftungskaskade damit
aufzuheben. Sollte dies nicht umsetzbar sein, dann müsse zumindest
der Schwellenwert von einem Prozent aufgehoben werden. Sonst würde
die bisherige vernünftige kassenartinterne Haftungsprävention ad
absurdum geführt, da die Lasten auf die gesamte GKV abgewälzt werden
könnten. Richtiger wäre es vielmehr, die Kassenart in die Lage zu
versetzen, Haftungsrisiken rechtzeitig zu erkennen, um mit geeigneten
Maßnahmen dem Eintritt des Haftungsfalls entgegen wirken zu können.
Kassenartinternen Lösungen sei immer der Vorzug zu geben.

"Wenn die Regelung so Gesetz werden sollte, ist sie
strategieanfällig. Es kann für eine Kassenart durchaus interessant
sein, Haftungsprävention komplett aufzugeben, da die Lasten ja im
Wesentlichen auf alle Krankenkassen verteilt werden. Finanzielle
Hilfen zur Vermeidung von Insolvenzen müssen aber von der Kassenart
getragen werden. Es macht auch wenig Sinn, wenn im Wettbewerb ein
Wettbewerber die Insolvenzkosten seines Konkurrenten tragen muss",
erklärte der versichertenseitige Vorsitzende des Verwaltungsrates,
Hans-Jürgen Müller.

Auch die vorgesehenen neuen Kontroll- sowie Aufsichtsrechte des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen wurden vom Verwaltungsrat
abgelehnt, da diese ein unzulässiger Eingriff in die Kassenautonomie
seien. Vielmehr forderte der Verwaltungsrat die Bundesregierung auf,
den Charakter des Spitzenverbandes Bund als Verband im
vorwettbewerblichen Raum zu erhalten und nicht durch
wettbewerbsrelevante Aufgaben zu überfrachten.

"Der Spitzenverband Bund darf nicht zur zweiten Aufsichtsbehörde
mutieren. Mit den Regelungen wird auch die Selbstverwaltung in den
Krankenkassen in ihren Kompetenzen beschnitten", so Rolf Wille,
arbeitgeberseitiger Verwaltungsratsvorsitzender des
IKK-Bundesverbandes.

11 Forderungen der Innungskrankenkassen zum Gesetz zur
Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen
Krankenversicherung

1. Vorrang des Schließungsrechtes vor dem Insolvenzrecht

Die sozialrechtlichen Vorschriften zum Schließungsrecht sind nicht
bruchfrei mit dem Insolvenzrecht zu verbinden. Daher sollte nach
Möglichkeit auf die Einführung insolvenzrechtlicher Normen im
Sozialrecht verzichtet werden. Mindestens ist aber sicherzustellen,
dass dem Schließungsrecht verlässlich Vorrang vor dem Insolvenzrecht
eingeräumt wird.

2. Keine neue Lastenverschiebung von der Öffentlichen Hand auf die
Krankenkassen

Die Öffentliche Hand kann sich nicht aus ihrer Verantwortung für
die Sicherung der Gesundheitsversorgung als Teil der Daseinsvorsorge
einseitig zurückziehen. Wenn der Bund durch gesetzgeberische
Maßnahmen die Länder aus ihrer bisherigen Haftungsverpflichtung
entlassen will, muss er auch die Konsequenz aus dieser Entscheidung
tragen und seinerseits in die Haftung eintreten.

3. Haftungsgemeinschaft ist die Kassenart

Es ist ordnungspolitisch verfehlt, Wettbewerber für die
Geschäftspolitik ihrer Konkurrenten in die Haftung zu nehmen. Da der
besondere Charakter einer sozialen Krankenversicherung aber ein
Haftungsnetz erforderlich macht, sollten Ausfallbürgschaften nur
unter den Kassen verpflichtend sein, die auf das Haftungsrisiko auch
Einfluss haben.

4. Aufhebung des Schwellenwertes von 1 v. H.

Sollte die Haftungskaskade nicht aufgehoben und die Haftung auf
die Kassenarten begrenzt werden, ist zumindest der Schwellenwert für
die Kassenarthaftung aufzuheben. Nach seiner derzeitigen Konstruktion
führt er nur dazu, vernünftige kassenartinterne Haftungsprävention zu
Lasten der Gesamt-GKV zu unterlassen und damit die Risiken zu
sozialisieren.

5. Haftungsprävention innerhalb der Kassenarten ermöglichen

Haftungsvermeidung sollte immer Vorrang haben. Daher ist die
Haftungsgemeinschaft (Kassenart) in die Lage zu versetzen,
Haftungsrisiken rechtzeitig zu erkennen, um mit geeigneten Maßnahmen
dem Eintritt des Haftungsfalls entgegen wirken zu können.

6. Kassenartinterne finanzielle Hilfen sachgerecht organisiert

Kassenartinterne finanzielle Hilfen können ein entscheidendes
Instrument zur Haftungsvermeidung sein. Die Haftungsgemeinschaft muss
sich darauf verlassen können, dass alle Mitglieder ihren Beitrag
leisten. Dazu sind die Vorschriften des § 265 b verbindlich zu
machen.

7. Auf verpflichtende finanzielle Hilfen über den Spitzenverband
Bund verzichten

Kassenartinternen Lösungen, sowohl für die Haftungsprävention als
auch für das Instrument der finanziellen Hilfen, ist aus den
vorstehenden Gründen der Vorzug zu geben. Der ordnungspolitisch
verfehlte Ansatz, die Wettbewerber zur Finanzierung möglicher
Fusionsvoraussetzungen für ihre Konkurrenten heranzuziehen, kann
aufgegeben werden.

8. Harmonisierung des Aufsichtshandelns

Unterschiede im Aufsichtshandeln führen im Wettbewerb zu spürbaren
Konsequenzen. Bei der Feststellung der nicht dauerhaft gesicherten
Leistungsfähigkeit einer Kasse als Schließungs- und damit
Haftungsgrund gibt es erhebliche Beurteilungsspielräume. Auch im
Hinblick auf die Drei-Monats-Frist, innerhalb derer die Aufsicht
einen Insolvenzantrag stellen kann, kann es zu unterschiedlichem
Herangehen mit Konsequenzen nicht nur für die Kassenart, sondern die
gesamte GKV kommen. Da es nicht vom Zufall der Aufsichtszuständigkeit
abhängen darf, ob und wie es zu einer Kassenschließung kommt, ist
eine verpflichtende Harmonisierung im Aufsichtshandeln geboten

9. Verzicht auf den Ausbau des Spitzenverbandes Bund zur zweiten
Aufsichtsbehörde

Die vorgesehenen neuen Kontroll- sowie Aufsichtsrechte durch den
Spitzenverband Bund werden als unzulässiger Eingriff in die
Kassenautonomie abgelehnt.

Die Bundesregierung wird aufgefordert, den Charakter des
Spitzenverbandes Bund als Verband im vorwettbewerblichen Raum zu
erhalten und nicht durch wettbewerbsrelevante Aufgaben oder die
Entwicklung zu einer zweiten Aufsichtsbehörde zu überfrachten.

10. Rechte der Selbstverwaltung wahren

Mit dem GKV-WSG ist die Selbstverwaltung bereits empfindlich in
ihren souveränen Rechten beschnitten worden. Sowohl die Übertragung
der Kompetenz Zwangsfusionen herbeizuführen auf die Aufsichten
zusammen mit dem Spitzenverband Bund als auch die Entscheidungen über
die verpflichtenden finanziellen Hilfen nach § 265 a greifen der
Selbstverwaltungssouveränität unzulässig vor.

11. Verwaltungskostenzuweisung aus dem Gesundheitsfonds im
Verhältnis 50 zu 50 belassen

Die Zuweisung der Verwaltungskosten muss einen angemessenen
Finanzierungsanteil für die regelmäßig anfallenden
Standardverwaltungsaufwände (Fixaufwände), die unabhängig von der
Morbidität der Versicherten anfallen, berücksichtigen.

- Diese Pressemitteilung finden Sie auch im Internet unter
www.ikk.de -

Originaltext: IKK Bundesverb. d. Innungskrankenkassen
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/7359
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_7359.rss2

Pressekontakt:
Kontakt:
IKK Bundesverband
Pressesprecher: Joachim Odenbach
Tel.: 02204 44-111
Fax: 02204 44-455
e-mail: joachim.odenbach@bv.ikk.de


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