Bremen (ots) - Eigentlich steht es unmissverständlich im Gesetz: "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil." Und das bedeutet auch, von der anderen Seite aus gesehen: "Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet." Es geht jedoch allein um die Frage: Welchen Sinn hat eine solche Zwangszusammenführung? Keinen, sagen die Verfassungsrichter. Weil das Kind dadurch nicht die eigentlich bezweckte Zuwendung, sondern Ablehnung erfahre - und zwar ausgerechnet vom Vater. Und dann folgt der Satz: "Dies birgt die große Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt." Das Gesetz ist sinnvoll. Aber das Urteil, das von diesem Gesetz abweicht, ist ein Urteil zum Wohle des Kindes.
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