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Neues Bad eingebaut / Der Fiskus wollte sich trotz vorhandenen Arbeitszimmers nicht daran beteiligen (FOTO)

Geschrieben am 03-08-2020

Berlin (ots) - Wer ein vom Finanzamt anerkanntes häusliches Arbeitszimmer innerhalb seiner Immobilie unterhält, der kann trotzdem nicht den Umbau eines privat genutzten Badezimmers als Werbungskosten geltend machen. So hat es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Finanzgerichtsbarkeit entschieden.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VIII R 16/15)

Der Fall : Ein Steuerberater verfügte über ein Arbeitszimmer, das 8,43 Prozent der gesamten Wohnfläche ausmachte. Als er Flur und Badezimmer/WC umbaute, machte er den flächenmäßigen Anteil der Sanierungskosten als Betriebsausgaben geltend. Es handelte sich um etwa 4.400 Euro. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht bzw. erkannte nur einen geringen Teil der Summe an.

Das Urteil : Die höchsten deutschen Finanzrichter entschieden, dass die betreffenden Räume weder dem Arbeitszimmer direkt zuzuordnen noch als Kosten zu betrachten seien, die das gesamte Haus beträfen - wie etwa das Dach oder die Fassade. Hier gehe es um Räume, die ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dienten.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/35604/4668469
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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