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EuGH-Urteil bestätigt Widerrufsrecht für alle Auto-Kredite zwischen dem 11.06.2010 und dem 26.03.2020

Geschrieben am 30-03-2020

Hamburg (ots) - Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 - C-66/19 - bestätigt, dass nahezu jede Kfz-Finanzierung in Deutschland aus dem Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 26.03.2020 über das Verbraucher-Widerrufsrecht rückabgewickelt werden kann. Hintergrund ist, dass alle deutschen Auto-Banken in diesem Zeitraum die nicht europarechtskonforme Belehrung "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat." oder eine Formulierung mit direkter Ansprache (z.B. "Sie", "Wir") verwendet haben. Fehlerhaft ist die Belehrung auch, wenn die Bezeichnungen "Kreditnehmer" und "Kreditgeber" verwendet wurden. Im Regelfall betrifft das den zweiten Satz in den Widerrufsinformationen aus dem Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 26.03.2020.

"Rechtsfolge der Ausübung des Widerrufsrechts unter Berufung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist bei einer Kfz-Finanzierung im Regelfall nicht nur die vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrags, sondern auch des Kaufvertrags über das Fahrzeug", erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. "Der Verbraucher erhält nicht nur sämtliche Zins- und Tilgungsraten, sondern auch eine etwa geleistete Anzahlung von der Auto-Bank zurück und gibt sein Fahrzeug ab. Anwaltlich zu prüfen ist für die Kfz-Finanzierungen ab dem 13.06.2014 sogar, ob der Bank hinsichtlich der Fahrzeugnutzung bis zum Widerruf überhaupt Gegenansprüche zustehen. Das Widerrufsrecht kann im Grundsatz überdies auch dann noch wirksam ausgeübt werden, wenn das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt wurde", weiß Rugen.

HAHN Rechtsanwälte bietet Verbrauchern derzeit eine kostenfreie Erstbewertung bezüglich eines möglichen Vorgehens nach dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs an. In dem Bereich des Widerrufs von Darlehensverträgen hat HAHN Rechtsanwälte in den vergangenen Jahren über 75 positive Urteile erstritten. "Auf diesem Gebiet des Darlehens-Widerrufs ist bundesweit aktuell keine andere Kanzlei so erfolgreich", teilt Rugen abschließend mit.

Pressekontakt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: hahn@hahn-rechtsanwaelte.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/61631/4559740
OTS: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell


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