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Widerrufsbelehrungen nach EuGH bei Darlehensverträgen in Deutschland europarechtswidrig

Geschrieben am 26-03-2020

Hamburg (ots) - Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19 - entschieden, dass die Formulierung in einer Widerrufsinformation zu einem Immobilienkredit: "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat", die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht in Lauf setzt. Diese Belehrung genüge nicht dem Erfordernis aus Art. 10 Abs. 2 Buchst p der Richtlinie 2008/48, in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.

"Aufgrund unserer Spezialisierung auf den Widerruf von Darlehen können wir den deutschen Verbrauchern die erfreuliche Mitteilung machen, dass jeder Immobilienkredit, der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 in Deutschland geschlossen wurde, noch immer wirksam widerrufen werden kann", erklärt der Hamburger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Peter Hahn. "Jeder Immobiliardarlehensvertrag aus diesem Zeitraum ist von dem aktuellen Urteil des EuGH betroffen. Für die weiteren Details zur Abwicklung des Widerrufs eines betroffenen Immobiliendarlehens bieten wir Verbrauchern aktuell eine kostenfreie telefonische Erstberatung an."

Juristisch führt der Widerruf eines Darlehens zur vollständigen Rückabwicklung, d.h. der Darlehensnehmer erhält sämtliche Zahlungen - also auch alle Zinszahlungen - zurück. Wirtschaftliche Folge ist, dass der Kreditkunde aus seiner Zinsbindung aussteigen kann. "Die Marktzinsen sind wegen der Corona-Krise noch einmal gefallen", weiß Anwalt Hahn. "Der Widerruf sollte jetzt mit anwaltlicher Begleitung unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs erklärt werden. Denn der Verbraucher muss wegen seiner sogenannten Nutzungswertersatzansprüche nur einen geringeren Betrag zur Ablösung zahlen als den aktuellen Saldostand. Gerade in Krisenzeiten sollte man kein Geld verschenken", rät Anwalt Hahn.

Im Ergebnis kann der Verbraucher über die aktuelle Entscheidung des EuGH eine beispielsweise vor vielen Jahren geleistete Vorfälligkeitsentschädigung noch zurückverlangen. Hinzu kommen sogenannte Nutzungswertersatzansprüche, die von einem Fachanwalt auf den Cent genau berechnet werden können. In den vergangenen Jahren hat HAHN Rechtsanwälte in vergleichbaren Widerrufsfällen über 75 positive Urteile erstritten. "Bundesweit ist derzeit keine andere Kanzlei so erfolgreich auf diesem Gebiet", teilt Hahn abschließend mit.

Pressekontakt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: hahn@hahn-rechtsanwaelte.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/61631/4557729
OTS: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell


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