| | | Geschrieben am 16-01-2020 Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erschüttert Bankenwelt: Millionen von Verbraucherverträgen widerrufbar? (FOTO)
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 Ravensburg / Luxemburg (ots) - Das Landgericht Ravensburg lässt das Jahr mit
 einem Paukenschlag beginnen und bringt die Bankenbranche in Deutschland zum
 Beben. Ein von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann aus Esslingen in
 Kooperation mit der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig aus Trier erstrittener Beschluss
 des Landgerichts Ravensburg führt dazu, dass eine ganze Reihe von juristischen
 Fragen zum Thema Widerruf von Darlehensverträgen dem Europäischen Gerichtshof
 (EuGH) vorgelegt werden.
 
 Sollte der EuGH der Auffassung beider Verbraucherkanzleien folgen, könnten viele
 Millionen Darlehensverträge seit dem 11. Juni 2010 rückabgewickelt werden. Eine
 hohe Brisanz hat die Angelegenheit dadurch, dass nicht nur die Darlehensverträge
 selbst widerrufbar wären, sondern auch die damit finanzierten Kaufverträge. Der
 Verbraucher erhält in diesen Fällen sein Geld gegen Rückgabe des Kaufgegenstands
 zurück. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein vom Abgasskandal betroffenes
 Volkswagen Diesel-Fahrzeug. Prinzipiell ist aber von der EuGH-Vorlage jeglicher
 finanzierter Kauf betroffen, von der Waschmaschine über das Notebook bis zum
 Handy.
 
 Die Entscheidung des Landgerichts (LG) Ravensburg vom 7. Januar 2020 (Az: 2 O
 315/19) erschüttert daher die Banken. Ihnen droht jetzt eine neue
 Widerrufswelle, nicht nur bei Autokrediten, sondern bei jeglichen finanzierten
 Verbrauchsgüterkäufen. Bei einer Anzahl von mehreren Millionen von betroffenen
 Verträgen ist dies ein Schreckensszenario für die Banken. "Für Verbraucher ist
 das eine ausgezeichnete Chance.", sagt Rechtsanwalt Christopher Kress von der
 Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann, dessen Kanzlei das Verfahren vor dem
 Landgericht Ravensburg führt.
 
 Wenn Banken in ihren Verträgen Fehler machen, insbesondere in den
 Pflichtangaben, kann der Verbraucher mit dem Widerruf den Darlehensvertrag und
 den damit verbundenen Kauf vorzeitig rückabwickeln. Im vorliegenden Fall
 handelte es sich um einen über die Volkswagen Bank GmbH finanzierten Kauf eines
 Kraftfahrzeugs VW Passat Variant 2,0 TDI zur privaten Nutzung.
 
 Um sich von seinem manipulierten Dieselfahrzeug zu trennen und sein Geld
 zurückzuerhalten, zog der Kläger den sog. Widerrufsjoker. "Der Widerruf ist der
 elegante Ausweg aus der Dieselfalle, und zwar nicht nur für die betrogenen
 Käufer von Schummeldieseln, sondern für alle Dieselfahrer, die von massiven
 Wertverlusten und drohenden Fahrverboten betroffen sind." sagt Dr. Christof
 Lehnen von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig, die eine der ersten Urteile gegen
 die Volkswagen Bank erstritten hatte.
 
 Im Wesentlichen geht es in der Vorlage an den EuGH um die Frage, wie bestimmte
 Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen ausgestaltet sein müssen. Es
 handelt sich um Angaben im Zusammenhang mit dem Verzugszinssatz, über die
 Vorfälligkeitsentschädigung sowie über die Kündigungsrechte.
 
 Die von der Volkswagen Bank GmbH verwendeten Formulierungen finden sich in
 dieser und in ähnlicher Form in nahezu jedem Verbraucherdarlehensvertrag, der
 zwischen dem 11.06.2010 und heute in Deutschland abgeschlossen wurde. Mit dem
 Beschluss des LG Ravensburg, die verwendeten Formulierungen dem Europäischen
 Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vorzulegen, befürchten die Banken eine weitere
 Widerrufswelle, die sie durch eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH)
 vom November 2019 schon zumindest teilweise ausgebremst sahen.
 
 Am 5. November 2019 hatte der BGH nämlich die Revisionen von Verbrauchern in
 zwei Fällen wegen dem Widerruf von Autokrediten zurückgewiesen und entschieden,
 dass die beiden Autokäufer ihre Autokredite nicht Jahre nach Abschluss des
 Vertragsschluss widerrufen können. Zwar hatte der BGH lediglich über einzelne,
 in diesen Fällen monierten und die Verträgen der BMW Bank und der Ford Bank
 betreffende Fehler entschieden. Die Banken sahen darin aber einen Sieg, der sich
 nun als bloßer Pyrrhussieg erweist. "Der Vorlage-Beschluss des Landgerichts
 Ravensburg zeigt, dass der Bundesgerichtshof entgegen den europäischen Vorgaben
 entschieden hat. Der EuGH muss sich daher zwingend mit der
 verbraucherunfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
 auseinandersetzen.", sagt Rechtsanwalt Georgios Aslanidis von der Kanzlei
 Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann.
 
 Die Kanzleien Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann und Dr. Lehnen & Sinnig haben
 sich zusammengeschlossen, um den Verbraucherschutz in Deutschland
 weiterzuentwickeln. Die Experten beider Kanzleien sind sich einig, dass die
 Richter am EuGH zugunsten der Verbraucher entscheiden werden. "Der EuGH wird auf
 Seiten der Verbraucher sein.", ist sich Rechtsanwalt Christopher Kress sicher.
 
 Pressekontakt:
 
 Dr. Christof Lehnen
 Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB
 Max-Planck-Straße 22
 D - 54296 Trier
 Tel.: (+49) 0651 - 200 66 77 0
 Fax: (+49) 0651 - 200 66 77 1
 E-Mail: post@lehnen-sinnig.de
 Web:  www.lehnen-sinnig.de
 
 Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/122701/4494364
 OTS:               Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB
 
 Original-Content von: Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell
 
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