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KÜS: Wenn das Auto tiefer liegt... / Höher oder tiefer nur nach verpflichtenden Vorgaben (FOTO)

Geschrieben am 27-11-2019

Losheim am See (ots) - Tieferlegungen oder auch die Erhöhung des
Fahrzeugaufbaus, etwa bei Geländewagen, sind mit die häufigsten am
Serienfahrzeug vorgenommenen Änderungen. Doch auch für "höher" oder "tiefer"
gelten klare Vorschriften. Die KÜS gibt hierzu wichtige Ratschläge.

Das Ganze beginnt mit der Änderung am Fahrwerk. Straffer oder komfortabler
gegenüber der Serie soll es werden, so lautet meist der Anspruch. Wird
ordentlich gearbeitet, so hat man die Änderung der Fahrdynamik und auch den
ausreichenden Abstand der Räder zu den angrenzenden Bauteilen im Blick. Ein
häufiges Versäumnis ist allerdings die Nichtbeachtung der Mindesthöhen.

Für die Beleuchtungseinrichtungen gibt es Vorgaben. Die EU-Norm definiert die
Mindesthöhe von Schluss- und Bremsleuchten bei mindestens 35 Zentimetern und die
der Abblendscheinwerfer sogar bei 50 Zentimetern. Andere lichttechnische
Einrichtungen wie Tagfahrlicht, Nebelscheinwerfer oder Rückstrahler müssen noch
eine Höhe von mindestens 25 Zentimetern haben.

Wie aber misst man die richtige Höhe der Leuchten am Fahrzeug? Es ist nicht die
Höhe der Gehäuseabschlusskante der jeweiligen Leuchte, sondern deren niedrigster
Punkt des tatsächlichen Lichtaustrittes, entweder am Reflektor oder der
Projektionslinse zum Boden. Die Polizei misst bei Kontrollen hier genau nach,
ganz abgesehen von der Verkehrsgefährdung durch die Blendung des Gegenverkehrs
bei Leuchten mit hoher Lichtintensität.

Geländewagen werden häufig in der Höhe verändert. Dass es dabei zu einem
Dachcrash an der Parkhauseinfahrt kommen kann, ist eine der unangenehmen
Nebenerscheinungen. Bei solchen Tuningmaßnahmen ist normalerweise immer eine
Änderungsabnahme, inklusive einer Bestimmung der neuen Fahrzeughöhe und deren
Übernahmen in die Zulassungsdokumente nötig. Überwachungsorganisationen wie die
KÜS führen diese durch.

Natürlich gibt es auch Fahrwerksänderungen mit einer Allgemeinen
Betriebserlaubnis (ABE), wo keine Änderungsabnahmen notwendig sind. Die KÜS
mahnt hier zur Vorsicht, da dies von den jeweiligen Auflagen abhängt und nicht
pauschal bei dieser Prüfzeugnisart so ist. Der Zulässigkeitsnachweis ist bei
nicht abnahmepflichtigen Änderungen so lange über die mitzuführende ABE gegeben,
wie keine gegenseitige Beeinflussung mit weiteren Änderungsmaßnahmen vorliegt.
Mit einer stärker abweichenden Rad-/Reifenkombination zur Serie wird allerdings
immer eine Änderungsabnahme notwendig. Hier geht es dann darum, Kontakte der
Reifen mit angrenzenden Bauteilen auszuschließen.

Und die Höhe für die Anbringung des Fahrzeugkennzeichens? Auch hierfür gibt es
klare Vorgaben. Beim Kennzeichen am Fahrzeugheck muss der untere Rand mindestens
30 Zentimeter von der Fahrbahnoberfläche entfernt sein, vorne sind 20 Zentimeter
vorgeschrieben. Hierauf muss bei der Tieferlegung ebenfalls geachtet werden.

Die KÜS bietet über ihre Partner in ganz Deutschland Beratung in Sachen Tuning
an. Es empfiehlt sich, vor einem Kauf eines Änderungsteils und dem Umbau den Rat
eines Prüfingenieurs einzuholen. Dies erspart unter Umständen viel Geld und jede
Menge Ärger.

Pressekontakt:
KÜS
Herr Hans-Georg Marmit
Tel.: 06872/9016-380
E-Mail: presse@kues.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/116601/4452060
OTS: KÜS-Bundesgeschäftsstelle

Original-Content von: KÜS-Bundesgeschäftsstelle, übermittelt durch news aktuell


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