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Die unerwünschte Erbschaft - Wie schlägt man das Erbe aus?

Geschrieben am 26-11-2019

Hamburg (ots) - Wenn ein Familienmitglied stirbt, ist das nicht nur Anlass zur
Trauer, sondern kann auch finanzielle Konsequenzen für die Angehörigen haben.
Wer voraussichtlich nur Schulden erbt, sollte schnell handeln und eine
Ausschlagung der Erbschaft prüfen.

Wie wird man Erbe?

Als Erbe tritt man in die Stellung des Erblassers ein, d.h. man erbt dessen
Vermögen, haftet aber auch für dessen Verbindlichkeiten. Zum Erben wird man,
weil man von dem Verstorbenen im Testament dazu eingesetzt worden ist oder weil
man als Ehegatte oder Verwandter gesetzlicher Erbe ist. Die Erbfolge tritt
automatisch mit dem Todesfall ein, ohne eine gesonderte Erklärung.

Was tun, wenn man nicht Erbe sein will?

Es kann Gründe geben, warum man lieber nicht Erbe sein möchte. Häufigster Grund
dafür ist ein überschuldeter Nachlass. Aber auch die Anordnung von
Beschränkungen im Testament kann die Erbschaft unattraktiv machen. In solchen
Fällen bleibt oft nur die Ausschlagung der Erbschaft. Doch was viele nicht
wissen: "Die Ausschlagung kann nicht unter einer Bedingung erklärt oder auf
bestimmte Gegenstände beschränkt werden" erläutert Dr. Sarah Nietner,
Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer. "Es gilt das
alles-oder-nichts-Prinzip. Bei Ausschlagung der Erbschaft bestehen also
keinerlei Ansprüche mehr auf den Nachlass. Grundsätzlich verliert man auch einen
möglichen Pflichtteilsanspruch."

Wie und bis wann kann man die Erbschaft ausschlagen?

Die Ausschlagung der Erbschaft muss persönlich entweder beim Nachlassgericht
oder bei einem Notar erklärt werden. Ein Vertreter kann nur handeln, wenn er
eine öffentlich beglaubigte Vollmacht hat.

Die Ausschlagung muss binnen einer Frist von 6 Wochen erklärt werden. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe Kenntnis vom Anfall und Grund der
Berufung als Erbe erlangt. Nach Ablauf dieser recht kurzen Frist ist eine
Ausschlagung nicht mehr möglich. Nur in Ausnahmefällen kann der Erbe die
Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten, wenn er einem rechtlich relevanten
Irrtum unterlag. Wann ein solcher Irrtum vorliegt, ist vom Einzelfall abhängig
und bedarf einer rechtlichen Prüfung.

Müssen auch die Kinder des Erben ausschlagen?

Je nach Fallkonstellation fällt die Erbschaft durch die Ausschlagung automatisch
den Kindern des Ausschlagenden an. Auch diese müssen dann form- und fristgerecht
ausschlagen. Sind die Kinder minderjährig, müssen die gesetzlichen Vertreter
handeln. "In bestimmten Fällen ist zusätzlich die Genehmigung des
Familiengerichts erforderlich" warnt Dr. Nietner. "Diese muss innerhalb der
6-Wochen-Frist beantragt und später an das Nachlassgericht geschickt werden."
Dies kann der Notar übernehmen, der die Erklärung beglaubigt.

Pressekontakt:
Frau Dr. Sarah Nietner von der Hamburgischen Notarkammer,
Telefon: 040 / 34 49 87, info@hamburgische-notarkammer.de
Herr Benedikt Mack von der Landesnotarkammer Bayern
Herr Dr. Carsten Lindner von der Rheinischen Notarkammer
Frau Nadine Lüttchens von der Notarkammer Koblenz
Herr Dr. Carsten Walter von der Notarkammer Baden-Württemberg
Herr Dr. Thomas Raff von der Notarkammer Pfalz

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/107955/4451226
OTS: Hamburgische Notarkammer

Original-Content von: Hamburgische Notarkammer, übermittelt durch news aktuell


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