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Welche Versicherungen können in die Steuererklärung?

Geschrieben am 26-11-2019

München. (ots) - Die Deutschen lieben Versicherungen und sichern sich gerne
gegen mögliche Risiken ab. Im Durchschnitt zahlte jeder Einwohner 2.438 Euro in
private Versicherungen im Jahr 2018 ein. Insgesamt ergibt der Bestand an
privaten Versicherungsverträgen ein Volumen von rund 202,4 Milliarden Euro. Das
sind knapp 6 Prozent des Bruttoinlandsprodukts, die in die Versicherungen
fließen. Im Interesse jedes einzelnen Steuerzahlers ist es, seine Steuerlast
durch die Aufwendungen für Versicherungsbeiträge im Rahmen der
Einkommensteuererklärung zu reduzieren.

Welche Versicherungen sind steuerlich absetzbar?

Der Fiskus unterscheidet generell zwischen Sachversicherungen und
personenbezogenen Versicherungen, die entweder berufliche Risiken ausgleichen
oder das Einkommen absichern. "Während berufsbezogene Versicherungen in voller
Höhe abgesetzt werden können, können die Ausgaben für Vorsorgeversicherungen nur
beschränkt abgesetzt werden", erklärt Mark Weidinger, Vorstand der
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi).

Überhaupt nicht abgesetzt werden können reine Sachversicherungen, wie eine
Hausrat-, Gebäude-, Fahrrad-, KFZ-Kasko- oder Reisegepäckversicherung. Ebenso
nicht absetzbar sind der private Rechtsschutz und Kapitallebensversicherungen,
die nach 2004 abgeschlossen wurden. Letztere werden als Geldanlage bewertet.

Berufsbezogene Versicherungen als Werbungskosten

Versicherungen, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit abgeschlossen
wurden, können in die Anlage N als Werbungskosten eingetragen werden. Hierzu
zählen eine Berufshaftpflicht- oder Berufsunfallversicherung sowie ein
Rechtsschutz für Arbeitsrecht. Wurde die Versicherung in einem Bündel mit
anderen Versicherungen gemeinsam abgeschlossen, ist der berufliche Anteil
herauszurechnen und zu belegen.

Private Vorsorgeversicherungen als Sonderausgaben

Die meisten Versicherungen fallen unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen in
der Anlage Vorsorgeaufwand. Jeder Steuerpflichtige kann Kosten bis zur
Höchstgrenze von 1.900 Euro, Ehepaare bis 3.800 Euro geltend machen. "Die Krux
dabei ist, dass dieser Höchstbetrag oftmals schon mit der gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung aufgebraucht ist, so dass weitere private
Versicherungsaufwendungen sich leider nicht mehr steuerlich auswirken", so der
Steuerexperte der Lohi. Übersteigen die gesetzlichen Versicherungen den
Höchstbetrag, werden diese immerhin in voller Höhe anerkannt.
Beitragserstattungen privater Krankenversicherungen sind abzuziehen.

Lässt der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen noch Spielraum übrig,
können private Versicherungen wie Haftpflicht-, KFZ-Haftpflicht-,
Tierhalterhaftplicht-, Zusatzkranken-, Zahn-, Pflege-, Auslandskranken-,
Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Risikolebens-, Sterbegeld- und
Kapitallebensversicherungen, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden,
abgesetzt werden.

Versicherung von Kindern

Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von Kindern können, solange
ein Anspruch auf Kindergeld besteht, in die Anlage Kind eingetragen werden. Ist
der Bezug von Kindergeld beendet, können sie als Sonderausgaben bei den Eltern
abgezogen werden, sofern das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat und die
Eltern die Versicherungsbeiträge tatsächlich übernommen haben.

www.lohi.de/steuertipps

Pressekontakt:
Kontakt für Rückfragen:
Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 503147 / E-Mail: presse@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/60304/4450727
OTS: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.

Original-Content von: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., übermittelt durch news aktuell


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