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Verlängerter Steuervorteil / Doppelte Haushaltsführung galt auch nach Kündigung (FOTO)

Geschrieben am 04-11-2019

Berlin (ots) -

Im Regelfall kann die doppelte Haushaltsführung von Steuerzahlern nur geltend
gemacht werden, so lange sie an einem Ort außerhalb ihres eigentlichen,
familiären Lebensmittelpunktes beruflich tätig sind. Doch ist es nach Auskunft
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch möglich, noch kurzfristig über
den Zeitpunkt der Kündigung hinaus davon zu profitieren.

(Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 7 K 57/18)

Der Fall: Ein Berufstätiger hatte seinen Lebensmittelpunkt unbestritten in
Nordrhein-Westfalen und arbeitete in Berlin. Deswegen kam er in den Genuss der
doppelten Haushaltsführung. Später wurde ihm vom Arbeitgeber gekündigt, er
beanspruchte aber trotzdem noch für einen Monat die steuerlichen Vorteile. Seine
Begründung: Er habe sich in dieser Zeit bei anderen Firmen, unter anderem im
Raum Berlin, beworben. Deswegen sei es sinnvoll gewesen, die Wohnung so lange
noch zu unterhalten. Der Fiskus wollte seinen Argumenten nicht folgen.

Das Urteil: Zwar gelte streng genommen keine doppelte Haushaltsführung mehr,
aber man könne die Ausgaben für diesen überschießenden Monat als vorweggenommene
Werbungskosten betrachten (für den neuen Job). So betrachtete der zuständige
Finanzrichter die Rechtslage und ließ zu, dass der Steuerzahler die fraglichen
240 Euro Miete geltend machte.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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