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Die letzte Steuererklärung

Geschrieben am 29-10-2019

Regenstauf (ots) - Ein Todesfall ist per se unangenehm und mit jeder Menge
Bürokratie verbunden. Diese macht vor der Einkommensteuererklärung nicht halt.
Jeder Bürger ist ein Leben lang steuerpflichtig und im Jahr des Todes bleibt die
Pflicht bestehen. Da der Verstorbene dieser nicht mehr nachkommen kann, wird sie
Aufgabe der Erben. Auf sie gehen alle steuerlichen Verpflichtungen und Rechte
des Toten über. Zu dem Erbe kommt also noch eine Steuererstattung oder
Steuernachzahlung hinzu.

Dokumente post mortem beschaffen

Oftmals ist es zeitintensiv genug, die Wohnung des Verstorbenen zu räumen. Dazu
kommt, dass alle Papiere im Nachlass einzeln gesichtet, sortiert und mitgenommen
werden müssen, damit keine Belege für die bevorstehende Einkommensteuererklärung
verloren gehen. Ältere Belege sollten nicht leichtfertig entsorgt werden, denn
es können gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften zum Tragen kommen. Vorschnell
vernichtete Dokumente können nicht einfach und nicht in jedem Fall bei Bedarf
wiederbeschafft werden. Um Auskünfte über den Verstorbenen einholen zu können,
ist in jedem Fall der Erbschein vorzulegen, der die Rechtsnachfolge nachweist.

Hilfe bei Steuerangelegenheiten

Ist der Verstorbene Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein, können die Erben im
Todesjahr weiterhin vom Profi die Steuererklärung erstellen lassen. "Wurde in
den Vorjahren für den Dahingeschiedenen eine Steuererklärung erstellt, so sind
die personenbezogenen Angaben des Erblassers vorhanden, was die Sache für die
Erben leichter macht", erklärt Jörg Gabes, Vorstand der Lohi.

Bei Unklarheiten über die Einkünfte des Verstorbenen kann notfalls das Finanzamt
auch Auskunft erteilen, indem sie die Steuererklärungen der Vorjahre in Kopie
herausgibt. Dafür ist zwingend der Erbschein erforderlich. Bei einer gemeinsamen
Veranlagung muss der Verwitwete der Auskunftserteilung zustimmen.

Gesetzliche Abgabefristen beachten

Auch wenn der Tod eines nahen Angehörigen die Hinterbliebenen lähmt, die
Steuererklärung sollte nicht auf die lange Bank geschoben werden, denn auch die
Erben sind an die reguläre Frist zur Abgabe gebunden. Sollte diese nicht
eingehalten werden können, weil z. B. Unterlagen fehlen, kann beim Finanzamt um
Aufschub gebeten werden. Eine Steuererklärung ist unter anderem verpflichtend,
wenn der Erblasser im Jahr seines Todes Einkünfte erhalten hat, die noch nicht
besteuert wurden.

Aufteilen des Steuerergebnisses

Während Steuerschulden die Erbmasse des Erblassers mindern, ist die Aussicht auf
eine Erstattung möglicherweise eine kleine Motivation, um die Steuererklärung
für den Erblasser anzufertigen. Ist der Verstorbene unmittelbar aus dem
Arbeitsleben ausgeschieden, gibt es in der Regel Geld zurück, da der monatliche
Lohnsteuerabzug dann zu hoch ausfiel.

Ist die Steuererklärung für den Verstorbenen nicht verpflichtend, kann sich die
freiwillige Abgabe durch die Erben lohnen. Diese kann bis vier Jahre nach dem
Ende des Todesjahres eingereicht werden. Bei Erbengemeinschaften werden sowohl
die Steuererstattung als auch etwaige Steuerschulden auf die Erben gemäß ihren
Erbquoten aufgeteilt.

www.lohi.de/steuertipps

Kontakt für Rückfragen:

Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 503147 / E-Mail: presse@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de

Original-Content von: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., übermittelt durch news aktuell


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