Drei-Plus-Fünf-Regelung: Versetzung von Soldaten, Beamten und Tarifbeschäftigten aller Bundesbehörden - Doppelte Haushaltsführung oder doch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit?
Geschrieben am 29-10-2019 |   
 
 München (ots) - Als eine auf doppelte Haushaltsführungen spezialisierte  
Steuerkanzlei (www.doppelte-haushaltsfuehrung.de) erhalten wir verstärkt bei  
Versetzungen von Soldaten, Beamten und Tarifbeschäftigten deutscher  
Bundesbehörden eine Vielzahl an Anfragen, wie diese Versetzung im Rahmen der  
jährlichen Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen ist. 
 
Hintergrund ist die neu eingeführte "Drei-Plus-Fünf-Regelung", die Soldaten,  
Beamten und Tarifbeschäftigte angeboten wird, sofern diese die bisherige Wohnung 
beibehalten und zwischen dieser und der neuen Unterkunft am Beschäftigungsort  
regelmäßig pendeln. 
 
Die Regelung besagt, dass die Zusage einer Umzugskostenvergütung mit einer  
aufschiebenden Wirkung von drei Jahren nach dem Wirksamwerden einer  
Personalmaßnahme erteilt wird. Innerhalb dieser Drei-Jahres-Frist können  
Betroffene erklären, dass sie entweder die Umzugskostenvergütung nach Ablauf der 
drei Jahre erhalten, oder aber der Trennungsgeldbezug für weitere fünf Jahre  
fortgesetzt werden soll. 
 
Der Bezug von Trennungsgeld als vorübergehende Leistung impliziert daher oftmals 
eine steuerlich so genannte "Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit", die im  
Gegensatz zu einer "Doppelten Haushaltsführung" weniger strenge Voraussetzungen  
hat, als auch einen höheren Ansatz von Aufwendungen (hier explizit Fahrtkosten)  
nach sich zieht. 
 
Da es sich aber hier um eine Versetzung (= endgültig) und nicht um eine  
Abordnung (= zeitlich befristet) handelt, dürfen im Rahmen der  
Einkommensteuererklärung lediglich Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten 
doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden. 
 
Sofern die Familie in der bisherigen Wohnung weiterhin wohnhaft bleibt, sind die 
Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung weitgehend klar. Kritisch wird  
es, sofern auch der Lebenspartner bzw. die Familie mit an den neuen  
Versetzungsort (unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung) zieht. Knackpunkt ist 
hier oftmals die Grundvoraussetzung "Lebensmittelpunkt" am bisherigen Wohnort.  
Neben der Anzahl der Heimfahrten ist auch die Frage der familiengerechteren  
Wohnung für die steuerliche Anerkennung einer Doppelten Haushaltsführung  
maßgeblich entscheidend. In diesen Fällen liegt es an dem Steuerpflichtigen bzw. 
an dessen steuerlichen Berater, die geforderten Voraussetzungen eindeutig  
herauszuarbeiten und gegenüber dem Finanzamt zu argumentieren. 
 
Pressekontakt: 
Thomas Bauerfeind 
Steuerkanzlei Bauerfeind 
Säbener Straße 92a 
81547 München 
Telefon: 089/64282222 
www.steuerkanzlei-bauerfeind.de 
www.doppelte-haushaltsfuehrung.de 
 
Original-Content von: Steuerkanzlei Bauerfeind, übermittelt durch news aktuell
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