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Abgasskandal - OLG Karlsruhe kündigt Einholung eines Sachverständigengutachtens für 3,0 l Motoren der Schadstoffklasse EURO 5 (EA 896/EA897) an / Volkswagen AG droht neues Ungemach

Geschrieben am 30-08-2019

Köln (ots) - In von der Kölner Kanzlei Rogert & Ulbrich geführten
Berufungsverfahren, in denen es um Fahrzeuge der Audi AG mit einem
3.0l- Motor (EU 5) geht, hat das OLG Karlsruhe am 22.08.2019
Hinweisbeschlüsse erlassen und die Einholung eines
Sachverständigengutachtens über die Implementierung zweier
Abschalteinrichtungen angekündigt (17 U 257/18 und 17 U 294/18).
"Dies dürfte dem beklagten Konzern erneut Kopfzerbrechen bereiten",
sagt Prof. Dr. Marco Rogert, Klägeranwalt, streite der Autobauer doch
in jedem Verfahren das Vorhandensein von manipulierender Software für
diesen Motorentyp gebetsmühlenartig ab.

In den Verfahren geht es jeweils um die Zahlung von Schadensersatz
gegen Rückgabe der PKW wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung
durch die VW AG. Bei den Fahrzeugen handelt es sich um einen
gebrauchten Audi Q5 V6 3,0 I TDI und einen Audi A 4 3,0 l. Einen
Rückruf durch das KBA hat es für beide Modelle zwar noch nicht
gegeben, allerdings hat sich der Hersteller bereit erklärt, für die
betroffenen Fahrzeuge ein Softwareupdate ab Sommer 2016
bereitzustellen, was bis heute für die Kläger nicht erfolgt ist. In
der ersten Instanz scheiterten beide Kläger, da die Landgerichte in
Heidelberg und Karlsruhe den Vortrag als nicht hinreichend konkret
einstuften und deshalb nicht nachgewiesen sei, dass die Volkswagen AG
für die behauptete Manipulation verantwortlich sei - zumal es sich ja
um Audi-Modelle handelt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sieht dieses nun erwartungsgemäß
anders. Denn die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz einer
unzulässigen Abschalteinrichtung, die in einer großen Zahl von
Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, spreche
für eine Entscheidung durch den VW-Konzernvorstand. Der erkennende
17. Senat wies in diesem Zusammenhang konsequenterweise darauf hin,
dass eine Haftung der Volkswagen AG in beiden Verfahren in Betracht
komme, auch wenn sie nicht Herstellerin des jeweiligen Fahrzeugs oder
Motors sei.

Auch geht der Senat von einer Abschalteinrichtung in Form eines
Thermofensters aus. "Das Thermofenster führt dazu, dass aufgrund der
in Deutschland herrschenden Außentemperaturen weniger als die Hälfte
des Jahres mit voller Abgasreinigung gefahren wird", erläutert der
Anwalt beider Kläger Prof. Dr. Marco Rogert. Dass eine solche
Einrichtung ausnahmsweise aus Gründen des Motorenschutzes zulässig
sei, müsse nach Ansicht des Senats durch die Volkswagen AG dargelegt
und bewiesen werden, was bisher noch nicht geschehen sei. Auch
stellte der Senat klar, dass nur er über die Zulässigkeit des
Thermofensters zu entscheiden habe. "Damit macht der Senat
unmissverständlich deutlich, dass er nicht an die - aus unserer Sicht
rechtswidrigen - Feststellungen des KBA gebunden sei", so
Rechtsanwalt Rogert.

Bereits die von der Untersuchungskommission "Volkswagen" des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
durchgeführten Tests zeigten einen im Straßenverkehr um das 6,2-fach
erhöhten Stickoxidwert dieses Motorentyps, was nach Ansicht des
Senats für ein differenziertes Abgasmanagement und damit für das
Vorhandensein einer Abschalteinrichtung spreche.

"Dass die mit dem 3.0l- Motor (EA 897 evo) bestückten
Premium-Modelle von Audi, Volkswagen und Porsche ihre Zulassung nur
durch Täuschung erhalten haben, ist ja spätestens seit dem
verpflichtenden Rückruf des KBA hinreichend bekannt. Die Vermutung,
dass man die Software nicht erst seit Kurzem und nur für die neueren
Modelle einsetzt, sondern die Technik bereits für die Modelle mit der
Schadstoffklasse Euro-5 verwendete, liegt auf der Hand. Durch die
Untersuchungskommission Volkswagen wurde dieses ja schon
eindrucksvoll bestätigt. Die Positionierung des Karlsruher OLG-Senats
in diesen Angelegenheiten, lässt darauf hoffen, weiteres Licht in die
dunklen Machenschaften des VW-Konzerns und seiner Töchter zu bringen.
Das Märchen vom zulässigen Thermofenster erzählt vom
Verkehrsministerium, dem KBA und der Autoindustrie ist bald
Geschichte. Volkswagens langer Arm reicht zwar bis nach Flensburg,
nicht aber bis nach Karlsruhe", bewertet Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco
Rogert das Geschehen in Karlsruhe.



Kontakt:

Dirk Fuhrhop
Rechtsanwalt

Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Ottostr. 12
50859 Köln

Telefon: (0049) (0)211/731 62 76-19
Fax: (0049) (0)211/25 03-132
E-Mail: fuhrhop@ru-law.de
Homepage: www.ru-law.de

Original-Content von: Rogert & Ulbrich, übermittelt durch news aktuell


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