| | | Geschrieben am 29-07-2019 Facebook-Like-Button auf Firmenwebsites: EuGH stärkt Verbraucherdatenschutz - Klage der Verbraucherzentrale NRW erfolgreich (FOTO)
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 Düsseldorf (ots) -
 
 Ein dickes Dislike gab es vom Europäischen Gerichtshof (EuGH)
 jetzt für den "Gefällt mir-Button" von Facebook: Unternehmen, die
 dieses Plugin in ihre Internetseite einbinden, müssen darüber
 informieren, dass allein durch deren Aufruf personenbezogene Daten
 des Nutzers an Facebook übertragen werden. Denn der
 Webseitenbetreiber sei - so die heutige Entscheidung der Luxemburger
 Richter (AZ: C-40/17) - neben Facebook für die ausgelöste
 Datenverarbeitung mitverantwortlich. Er muss die betroffenen Nutzer
 ausreichend über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung und
 -verwendung für Werbemaßnahmen informieren. Dies aber nur, soweit er
 tatsächlich über Zweck und Mittel entscheidet. "Durch das heutige
 EuGH-Urteil hat die Verbraucherzentrale NRW mit ihrer Klage gegen das
 Unternehmen Fashion ID eine Stärkung der
 Verbraucher-Datenschutzrechte beim Facebook-Like-Button mit
 Signalwirkung erreicht", so Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang
 Schuldzinski.
 
 Wegen der direkten Einbindung des Facebook-Like-Buttons in ihrem
 Internetauftritt hatte die Verbraucherzentrale NRW die Firma Fashion
 ID - ein Teil der Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf
 - beim Landgericht Düsseldorf im März 2016 (AZ:12 O 151/15)
 erfolgreich verklagt. Bei der beanstandeten Gefällt-mir-Schaltfläche
 liest der soziale Netzwerk-Gigant schon bei jedem bloßen Aufruf der
 jeweiligen Seiten automatisch mit. Das passiert unabhängig davon, ob
 der Seitenbesucher überhaupt Facebook-Mitglied ist oder nicht. Über
 diese Handhabe wurde vorher jedoch weder informiert noch willigten
 die Nutzer in die Datenübermittlung ein. Das mit der Berufung
 befasste Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte das Verfahren im
 Januar 2017 ausgesetzt und dem EuGH einige datenschutzrechtlich
 streitige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
 
 "Der Praxis von Facebook, mittels des Like-Buttons Daten ohne
 Wissen der Nutzer abzugreifen, um sie für weitere Zwecke - etwa für
 passgenaue Werbung - zu verwenden, wird nun ein Riegel vorgeschoben.
 Unternehmen, die von den Daten der Verbraucher profitieren, müssen
 jetzt ihrer Verantwortung gerecht werden", bringt Wolfgang
 Schuldzinski die Bedeutung des Urteils für den Verbraucherschutz auf
 den Punkt: "Diese Entscheidung des EuGH hat auch über den Einzelfall
 hinaus Signalwirkung für andere Anbieter, die solche Plugins auf
 ihren Websites verwenden."
 
 Im Rahmen der Berufungsentscheidung darf das OLG Düsseldorf nicht
 von der Antwort der Luxemburger Richter abweichen. Das Gericht wird
 sich auch dazu äußern, ob eine ausdrückliche Einwilligung der
 betroffenen Nutzer erforderlich war. Die Verbraucherzentrale NRW wird
 das Urteil dann zum Maßstab für eine Überprüfung nehmen, wie
 Webseitenbetreiber der geforderten Mitverantwortung beim Datenschutz
 nachkommen.
 
 Darüber hinaus hat der EuGH bestätigt, dass die
 Verbraucherzentrale NRW klagebefugt war, solche Art von Verstößen
 gegen das Datenschutzrecht per Unterlassungsklage zu verfolgen. Der
 EuGH setzt damit ein klares Zeichen und unterstreicht die Bedeutung
 dieser Klagebefugnis für die Einhaltung des Datenschutzrechts
 gegenüber Verbrauchern. Der EuGH weist zudem darauf hin, dass auch
 die Datenschutz-Grundverordnung diese Möglichkeit vorsieht.
 
 Ergänzende Informationen: www.verbraucherzentrale.nrw/likebutton
 
 Video- und Audiomaterial zum Thema:
 www.verbraucherzentrale.nrw/presse
 
 Urteile unter: www.verbraucherzentrale.nrw/urteilsdatenbank
 
 
 
 Pressekontakt:
 Oliver Müller
 Tel: (02 11) 38 09-109
 
 Original-Content von: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., übermittelt durch news aktuell
 
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