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Senioren-WG ist zulässig / Auch in einem reinen Wohngebiet spricht nichts dagegen (FOTO)

Geschrieben am 01-07-2019

Berlin (ots) -

Eine Wohngemeinschaft von Senioren in einem Einfamilienhaus mit
jeweils eigenen Miet- und Pflegeverträgen ist in einem reinen
Wohngebiet eine zulässige Wohnform. Diese Konstellation ist nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS rechtlich nicht
mit einem Altenpflegeheim vergleichbar. (Verwaltungsgericht Neustadt,
Aktenzeichen 3 K 575/17)

Der Fall: Acht bis neun ältere Menschen, von denen einige an
Demenz erkrankt waren, lebten gemeinsam in einem Einfamilienhaus in
einem reinen Wohngebiet. Jede dieser Personen verfügte über ein
eigenes, möbliertes Zimmer. Gemeinschaftsräume wie Küche, Wohnzimmer
und Badezimmer durften von allen benutzt werden. Mit dem Eigentümer
der Immobilie waren jeweils eigene Mietverträge abgeschlossen worden.
Nachbarn forderten ein bauaufsichtliches Einschreiten der Behörden
gegen diese Wohnform. Es liege hier eindeutig ein Heimcharakter vor,
zumal sich auch verwirrte Senioren in dem Haus befänden, die
ständiger Aufsicht bedürften.

Das Urteil: "Eine intensive Nutzung eines Einfamilienhauses durch
mehrere, teilweise an Demenz erkrankte Senioren wahrt die Eigenart
des reinen Wohngebietes", stellten die Richter fest. Allerdings dürfe
diese Nutzung in der Praxis im Vergleich zu einer Familie mit Kindern
"allenfalls zu geringfügig zusätzlichen Belastungen oder
Nachteile(n)" führen. Diese Grenze sei hier gewahrt worden.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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