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Ende der Übergangsfrist: PSA-Verordnung der EU muss umgesetzt werden

Geschrieben am 18-04-2019

Berlin (ots) - Ab dem 21. April 2019 muss die neue PSA-Verordnung*
der Europäischen Union angewendet werden. Sämtliche Neuerungen der
Verordnung müssen jetzt umgesetzt werden. Die Verordnung richtet sich
in erster Linie an die Hersteller, Importeure und Händler von
Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) sowie notifizierte Prüf- und
Zertifizierungsstellen. Sie ersetzt die PSA-Richtlinie 89/686/EWG.

Dazu Professor Frank Werner, Leiter des Fachbereichs Persönliche
Schutzausrüstungen der DGUV: "Die PSA-Verordnung definiert neue
Anforderungen für das Inverkehrbringen von PSA und führt so zu
einheitlichen Festlegungen für den PSA-Markt. Die neuen Anforderungen
ändern jedoch nicht das Sicherheitsniveau von PSA: Persönliche
Schutzausrüstung, die nach PSA-Richtlinie in Verkehr gebracht wurden,
gelten weiterhin als sicher und müssen nicht ausgetauscht werden."

Die wichtigsten Neuerungen aus Sicht des Arbeitsschutzes im
Überblick:

- Die Einstufung von einigen Produkten als PSA ändert sich. Es
gibt drei Kategorien, denen unterschiedliche Prüfanforderungen
zugeordnet sind. Produkte wie zum Beispiel Gehörschutz,
Rettungswesten oder PSA zum Schutz gegen Kettensägenschnitte
fallen jetzt unter die Kategorie III. Damit unterliegen sie
einer Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle.

- Für Schutzausrüstung der Kategorie III gilt in Deutschland die
Pflicht zu einer praktischen Unterweisung der Beschäftigten.
Hier sind die Unternehmen jetzt gefragt, ihre Unterweisungen
entsprechend anzupassen.

- Hersteller müssen künftig die so genannte Konformitätserklärung
jedem einzelnen Produkt beifügen oder über das Internet zur
Verfügung stellen. Die Erklärung bestätigt, dass das Produkt den
Anforderungen der Verordnung entspricht. Bislang reichte es aus,
die Konformitätserklärung "auf Verlangen" vorlegen zu können.

- Der Geltungsbereich der Verordnung ist umfassender als zuvor.
Sie nimmt künftig alle Wirtschaftsakteure in die Pflicht - auch
Händler und Importeure.

- Bislang galten EG-Baumusterprüfungen unbegrenzt. Gemäß der neuen
Verordnung werden EU-Baumusterprüfbescheinigungen nur noch für
längstens fünf Jahre ausgestellt.

* offizielle Bezeichnung: "Verordnung (EU) 2016/425 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über
persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie
89/686/EWG".



Pressekontakt:

Stefan Boltz
Pressesprecher
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
030-130011414
presse@dguv.de

Original-Content von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), übermittelt durch news aktuell


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