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Stattliche Steuererstattung für ledige Riester-Sparer / LBS-Tipp: Wohn-Riester-Beiträge steuerlich geltend machen

Geschrieben am 11-04-2019

Potsdam (ots) - Riester-Verträge werden auf zwei Arten gefördert.
Sparer profitieren nicht nur von staatlichen Zulagen, sondern auch
von Steuervorteilen. Die förderfähigen Ausgaben für die
Altersvorsorge können in der Steuererklärung als Sonderausgaben
berücksichtigt werden. Daraus entsteht eine Steuerentlastung. Mit
Wohn-Riester fördert der Staat die beliebteste private
Altersvorsorge, die eigenen vier Wände. Neben 175 Euro Grundzulage
und bis zu 300 Euro Zuschuss für jedes Kind können viele
Riester-Sparer außerdem mit einer jährlichen Steuererstattung
rechnen.

Eine Familie mit einem 2010 geborenen Kind und einem gemeinsamen
Bruttoeinkommen von 60.000 Euro erhält insgesamt 650 Euro Zulagen und
eine Steuererstattung von 108 Euro. Ein Alleinstehender mit einem
Bruttoeinkommen von 36.000 Euro bekommt neben der Grundzulage
zusätzlich rund 324 Euro Steuern vom Finanzamt zurück. Die
Steuervorteile sind je nach Familienstand und Einkommen sehr
unterschiedlich. "Familien profitieren bei der Riester-Förderung vor
allem von den Zulagen, Alleinstehende haben oft eine höhere
Steuerersparnis", so Werner Schäfer, Vorsitzender des Vorstandes der
LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG.

Die maximale Riester-Förderung erhält nur, wer einschließlich
Zulagen jährlich mindestens vier Prozent seines
sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich Zulagen
in den Vertrag einzahlt. Bis zur Grenze von 2.100 Euro (inklusive
Zulagen) können die Beiträge in der dafür vorgesehenen Anlage AV der
Steuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft im Rahmen
der Günstigerprüfung, ob die Steuerersparnis aus dem
Sonderausgabenabzug höher als der Zulagenanspruch ist und erstattet
die Differenz.



Pressekontakt:
Ariane Greiner
Tel.: 0331 969 21 54
Mail: Ariane.Greiner@lbs-ost.de

Original-Content von: LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG, übermittelt durch news aktuell


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