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Doppelte Haushaltsführung: Einrichtungsgegenstände laut mündlicher Verhandlung des Bundesfinanzhofes zusätzlich zum Deckelungsbetrag der 1.000 EUR monatlich absetzbar (FOTO)

Geschrieben am 04-04-2019

München (ots) -

In der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2019 (Aktenzeichen VI R
18/17) hat der Vorsitzende Richter Herr Meinhard Wittwer bereits
vorab verlauten lassen, dass der Bundesfinanzhof die Aufwendungen für
die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hausrat im Rahmen
einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung NICHT auf die
1.000 EUR monatlich begrenzten Unterkunftskosten anrechnen wird.

Hintergrund: Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 hat der
Gesetzgeber die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort im Rahmen
einer doppelten Haushaltsführung auf 1.000 EUR pro Monat begrenzt.
Laut Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Oktober
2014 umfasst diese Grenze auch die für die Beschäftigungswohnung
erworbenen Einrichtungsgegenstände sowie Hausrat.

Gegen diese Auffassung haben Steuerpflichtige geklagt und vom
Finanzgericht Düsseldorf Recht bekommen: "Die angemessenen
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat der Unterkunft
am Beschäftigungsort gehören nicht zu den gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.
5 Satz 4 EStG in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung nur
begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten (1.000 EUR pro Monat), sondern
zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung, die neben den
Unterkunftskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können
(entgegen BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014)."

Diese Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf hat nunmehr der
Bundesfinanzhof in seiner mündlichen Verhandlung bestätigt, so dass
(notwendig und angemessene) Einrichtungsgegenstände und Hausrat
künftig ohne Begrenzung steuerlich abgesetzt werden können.

Diese Bestätigung kommt gerade Steuerpflichtigen mit
Beschäftigungswohnungen in sehr kostspieligen Ballungszentren (wie z.
B. München, Frankfurt, Düsseldorf, Köln, Hamburg usw.) zugute, aber
vor allem auch Mietern von möblierten Business Apartments, deren
monatliche Miete oftmals jenseits der 1.000 EUR Grenze liegen.

Hier stellt sich die Frage, wie eine derartige Gesamtmiete
steuerlich aufzuteilen ist (Miete vs. Möblierungszuschlag). Die auf
doppelte Haushaltsführungen spezialisierte Steuerkanzlei Bauerfeind
(www.doppelte-haushaltsfuehrung.de), hat hierzu bereits Lösungen in
Zusammenarbeit mit weiteren Steuerexperten erarbeitet. Bei Fragen
hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.



Pressekontakt:
Thomas Bauerfeind
Steuerkanzlei Bauerfeind
Säbener Straße 92a
81547 München
Telefon: 089/64282222
thomas-bauerfeind@doppelte-haushaltsfuehrung.de
www.doppelte-haushaltsfuehrung.de

Original-Content von: Steuerkanzlei Bauerfeind, übermittelt durch news aktuell


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