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Umzug ins Heim / Gericht wies die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung zurück (FOTO)

Geschrieben am 01-04-2019

Berlin (ots) -

Manchmal muss der Umzug in ein Pflegeheim aus gesundheitlichen
Gründen relativ schnell erfolgen. Doch selbst in solchen Fällen
können Mieter nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der
LBS ihren Vertrag nicht fristlos kündigen.

(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen 205 C 172/18)

Der Fall: Ein älteres Paar sah sich nicht mehr in der Lage,
weiterhin ohne dauerhafte Betreuung in der eigenen Mietwohnung zu
bleiben. Kurzfristig nahmen die Betroffenen frei gewordene Plätze in
einem Pflegeheim an und kündigten ihren Mietvertrag fristlos sowie
ersatzweise fristgemäß. Der Eigentümer akzeptierte die fristlose
Kündigung nicht und bestand auf der dreimonatigen ordnungsgemäßen
Frist. Den Betrag für die nicht überwiesene Miete zog er von der
Kaution ab.

Das Urteil: Dass ein Mieter aufgrund seines Gesundheitszustandes
seine Wohnung nicht mehr nutzen könne, rechtfertige noch keine
außerordentliche Kündigung, entschied das Amtsgericht Charlottenburg.
Krankheit sei ein zum "eigenen Risikobereich zuzuordnender Umstand",
der sich nicht zu Lasten des Vermieters auf eine Kürzung der Fristen
auswirken könne. Die Mieter mussten noch drei Monate zahlen.
Allerdings gaben ihnen die Richter den Hinweis, dass es ja
grundsätzlich die Möglichkeit gebe, einen Nachmieter zu benennen.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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