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Schäden am Parkett: Wann haften Mieter?

Geschrieben am 27-03-2019

Wiesbaden (ots) - Kratzer, Dellen, Wasserflecken: Parkettböden
sehen nach einigen Jahren oft mitgenommen aus - vor allem wenn Tiere
oder Kinder im Haushalt leben. Doch ob Mieter dafür aufkommen müssen,
hängt von der Art des Schadens und dem Alter des Bodens ab. Darauf
macht das R+V-Infocenter aufmerksam.

Normale Abnutzung gehört dazu

Wohnen hinterlässt Spuren auf Holzböden oder Laminat. Doch nicht
immer müssen Mieter beim Auszug dafür geradestehen. "Entscheidend
ist, ob es sich um normale Abnutzung handelt oder ob die Schäden
darüber hinausgehen", sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V
Versicherung. Das bedeutet: Oberflächliche Kratzer und kleine Kerben
sind auf Dauer unvermeidbar. Dasselbe gilt für hellere Flächen oder
Abdrücke an Stellen, wo ein Möbelstück gestanden hat. Tiefe
Kratzspuren etwa von Tieren, Wasserflecken oder starker Abrieb von
Stuhlrollen sind hingegen vermeidbar. "Der Mieter ist dazu
verpflichtet, das Parkett schonend zu behandeln, zumindest in einem
zumutbaren Umfang", erklärt R+V-Experte Rempel.

Haftung hängt von Art und Alter ab

Weist der Boden mehr als nur oberflächliche Gebrauchsspuren auf,
kann der Vermieter Schadenersatz fordern. Allerdings haftet der
Mieter nur anteilig, abhängig von der Mietzeit. Auch das Alter des
Bodens spielt eine Rolle. Ein Parkettboden hat gewöhnlich eine
Lebenszeit von zehn bis zwölf Jahren und muss anschließend mindestens
abgeschliffen und versiegelt werden. "Solche Maßnahmen sind aber
grundsätzlich Sache des Vermieters und gehören nicht zu den
Schönheitsreparaturen", sagt Rempel. Nur wenn sich der Mieter per
Vertrag verpflichtet hat, umfangreiche Renovierungen durchzuführen,
können andere Regeln gelten. "Oft zahlt der Mieter im Gegenzug
weniger Miete und profitiert so ebenfalls von dieser Absprache."

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

- Je nach Vereinbarung gehört das Streichen oder eine gründliche
Reinigung der Böden während der Mietzeit oder bei Auszug zu den
Schönheitsreparaturen.
- Die Erneuerung von Bodenbelägen ist hingegen keine notwendige
Schönheitsreparatur. Steht im Mietvertrag, dass das Parkett bei
Auszug abgeschliffen oder neu versiegelt werden muss, ist damit
die gesamte Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam.
- Ein Übergabeprotokoll bei Einzug sichert Mieter und Vermieter
ab. Denn hier können bereits vorhandene Schäden am Parkett oder
Laminat festgehalten werden - am besten schriftlich und mit
Beweisfoto.
- Wer Tiere in der Wohnung hält, sollte über eine
Tierhaftpflichtversicherung nachdenken. Diese deckt auch
Mietsachschäden ab. Schäden durch Abnutzung oder übermäßige
Beanspruchung sind jedoch ausgeschlossen.
- Das gleiche gilt für die private Haftpflichtversicherung. Sie
springt bei Mietsachschäden ein, wenn diese durch einen
einmaligen Vorfall hervorgerufen wurden, also beispielsweise
wenn dem Mieter eine volle Blumenvase aus der Hand gefallen ist.



Pressekontakt:
R+V-Infocenter
06172/9022-131
a.kassubek@arts-others.de
www.infocenter.ruv.de

Original-Content von: R+V Infocenter, übermittelt durch news aktuell


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