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Bundesverband eMobilität begrüßt längere Übergangsfristen zur Umrüstung von Ladesäulen

Geschrieben am 26-03-2019

Berlin (ots) - Die Nutzer von elektrisch betriebenen Fahrzeugen
können bislang über RFID Ladekarten, Token und andere (meist
geschlossene) Zugangssysteme den Ladevorgang an öffentlichen und
halböffentlichen Ladesäulen starten. Die Preismodelle sind
unterschiedlich je nach Anbieter, Betreiber oder Roamingpartner
gestaltet. Die Abrechnung wird in Zeiteinheiten abgerechnet
(unabhängig von der Leistung), nach Ladevorgang, pauschal, gratis
oder nach kWh. Die nötige Transparenz der Preise und die Art der
Abrechnung und Preisgestaltung soll nun ab April neu hergestellt
werden, um die Anforderungen des Mess- und Eichrechts sowie der
Preisangabenverordnung (PAngV) gleichermaßen zu erfüllen. Letztere
verlangt eine kWh-genaue und transparente Abrechnung, die über mess-
und eichrechtskonforme Zähler im Sinne des Verbraucherschutzes
umgesetzt werden soll.

Die neuen mess- und eichrechtskonformen Ladeinfrastrukturlösungen
sind bereits in der Zertifizierung bei der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt (PTB). Einige Hersteller haben bereits geeichte und
zertifizierte Produkte im Portfolio, berücksichtigen beim weiteren
Ausbau der Ladeinfrastruktur ebenfalls die Forderungen der
Ladesäulenverordnung (LSV) nach § 4 und setzen so bereits auf offene
Bezahl- und Abrechnungssysteme durch entsprechende Terminals, welche
das kontaktlose Bezahlen durch NFC, RFID, webbasiertes Bezahlen oder
ein Bezahlen mit gängigen Bankkarten ermöglichen. Diese
Ladeinfrastruktur erfüllt sodann auch technisch die Voraussetzungen
für verbraucherfreundliche Zugänge und Abrechnungen sowie die
notwendige Interoperabilität.

»Diese Entwicklung betrifft natürlich auch alle Bestandsanlagen,
die von den bestehenden Auflagen der Mess- und Eichrechtskonformität
nicht ausgenommen sind«, so Markus Emmert, Wissenschaftlicher Beirat
im Bundesverband eMobilität, der sich als Leiter der Arbeitsgruppe
Ladeinfrastruktur gemeinsam mit vielen Branchenteilnehmern, den
Herstellern, Betreibern und dem Verbraucherschutz mit den
Herausforderungen und der tatsächlichen Umsetzbarkeit dieser
Anforderung beschäftigt hat:

»Eine zeitnahe Ertüchtigung der derzeitigen Ladeinfrastruktur von
ca. 16.150 öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Bestand (Stand 08.
März 2019, Quelle: Bundesnetzagentur) erfordert eine geschätzte
Ad-hoc-Investition von mindestens 20 Mio. Euro. Dieses Kapital würde
derzeit aus genau den Unternehmen abgezogen werden, welche in den
weiteren Aufbau von Ladeinfrastruktur investieren wollen. Eine
Stagnation, wenn nicht sogar ein Rückbau, wäre die Folge. Wir
befürworten ausdrücklich die Nachrüstung auf Eich- und
Messrechtskonformität, würden dabei aber gleichzeitig eine
Ertüchtigung für offene Zugangs- und Abrechnungssysteme nach LSV § 4
und eine Gewährleistung auf Interoperabilität begrüßen, da eine
weitere, notwendige Hardware-Anpassung dadurch vermieden werden kann.
Wir sind daher für eine längere Übergangszeit für die Nachrüstung der
Ladesysteme im Bestand, welche eine erweiterte Nachrüstung anstreben,
um den wirtschaftlichen Schaden zu minimieren und eine flächendeckend
einheitliche, interoperable Ladeinfrastruktur aufbauen zu können.
Dies dient nicht nur der Verbraucherfreundlichkeit, sondern stützt
den weiteren Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur und befördert
damit nachhaltig eine beschleunigte Umsetzung der Mobilitätswende«,
so Emmert.

Frau Dr. Katharina Vera Boesche, Rechtsanwältin und Leiterin
Fachgruppe Recht IKT für Elektromobilität, sieht »individuelle
Übergangsfristen für die einzelnen Betreiber als eine große Chance,
um zu mehr Einzelfallgerechtigkeit zu gelangen. Dies dürfe zugleich
aber nicht zu einer Verzögerung des Ausbaus auf der einen Seite und
nicht zu Ungleichheiten auf der anderen Seite führen. Die Unternehmen
sind nun aufgefordert den Ad-hoc-Zugang ebenso zu gewährleisten wie
die Anforderungen des Mess- und Eichrechts sowie der
Preisangabenverordnung. Wir begrüßen es sehr, wenn aktuelle
Ausschreibungen eine Umsetzung dieser drei Rechtsvorgaben fördern.
Dies wäre ein klares Signal zugunsten der Verbraucher und würde damit
der Akzeptanz und Verbreitung der Elektromobilität dienen«, so Frau
Dr. Boesche.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.bem-ev.de

Der Bundesverband eMobilität (BEM), ein Zusammenschluss von
Unternehmen, Institutionen, Wissenschaftlern und Anwendern aus dem
Bereich der Elektromobilität, setzt sich dafür ein, die Mobilität in
Deutschland auf Basis Erneuerbarer Energien auf Elektromobilität
umzustellen. Zu den Aufgaben des BEM gehört die aktive Vernetzung von
Wirtschaftsakteuren für die Entwicklung nachhaltiger und intermodaler
Mobilitätslösungen, die Verbesserung der gesetzlichen
Rahmenbedingungen für den Ausbau der eMobilität als zukunftsweisendes
Mobilitätskonzept und die Durchsetzung einer Chancengleichheit bei
der Umstellung auf emissionsarme Antriebskonzepte. Der im Jahr 2009
gegründete BEM ist der größte nationale Verband dieser Branche. Seine
Mitgliedsunternehmen verzeichnen ein Umsatzvolumen von über 100
Milliarden Euro jährlich und beschäftigen über eine Million
Mitarbeiter weltweit.



Pressekontakt:
Pressekontakt Bundesverband eMobilität e.V.
Oranienplatz 5, 10999 Berlin
Fon 030 8638 1874 / eMail presse@bem-ev.de

Fachfragen Wiss. Beirat Markus Emmert
Leiter der BEM-Arbeitsgruppen
eMail markus.emmert@bem-ev.de

Original-Content von: Bundesverband eMobilität e.V., übermittelt durch news aktuell


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