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EANS-Hauptversammlung: Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG - ANHANG

Geschrieben am 20-03-2019

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
verantwortlich.
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20.03.2019

Korrektur zur Aussendung vom 20.03.2019

SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
Ternitz
FN 102999 w, ISIN AT0000946652
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen
Hauptversammlung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
am

Dienstag, dem 23. April 2019, um 10:00 Uhr,
in 2630 Ternitz, Theodor-Körner-Platz 2 ("Stadthalle").
I. TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses gemäß UGB samt Anhang und
Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts, des Konzernabschlusses
gemäß IFRS samt Konzernanhang und -lagebericht samt nichtfinanzieller
Erklärung, des Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstandes, jeweils zum 31.
Dezember 2018 sowie des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das
Geschäftsjahr 2018
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinnes
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Ge­schäftsjahr 2018
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Ge­schäftsjahr 2018
5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019
6. Wahl zweier Personen in den Aufsichtsrat
7. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
[Genehmigtes Kapital 2019]

i) Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage
ii) grundsätzlich unter Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre,
auch im Sinne des mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 153 Abs 6 AktG,
iii) jedoch auch mit der Ermächtigung zum Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts und dem Direktausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts in
bestimmten Fällen;
und Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 3 (Grundkapital und
Aktien); unter gleichzeitiger Beschlussfassung über die Aufhebung des
Genehmigten Kapitals gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 23.04.2014.

II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER
INTERNETSEITE

Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 2. April 2019 auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.sbo.at/
hauptversammlung [http://www.sbo.at/hauptversammlung] zugänglich:
Jahresabschluss mit Lagebericht,Corporate-Governance-Bericht,

* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht einschließlich nichtfinanzieller
Erklärung,
* Vorschlag für die Gewinnverwendung,
* Bericht des Aufsichtsrats,

jeweils für das Geschäftsjahr 2018;

* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 - 7,
* Erklärungen der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 6 gemäß §
87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf,
* Bericht des Vorstands gemäß § 170 Abs 2 AktG und § 153 Abs 4 AktG zu TOP 7 -
Erhöhung Grundkapital,

o Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
o Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
o vollständiger Text dieser Einberufung.



III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 13.
April 2019 (Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag
Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
17. April 2019 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der
folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss.

(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß
§ 14 Abs 3 genügen lässt
Per Telefax: +43 (1) 8900 500 - 65
Per E-Mail anmeldung.sbo@hauptversammlung.at [anmeldung.sbo@hauptversammlung.at]
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

Per Post oder Boten SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD
EQUIPMENT Aktiengesellschaft
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

Per SWIFT GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599,
unbedingt ISIN AT0000946652 im Text angeben)

Die Aktionäre werden gebeten sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden
und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.


Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:


* Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes,
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen
zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls Register
und Nummer unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt
wird,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000946652,
* Depotnummer andernfalls eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht.


Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 13. April 2019
(24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegen­genommen.

Identitätsnachweis

Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht zur Identifikation bei
der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten.
Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich
zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der
Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den
Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht mit dabeihaben.

SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft behält sich das Recht
vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen.
Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass
verweigert werden.

IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE
VERFAHREN

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und
dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III
nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des
Aktionärs an der Hauptver­sammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der
Aktionär hat, den er vertritt.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer
juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch
mehrere Personen bevollmächtigt wer­den können.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung möglich.
Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege und
Adressen an:


Per Post oder Boten SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD
EQUIPMENT Aktiengesellschaft
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
Per Telefax: +43 (1) 8900 500 - 65
Per E-Mail anmeldung.sbo@hauptversammlung.at [anmeldung.sbo@hauptversammlung.at]
(Vollmachten bitte im Format PDF)

Die Vollmachten müssen spätestens bis 19. April 2019, 16:00 Uhr, bei einer der
zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung
an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden.
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind auf
der Internetseite der Gesellschaft unter www.sbo.at/hauptversammlung [http://
www.sbo.at/hauptversammlung] abrufbar. Wir bitten im Interesse einer
reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.

Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der
Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten
Vollmachtsformular.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht
erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für
dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt,
dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als
Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß
für den Widerruf der Vollmacht.

V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit
min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in
Schriftform per Post oder Boten spätestens am 2. April 2019 (24:00 Uhr, MESZ,
Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse 2630 Ternitz,
Hauptstraße 2, z.H. Frau Manuela Scheiber, zugeht. Jedem so bean­tragten
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begrün­dung beiliegen. Die
Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG, in der bestätigt wird, dass die an­tragstellenden Aktionäre seit
mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung Inhaber der Aktien sind und die zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sie­ben Tage sein
darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbe­stätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt
III) verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt
Begrün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 11. April 2019 (24:00
Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43(0)2630
315501oder an 2630 Ternitz, Hauptstraße 2, z.H. Frau
Manuela Scheiber, oder per E-Mail an m.scheiber@sbo.co.at [m.scheiber@sbo.co.at]
zugeht, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail
anzuschließen ist, zugeht.

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an
die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt
III) verwiesen.

3. Angaben gem § 110 Abs 2 S 2 AktG

Zum Tagesordnungspunkt 6. "Wahl zweier Personen in den Aufsichtsrat" und der
allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß
§ 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

Der Aufsichtsrat der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
besteht derzeit aus sechs von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern
(Kapitalvertretern). Von den sechs Kapitalvertretern sind vier Männer und zwei
Frauen.

SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft unterliegt dem
Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat das Mindestanteilsgebot gemäß § 86
Abs 7 AktG zu berücksichtigen.

Mitgeteilt wird, dass vom Betriebsrat keine Mitglieder in den Aufsichtsrat gem §
110 ArbVG entsandt wurden und daher eine Angabe, ob ein Widerspruch gem § 86 Abs
9 AktG erklärt wurde, entfällt.

§ 10 Abs 1 der Satzung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT
Aktiengesellschaft bestimmt, dass der Aufsichtsrat aus vier bis sechs von der
Hauptversammlung bestellten Mitgliedern besteht.

Bei der allfälligen Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110
AktG zum Tagesordnungspunkt 6. "Wahl zweier Personen in den Aufsichtsrat" ist
darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Frau vorzuschlagen ist, um den
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu entsprechen.

4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tages­ordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen ei­nen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu
stellen, gerne aber auch schriftlich.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung
der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den
Vor­stand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per Post an
2630 Ternitz, Hauptstraße 2, z.H. Frau Manuela Scheiber, oder per E-Mail
anm.scheiber@sbo.co.at [m.scheiber@sbo.co.at] übermittelt wer­den.

5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt
in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesord­nung Anträge zu stellen.
Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß §
119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

Ein Aktionärsantrag zum Tagesordnungspunkt 6. "Wahl zweier Personen in den
Aufsichtsrat" setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines
Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den
Aufsichtsrat können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des
Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen
spätestens am11. April 2019 in der oben angeführten Weise (Punkt V Abs 2) der
Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvor­schlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2
AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre
beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Um­stände, die die
Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls
darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der
Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG wird auf die Ausführungen zu
Punkt V Abs 3 verwiesen.

6. Information auf der Internetseite

Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109,
110, 118 und 119 AktG sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft
www.sbo.at/hauptversammlung [http://www.sbo.at/hauptversammlung] zugänglich.

7. Information zum Datenschutz der Aktionäre

SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft verarbeitet
personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG,
dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der
Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem
Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.

Für die Verarbeitung ist die SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT
Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD
EQUIPMENT Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der
Hauptversammlung und dem Dividenden-Clearing externer
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken,
Zählservice und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von SCHOELLER-BLECKMANN
OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die
für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der SCHOELLER-BLECKMANN
OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft mit diesen
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der
Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das
gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen
und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name,
Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD
EQUIPMENT Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene
Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen
Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).

Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die
Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern.
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem
Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären
gegen die SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft oder
umgekehrt von der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten
der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten
während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III
der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der SCHOELLER-BLECKMANN
OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
compliance@sbo.co.at [compliance@sbo.co.at] der über die folgenden Kontaktdaten
geltend machen:

SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
Group Compliance Management
2630 Ternitz, Hauptstraße 2
Tel: +43 2630 315 - 0

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-
Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der
Internetseite der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
www.sbo.at/privacypolicy [http://www.sbo.at/privacypolicy] zu finden.

VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 16.000.000,-- und ist zerlegt in 16.000.000 auf Inhaber
lautende Nennbetragsaktien mit einem Nennbetrag von je EUR 1,--. Die
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 50.697
eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme-
und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 15.949.303.


Ternitz, im März 2019



Rückfragehinweis:
Mag. Andreas Böcskör MSc
Head of Investor Relations, Legal and Compliance

Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG
A-2630 Ternitz/Austria, Hauptstrasse 2
Tel.: +43 2630 315-252
Fax: +43 2630 315-501
E-Mail: a.boecskoer@sbo.co.at
Web: www.sbo.at
LinkedIn: www.linkedin.com/company/schoeller-bleckmann-oe/


Ende der Mitteilung euro adhoc
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Anhänge zur Meldung:
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http://resources.euroadhoc.com/documents/226/12/10280842/0/Widerruf_einer_Vollmacht.pdf
http://resources.euroadhoc.com/documents/226/12/10280842/0/Vollmacht.pdf

Emittent: Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG
Hauptstrasse 2
A-2630 Ternitz
Telefon: 02630/315110
FAX: 02630/315101
Email: sboe@sbo.co.at
WWW: http://www.sbo.at
ISIN: AT0000946652
Indizes: ATX, WBI
Börsen: Wien
Sprache: Deutsch

Original-Content von: Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG, übermittelt durch news aktuell


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