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vdek schließt Vertrag zum verkürzten Versorgungsweg

Geschrieben am 03-12-2018

Mainz (ots) - Zum 1. Dezember 2018 tritt ein Vertrag des Verbands
der Ersatzkassen e.V. (vdek) in Kraft, der den "verkürzten
Versorgungsweg" enthält. Zum vdek gehören Barmer Ersatzkasse,
DAK-Gesundheit, HEK - Hanseatische Krankenkasse, Handelskrankenkasse,
Kaufmännische Krankenkasse und die Techniker Krankenkasse.

Der Hörakustiker, der an der verkürzten Versorgung mitwirkt, steht
für den Patienten in der Regel nicht persönlich zur Verfügung. Der
HNO-Arzt schaltet ihn nur elektronisch in der Praxis dazu. Eine
unmittelbare Anpassung durch den Hörakustiker ist damit nicht
gewährleistet. Beim "verkürzten Versorgungsweg" erhält der Patient
das Hörgerät vom HNO-Arzt in Kooperation mit einem Versandhändler
(der auch Hörakustiker ist) direkt in der Arztpraxis ab. Dafür
bezahlt ihn nicht wie früher der Hörakustiker, sondern die
Krankenkassen.

Der sog. "verkürzte Versorgungsweg" wurde wegen der Besorgnis
unzulässiger Kooperationen zwischen Ärzten und Hilfsmittelerbringern
("Kick-Back"-Geschäfte; "Einweiser-, Fangprämien" etc.) nach
mehrfachen Gesetzesänderungen abschließend und unter engen
Voraussetzungen in § 128 Abs. 4, 4a und 4b SGB V geregelt. Dem liegt
die Meinung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Ärzte grundsätzlich
unbeeinflusst von eigenen finanziellen Interessen über die Verordnung
von Hilfsmitteln, hier Hörgeräte, entscheiden sollen. Wenn der
HNO-Arzt an seiner eigenen Verordnung doppelt verdienen kann, besteht
die Gefahr, dass er sich nicht nur von medizinischen Gründen leiten
lässt. Der vom vdek als "neu" angepriesene Versorgungsweg ist nicht
neu. Zahlreiche Gesetzesvorhaben und Gerichtsverhandlungen haben sich
mit dem Thema auseinandersetzen müssen. Auch der Bundesgerichtshof
hat im Jahre 2011 verlangt, dass der Patient nicht einseitig auf eine
bestimmte Versorgungsart verwiesen wird (Az: 13.01.2011 - I ZR
111/08).

Schließlich untersagt die Handwerksordnung dem HNO-Arzt aus gutem
Grund, vollständige Hörsystemversorgungen durchzuführen. Der
Bundesgerichtshof hat dazu schon im Jahre 2000 festgestellt: "Die
Feineinstellung des Hörgeräts ist [...] nicht Sache des behandelnden
HNO-Arztes [...], sondern wird von einem Hörgeräteakustiker [...]
vorgenommen."

"Beim verkürzten Versorgungsweg wird für schlechte Qualität gutes
Geld ausgegeben. Eine kontinuierliche Nachsorge durch den Arzt ist
nach Ansicht der Bundesinnung kaum möglich. Gründe dafür sind: zu
lange Wartezeiten, falscher Umgang mit Reklamation, zu wenig Raum, um
auf den Kunden eingehen zu können", so Jakob Stephan Baschab,
Hauptgeschäftsführer der Bundesinnung der Hörakustiker. "Es gelten
die wettbewerbs-, sozial- und strafrechtlichen Bedingungen. Daran
wird auch ein vdek-Vertrag nichts ändern.", so Baschab weiter.



Pressekontakt:
V.i.S.d.P.: Bundesinnung der Hörakustiker (biha) KdöR, Wallstraße 5,
55122 Mainz, www.biha.de, Tel. 06131 96560-28, Dr. Juliane Schwoch,
E-Mail: schwoch@biha.de

Original-Content von: Bundesinnung der Hörakustiker KdöR, übermittelt durch news aktuell


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