| | | Geschrieben am 26-09-2018 Haspa zur Rückabwicklung von Darlehensvertrag vom 30.05.2011 verurteilt
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 Hamburg (ots) - Die Meldungen über positive Urteile gegen die
 Hamburger Sparkasse AG reißen nicht ab. Erneut hat das Landgericht
 Hamburg die Haspa zur Rückabwicklung eines neueren Darlehensvertrages
 verurteilt. Vorliegend ging es um ein Immobiliardarlehen vom 26./30.
 Mai 2011 über 50.000,00 Euro. Das Landgericht Hamburg entschied mit
 Urteil vom 24. August 2018 - 307 O 163/17 -, dass die klagenden
 Verbraucher ihre Willenserklärungen zum Abschluss des
 Darlehensvertrages wirksam widerrufen hätten. Die Widerrufsfrist habe
 bei Ausübung des Widerrufsrechts noch nicht zu laufen begonnen. Die
 Haspa habe die Kläger über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde
 nicht in ausreichender Form bei bzw. nach Vertragsschluss informiert.
 
 Damit folgt das Landgericht Hamburg der höchstrichterlichen
 Rechtsprechung, dass die Parteien entbehrliche Vertragsangaben zur
 zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist
 gemacht und dafür einzustehen haben. Selbst wenn in den Allgemeinen
 Geschäftsbedingungen der Haspa in Nr. 17 Abs-1 unter Zinsen und
 Entgelte im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern" auf das Preis- und
 Leistungsverzeichnis der Beklagten Bezug genommen werde, hatten die
 Kläger laut Gericht keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese relevanten
 Angaben dort enthalten sein müssten.
 
 "Das aktuelle Urteil des Landgerichts Hamburg ist bereits das
 dritte in dieser Konstellation, das unsere Kanzlei gegen die Haspa
 erstritten hat", weiß der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN
 Rechtsanwälte. "Da sich das für die Haspa zuständige Landgericht
 Hamburg nunmehr mehrfach eindeutig zugunsten der Darlehensnehmer
 positioniert hat, ist der Weg nun endgültig frei für alle betroffenen
 Kunden der Haspa mit identischen Vertragsinformationen in ihren
 Darlehensverträgen", so Hahn. "Wenn noch nicht geschehen, sollten
 betroffene Verbraucher ihre Chance zur Rückabwicklung ihres nach dem
 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehensvertrags mit der
 örtliche Sparkasse, der ING-DiBa AG, der DKB oder einigen Volksbanken
 wegen der immer noch niedrigen Bauzinsen nun zeitnah nutzen", rät
 Hahn. Das gelte insbesondere für Kunden der Haspa. "HAHN
 Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihren
 neueren, nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag
 widerrufen wollen, weiterhin kostenfrei eine Erstprüfung ihrer
 Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit an.
 
 
 
 Pressekontakt:
 Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
 RA Peter Hahn
 Alter Steinweg 1
 20459 Hamburg
 Fon: +49-40-3615720
 Fax: +49-40-361572361
 E-Mail: hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
 http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
 
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