| | | Geschrieben am 31-08-2018 "Wasserdichter" Mietvertrag schützt nur bedingt
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 Hamburg (ots) - "Es gilt, was im Mietvertrag steht", denkt so
 mancher private Wohnungsvermieter. Leider ist das nicht immer so,
 gibt Doris Wittlinger, Geschäftsführerin der Stöben Wittlinger GmbH
 zu bedenken. Gut gemeinte Individualvereinbarungen im
 Wohnungsmietvertrag können zur Nichtigkeit von niedergeschriebenen
 Regelungen führen und werden von Gerichten oft zu Ungunsten des
 Vermieters ausgelegt, beispielsweise bei den Kündigungsrechten oder
 Renovierungsklauseln.
 
 Das Gefährliche für den unkundigen Vermieter sind insbesondere die
 Fallstricke, die sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus der
 Rechtsprechung ergeben. Alle unklaren Formulierungen, die in
 Konkurrenz zum Formularmietvertrag stehen, gehen zu Lasten des
 Vermieters. Bei Individualvereinbarungen zwischen Mieter und
 Vermieter ist Fachwissen gefragt, betont Doris Wittlinger.
 
 Folgende Grundvereinbarungen sollten auf jeden Fall getroffen
 werden:
 
 - Die Höhe der Miete ist der wesentlichste Bestandteil des
 Mietvertrages und sollte detailliert als Nettokaltmiete,
 Betriebskosten und Heizkostenvorauszahlung aufgeführt werden.
 
 - Die Fälligkeit der Miete sollte zusätzlich vereinbart werden,
 falls eine andere als die gesetzliche Regelung gewünscht wird.
 Nach der gesetzlichen Regelung muss der Mieter bis zum Ablauf
 des dritten Werktags eines jeden Monats die Miete im Voraus
 entrichten.
 
 - Der Mietvertrag muss eine Vereinbarung über die Zahlung der
 Betriebskosten enthalten. Eine fehlende Klausel bedeutet, dass
 die Betriebskosten in der Grundmiete enthalten sind. Das Gesetz
 verpflichtet grundsätzlich den Vermieter, die Betriebskosten zu
 tragen. Er kann diese Verpflichtung jedoch auf die Mieter
 übertragen.
 
 - Die Übernahme von Schönheitsreparaturen kann der Vermieter nur
 verlangen, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Die Gerichte
 haben in den vergangenen Jahren viele
 Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen gekippt. Der Mieter
 kann nur zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, wenn die
 Wohnung in renoviertem Zustand übergeben wurde (BGH, 18.03.15,
 Az. VIII ZR 185/14).
 
 - Die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag verhindert kleinliche
 Fragen nach der Ursache von Schäden. Mieter haften für kleinere
 Schäden bis maximal 110 Euro an Teilen der Wohnung, die ihrem
 häufigen Zugriff ausgesetzt sind, zum Beispiel für kaputte
 Duschköpfe. Die Kosten für die Kleinreparaturen dürfen innerhalb
 eines Jahres die Höhe von sieben bis zehn Prozent der jährlichen
 Nettokaltmiete nicht übersteigen.
 
 - Für den Vermieter ist es wichtig, dass alle Mietparteien, die im
 Mietvertrag aufgeführt sind, den Vertrag unterschreiben, damit
 diese als Schuldner gelten. Auch alle Anlagen des Mietvertrags
 müssen unterschrieben werden.
 
 - Bei der Wohnungsübergabe sollte der Zustand der Wohnung
 dokumentiert, Mängel, Zählerstände und Schlüsselanzahl sollten
 detailliert protokolliert werden.
 
 
 
 Pressekontakt:
 Astrid Grabener
 0431-5601566
 astrid.grabener@grabener.de
 
 Original-Content von: StöbenWittlinger GmbH, übermittelt durch news aktuell
 
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