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Vorsicht an der Grenze / Eigenmächtige Zaun-Neubauten können zum Problem werden (FOTO)

Geschrieben am 02-07-2018

Berlin (ots) -

Wer eine jahrelang allseits akzeptierte Grenzlösung zwischen zwei
Grundstücken unvermittelt und eigenmächtig verändert, der muss mit
rechtlichen Schwierigkeiten rechnen. Auf ein entsprechendes Urteil
weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS hin.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 8/17)

Der Fall: Die Grundstücke zweier Nachbarn waren durch einen
Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 65 bis 107 Zentimetern als
gemeinsame Grenzeinrichtung getrennt. Doch dann errichteten die
Mieter des einen Grundstücks unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun
zusätzlich einen 180 Zentimeter hohen Holzflechtzaun, ohne zuvor eine
Zustimmung der Nachbarn eingeholt zu haben. Um die Beseitigung der
"Grenzanlage" ging es in der Folgezeit durch mehrere
Gerichtsinstanzen hindurch, bis schließlich der Bundesgerichtshof
(BGH) ein letztes Wort in dieser Angelegenheit sprach.

Das Urteil: Der zusätzliche Holzflechtzaun musste verschwinden.
Zuvor, so die BGH-Richter, habe es nur den unauffälligen
Maschendrahtzaun gegeben. Nun aber sei eine besonders markante
Abgrenzung hinzugekommen, die der Nachbar nicht akzeptieren müsse.
Der objektiven Beschaffenheit nach diene auch der neue Zaun beiden
Grundstücken, weswegen er nicht ohne Zustimmung des Nachbarn hätte
errichtet werden dürfen.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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