Schutzzertifikat für Aids-Präparat TRUVADA® für nichtig erklärt
Geschrieben am 17-05-2018 |   
 
 München (ots) - Im Rechtsstreit vor dem Bundespatentgericht um den 
Rechtsbestand des ergänzenden Schutzzertifikats für das  
Kombinationsarzneimittel und Blockbuster Aids-Präparat TRUVADA®,  
welches zur HIV-Behandlung und zur HIV-Prä-Expositions-Prophylaxe  
zugelassen ist, konnten die vier klagenden Generikahersteller gegen  
die Rechteinhaberin und Herstellerin des hochpreisigen Arzneimittels, 
dem Pharmazie- und Biotechnologieunternehmen Gilead Sciences, Inc.  
aus den USA, in erster Instanz obsiegen. Gegen dieses Urteil kann  
noch Berufung zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt werden. 
 
   Der 4. Nichtigkeits-Senat des Bundespatentgerichts hat durch  
Urteil vom 15.05.2018 (Aktenzeichen 4 Ni 12/17, verbunden mit 4 Ni  
14/17, 4 Ni 19/17 und 4 Ni 21/17) das für die  
Wirkstoffzusammensetzung zweier antiretroviraler Wirkstoffe  
(Tenofovir Disoproxil und Emtricitabin) erteilte und angegriffene  
Arzneimittel-Schutzzertifikat für nichtig erklärt und damit die  
Rechtsauffassung der Klägerinnen bestätigt, dass dieses nicht hätte  
erteilt werden dürfen, wodurch die Beklagte kein ausschließliches  
Vermarktungsrecht für Arzneimittel mit diesen Wirkstoffen mehr hat. 
 
   Das unter der Marke TRUVADA® vertriebene Arzneimittel hat nicht  
nur große Bedeutung als HIV-Medikament, sondern beschäftigt im  
Hinblick auf den Schutz durch Arzneimittel-Schutzzertifikate auch  
europaweit angerufene Gerichte (so z.B. Tribunal De Grande Instance  
De Paris, Barcelona Commercial Court) einschließlich den Gerichtshof  
der Europäischen Union (EuGH). Dieser wurde im Rahmen eines  
Vorabersuchens zur Auslegung der Verordnung (EG) 469/2009 über das  
ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (AM-VO) durch den  
Londoner High Court of Justice angerufen. Ergänzende  
Schutzzertifikate für Arzneimittel werden von den nationalen Ämtern  
erteilt, so in der Bundesrepublik Deutschland durch das Deutsche  
Patent- und Markenamt (DPMA). 
 
   Dem jetzigen Urteil vorangegangen war bereits im Juli 2017 eine  
vorläufige negative Bewertung des Rechtsbestands des nunmehr nichtig  
erklärten Arzneimittel-Schutzzertifikats durch den 4. Senat im Rahmen 
eines sogenannten qualifizierten Hinweises mit der Folge, dass im  
parallelen Verletzungsrechtstreit vor dem LG München (Urteil vom  
17.08.2017 - 7 O 11152/17) in insgesamt sieben einstweiligen  
Verfügungsverfahren entsprechende Unterlassungsbegehren der Firma  
Gilead im Hinblick auf die Auffassung des Bundespatentgerichts als  
unbegründet zurückgewiesen wurden. In der Folge sind seit August 2017 
Generika gelistet, die deutlich unter dem Listenpreis des Originals  
liegen. 
 
   Az.: 4 Ni 12/17 
 
 
 
Pressekontakt: 
Bundespatentgericht 
Dr. Nikolaus von Hartz 
Telefon: +49 (0)89 699 37 250 
Pressestelle@bpatg.bund.de 
 
Original-Content von: Bundespatentgericht, übermittelt durch news aktuell
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