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Lichthupe geben: Erlaubt oder Nötigung? / R+V24: Aktion Verkehrsirrtümer

Geschrieben am 19-04-2018

Wiesbaden (ots) - Wer hat das noch nicht erlebt? Der Fahrer des
hinteren Fahrzeugs signalisiert die ganze Zeit mit der Lichthupe,
dass er unbedingt vorbei will. Das darf er nicht, glauben 55 Prozent
der deutschen Autofahrer, wie eine aktuelle Studie des
Kfz-Direktversicherers R+V24 belegt. Viele denken, dass es sich dabei
sogar um Nötigung handelt. Doch dieser Vorwurf wird oftmals zu
Unrecht erhoben. "Es ist erlaubt, kurze Schall- und Leuchtzeichen zu
geben, um andere vor Gefahren zu warnen. Außerdem dürfen Autofahrer
außerhalb geschlossener Ortschaften dadurch den Überholvorgang
ankündigen", sagt Anka Jost, Kfz-Expertin bei der
R+V24-Direktversicherung.

Auch wenn Autofahrer die Hupe und Lichthupe beim Überholen kurz
und stoßweise auslösen dürfen, ist das kein Freifahrtschein zum
Drängeln. "Autofahrer sollten beachten: Sie dürfen zwar mit kurzen
Lichtzeichen und der Hupe den Überholvorgang ankündigen, wer dabei
jedoch zu dicht auffährt, kann unter Umständen wegen einer Nötigung
bestraft werden", so Anka Jost.

Entscheidend ist der Sicherheitsabstand: Innerorts müssen
Autofahrer 1 Sekunde Abstand zum Vordermann halten, was bei einem
Tempo von 50 km/h einem Abstand von 15 Metern bzw. 3 Fahrzeuglängen
entspricht. Bei Überlandfahrten müssen Autofahrer einen
Sicherheitsabstand von 2 Sekunden bzw. dem halben Tachowert wahren.
Das bedeutet bei 100 km/h einen mindestens 50 Meter großen Abstand
zum Vordermann. Im Falle eines Vergehens hängt die Strafe davon ab,
wie schnell und wie dicht jemand auffährt. Im Extremfall können das
400 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot bedeuten.

Drängeln kann zu Nötigung werden

Wann wird aus "zu dicht auffahren" drängeln? "Tatsache ist: Den
Straftatbestand 'Nötigung im Straßenverkehr' gibt es nicht. Juristen
greifen dabei auf die Nötigung nach § 240 im Strafgesetzbuch zurück",
sagt Anka Jost. Und die Grenze ist fließend: Drängeln und dabei
Lichthupe geben kann als Nötigung bestraft werden, z.B. wenn der
Vordermann dadurch einer gefährlichen Verkehrssituation ausgesetzt
wird. Wann jedoch genau eine Nötigung vorliegt, kann nicht pauschal
gesagt werden. Richter müssen stets im Einzelfall entscheiden.

Aktion "Verkehrsirrtümer": Hintergrund der Befragung

Stimmt das? Oder doch nicht? Es gibt sehr viele Verkehrsirrtümer,
die sich hartnäckig halten. Selbst langjährige Autofahrer kennen
häufig nicht die Antwort. Der Kfz-Direktversicherer R+V24 klärt
deshalb über die häufigsten Irrtümer im Straßenverkehr auf. Dazu
führt die R+V24 regelmäßig Umfragen zu Verkehrs- und Autofragen
durch, informiert über richtiges Verhalten und über gesetzliche
Vorschriften.



Pressekontakt:
R+V24
Anka Jost
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 533-73306
Telefax: 0611 533-77 73306
www.rv24.de

Original-Content von: R+V 24, übermittelt durch news aktuell


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