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Anwalt Hahn: "90% der Autokreditverträge sind noch widerrufbar"

Geschrieben am 09-04-2018

Hamburg (ots) - "Verbraucher können ihren Autokreditvertrag bei
fehlerhafter Information über ihr Widerrufsrecht noch heute
widerrufen. Das gilt auch für Verträge, zwischen dem 02. November
2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden", sagt der Fachanwalt
Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. "Von anderen Rechtsanwälten hört
man fast immer, dass nur neuere Autokreditverträge, die nach dem 10.
Juni 2010 abgeschlossen wurden, heute noch widerrufbar seien. Das
stimmt jedoch nicht, weil sich die gesetzliche Beschränkung der
Widerrufbarkeit von Darlehensverträgen, die vor dem 11. Juni 2010
geschlossen wurden und die seit dem 22. Juni 2016 gilt, nach dem
Wohnimmobilienkreditgesetz ausdrücklich nur auf Immobiliardarlehen
bezieht. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17 -. Der
Bundesgerichtshof stellt heraus, dass ein Fernabsatzgeschäft nur dann
nicht gegeben sei, wenn ein etwaiger Darlehensvermittler vom
Kreditinstitut bevollmächtigt war. "Die vermittelnden Autohäuser und
Autohändler sind im Regelfall nicht von den Autobanken bevollmächtigt
worden", weiß Hahn. Die Widerrufsbelehrungen der großen Autobanken
berücksichtigten diesen Umstand nicht. "Gemessen an dem aktuellen
Urteil sind die Widerrufsbelehrungen der älteren Autokreditverträge,
die zwischen dem 02. November 2002 und dem 10. Juni 2010 als
Fernabsatzgeschäft geschlossen wurden, in über 95 % der Fälle
fehlerhaft", verrät Hahn.

"Das ist für die Betroffenen eine echte Sensation", meint Hahn.
Denn der Widerruf des Darlehensvertrags wegen der fehlerhaften
Widerrufsbelehrung hat nicht nur die vollständige Rückabwicklung des
Darlehensvertrags, sondern auch die Rückgängigmachung des
Kaufvertrags über das Fahrzeug zur Folge. In die Zeit vor dem
11.06.2010 fallen sehr viele finanzierte Käufe von
Euro-4-Dieselfahrzeugen, die am stärksten vom Dieselskandal betroffen
sind. Die Besitzer von Euro-4-Dieselfahrzeugen haben nach unserer
Bewertung eher selten kaufrechtliche oder sonstige
Schadensersatzansprüche beispielsweise gegen die Volkswagen AG.
Dennoch haben die Besitzer solcher Fahrzeuge aufgrund des
Dieselskandals erhebliche Wertverluste erlitten. "Über den Widerruf
des Finanzierungsvertrags können nunmehr insbesondere die Besitzer
von  Euro-4-Dieselfahrzeugen zurückschlagen", rät Hahn. "Sehr
wahrscheinlich hatte der Bundesgerichtshof nicht zuletzt die Besitzer
von Euro-4-Dieselfahrzeugen im Blick."

"Aber auch bei neueren Autokreditverträgen, die nach dem 10. Juni
2010 geschlossen wurden, hat unsere Kanzlei in mehr 85 % aller
überprüften Fälle eindeutige Fehler feststellen können. Bei
Betrachtung aller Autokreditverträge kommen wir daher auf eine
Fehlerquote von etwa 90 %. Bei Autokreditverträgen schließlich, die
ab dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, muss sich der Verbraucher
wegen einer Gesetzesänderung nach unserer Auffassung sogar keine
Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer und den Wertverlust des
Autos anrechnen lassen", meint Anwalt Hahn weiter. "Die Folge eines
wirksamen Widerrufs ist dann, dass ein Autobesitzer sein mehrere
Jahre altes Fahrzeug faktisch kostenfrei gefahren ist".

"Ob ein Widerruf eines Autokredits erfolgreich durchgesetzt werden
kann, muss für jeden Einzelfall geprüft werden", sagt Hahn. Bei
Autokrediten ist laut Hahn eine noch größere Klagewelle als bei
Immobiliendarlehen zu erwarten. HAHN Rechtsanwälte vertritt beim
Abgasskandal mehr als 500 Betroffene und verklagt bereits diverse
Autokreditbanken vor bundesdeutschen Gerichten. Laut Hahn liegen
bereits positive Urteile von fünf bundesdeutschen Landgerichten vor.
Durch den Widerruf eines Autokredits können aber auch Besitzer von
Benzinern ihr Fahrzeug kostengünstig zurückgeben. HAHN Rechtsanwälte
bietet allen betroffenen Verbrauchern mit einem Autokredit einen
kostenfreien Erstcheck an. Weitere Informationen können Sie unter
https://hahn-rechtsanwaelte.de/autokredit-widerrufen erhalten.

Zum Kanzleiprofil:

Bei HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) handelt es sich um eine der
führenden bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht, Verbraucher- und
Versicherungsrecht tätige Kanzlei, die die Anleger- und
Verbraucherseite vertritt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 30 Jahren, seine Partner, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann und der assoziierte Partner Lars Murken-Flato sind
seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht
tätig. Alle Partner sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Hahn Rechtsanwälte vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die
Kanzlei sind zurzeit fünfzehn Anwälte, davon sind sechs Fachanwälte
für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in
Bremen, Hamburg und Stuttgart.



Kanzleikontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell


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