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Ungleich behandelt / EuGH forderte Änderung bei Erbschafts-Freibeträgen (FOTO)

Geschrieben am 01-01-2018

Berlin (ots) -

Die Bundesrepublik darf bei den Freibeträgen für Erbschaften oder
Schenkungen Bürger aus anderen EU-Staaten nicht alleine deswegen
schlechter stellen, weil sie ihren Wohnsitz nicht in Deutschland
haben. Das wurde nach Information des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS höchstrichterlich festgestellt. (Europäischer Gerichtshof,
Aktenzeichen C-211/13)

Der Fall: Der deutsche Gesetzgeber gewährte sogenannten
"Gebietsfremden" - also EU-Bürgern ohne Wohnsitz in der
Bundesrepublik - lediglich einen verminderten Freibetrag bei
Schenkungen und Erbschaften von Immobilien. Das hielt die Europäische
Kommission für einen Verstoß gegen die Pflicht, den Kapital- und
Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der EU nicht zu
beschränken. Es sei objektiv kein Grund erkennbar, warum Bürger der
Union nur deswegen nicht in den Genuss des vollen Freibetrages
kommen, weil keiner von beiden im Lande wohnt.

Das Urteil: Der EuGH bestätigte, dass eine solche
Vertragsverletzung vorliege. Unter gewissen Umständen sei es zwar
möglich, nationale gesetzliche Ausnahmeregelungen zu schaffen, doch
das müsse ganz eng ausgelegt werden und dürfe nicht zu einer
generellen Diskriminierung führen. Auf das Urteil des Europäischen
Gerichtshofes könnten sich auch Deutsche berufen, wenn sie in anderen
Mitgliedsstaaten auf ähnliche Weise schlechter gestellt würden.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax: 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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